Kleinunternehmerregelung – das müssen Gründer wissen

Rund um den Begriff der Kleinunternehmerregelung kommt es immer wieder zu Missverständnissen. So unterliegt auch manch ein Gründer dem Trugschluss, mit einem Kleingewerbe oder einer Selbständigkeit als Freelancer würde er automatisch zum Kleinunternehmer. Dabei gibt es ganz klare Regelungen, wenn es darum geht, von der Kleinunternehmerregelung zu profitieren. Wir klären im Folgenden die wichtigsten Fakten.


Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UstG

Die Kleinunternehmerregelung ist eine steuerliche Regelung , von der Unternehmen Gebrauch machen können, die im Jahr der Gründung bzw. im laufenden Jahr voraussichtlich einen Umsatz von höchstens 22.000 Euro erwarten und in den Folgejahren einen Umsatz von maximal 50.000 Euro erzielen werden (Stand 2023). Diese Regelung erlaubt es Unternehmern, von der Umsatzsteuer befreit zu werden und somit keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen zu müssen.

Für alle, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen wollen, sind die Größe oder die Art des Unternehmens unerheblich. Was zählt, ist der zu erwartende Umsatz. Wer von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch macht, muss auf seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen.


Für wen lohnt sich die Anwendung der Kleinunternehmerregelung?

Die Kleinunternehmerregelung lohnt sich für Unternehmer, die in ihrem ersten Jahr der Selbstständigkeit oder Gründung und mindestens im Folgejahr noch nicht allzu hohe Umsätze erwarten. Die Kleinunternehmerregelung ist eine Möglichkeit, steuerliche Belastungen zu verringern. Ein weiterer Vorteil, der sich aus der Anwendung der Kleinunternehmerregelung ergibt, ist die Vereinfachung der Buchhaltung. Darüber hinaus entfällt die Pflicht zur Umsatzsteuervoranmeldung . Somit wird auch der administrative Aufwand verringert.

Wichtig: Wer die Kleinunternehmerregelung anwendet, ist dazu verpflichtet, dies auf seinen Rechnungen an Kunden und Auftraggeber zu vermerken. In der Regel genügt zu diesem Zweck ein einfacher Satz als Hinweis: „Es erfolgt kein Ausweis der Umsatzsteuer aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG.“


Wie sich zeigt, ist die Zahl der Unternehmen, die nicht von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, verhältnismäßig stabil. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass die Regelung auch nicht für alle Unternehmen mit geringem Umsatz geeignet ist.


Das gibt es sonst noch zu berücksichtigen

Auch die Kleinunternehmerregelung bringt Nachteile mit sich und ist daher nicht für jedes Unternehmen mit geringem Umsatz geeignet. Da Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer ausweisen, können sie in der Regel auch keine Vorsteuer aus ihren Einkäufen geltend machen, was bedeutet, dass sie den vollen Betrag der Umsatzsteuer auf ihre Einkäufe zahlen müssen. Dies kann sich insbesondere bei größeren Investitionen nachteilig auswirken. Und: Kleinunternehmer können in diesem Zusammenhang aufgrund der Befreiung von der Umsatzsteuer im Wettbewerb mit anderen Unternehmen benachteiligt sein, die nicht unter die Kleinunternehmerregelung fallen und die Umsatzsteuer ausweisen können. Denn wenn höhere Kosten bei Einkäufen entstehen, kann dies dazu führen, dass Kleinunternehmer höhere Preise für ihre Produkte oder Dienstleistungen verlangen müssen, um wettbewerbsfähig zu bleiben.

Dass auf den Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird, kann von manchen Kunden als Nachteil empfunden werden. Dem Unternehmen hängt nun das Image eines sehr kleinen Unternehmens an, das es unter Umständen schwerer hat, als kompetent wahrgenommen zu werden.
 

Kleinunternehmerregelung und § 13b

Für Kleinunternehmer sind zudem die Besonderheiten hinsichtlich § 13b UStG zu berücksichtigen. § 13b UStG regelt den Wechsel der Steuerschuldnerschaft , bei dem der Umsatz dem Leistungsgeber und nicht dem Leistungsempfänger zugerechnet wird. Bei Kleinunternehmen findet im Rahmen steuerfreier Umsätze kein Wechsel der Steuerschuldnerschaft statt. Denn aus einem steuerbefreiten Umsatz kann über das Reverse-Charge-Verfahren kein steuerpflichtiger Umsatz werden. Wenn jedoch der Kleinunternehmer der Leistungsempfänger ist, kann er auch gemäß § 13 b Abs. 2 UStG zum Schuldner der Umsatzsteuer werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Kleinunternehmerregelung nicht für alle Unternehmen mit geringem Umsatz geeignet ist und die Anwendung immer im Einzelfall geprüft werden sollte. Es kann sich lohnen, auch die Alternative der Regelbesteuerung in Betracht zu ziehen, insbesondere wenn größere Investitionen geplant sind oder Kunden auf den Vorsteuerabzug angewiesen sind.
 

Für diese Berufsgruppen lohnt sich die Kleinunternehmerregelung

Typische Berufsgruppen, die von der Kleinunternehmerregelung profitieren können, sind vor allem Freelancer wie Grafikdesigner, Fotografen, Übersetzer oder Berater. Auch kleinere Handwerksbetriebe können von der Regelung durchaus profitieren – hier gilt dies vor allem in der Gründungsphase.

Übrigens: Auch Kleinunternehmer müssen ein Gewerbe anmelden, wenn sie gewerblich tätig sind. Denn ein Gewerbe definiert sich unabhängig vom erwarteten Umsatz. Wer eine selbständige Tätigkeit ausübt, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist und diese Tätigkeit regelmäßig und mit einer gewissen Nachhaltigkeit betreibt, gilt als Gewerbetreibender im Sinne des Gewerberechts .


Bin ich Kleinunternehmer?


Kleinunternehmerregelung

 

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