Wann muss man ein Gewerbe anmelden?

Ganz grundlegend ist es in Deutschland so, dass jeder, der ein Gewerbe betreiben will, dieses auch anmelden muss. Der Gewerbeschein ist keine inhaltliche Genehmigung oder Zulassung, sondern eine formale Anzeigebestätigung gegenüber der zuständigen Behörde, mit der die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit dokumentiert wird. Er ersetzt keine gegebenenfalls erforderlichen Erlaubnisse, Konzessionen oder fachlichen Nachweise, die für bestimmte Tätigkeiten zusätzlich vorgeschrieben sein können. Ausgenommen von der Gewerbepflicht sind prinzipiell nur die Freien Berufe, also eine Gruppe von Selbstständigen mit besonderem Status aufgrund ihrer Berufstätigkeit, deren Tätigkeit gesetzlich ausdrücklich nicht als Gewerbe eingeordnet wird. Generell herrscht hierzulande die Gewerbefreiheit, d. h. jeder kann im Prinzip ein Gewerbe anmelden, sofern keine gesetzlichen Ausschlussgründe oder besonderen Zulassungsanforderungen entgegenstehen, wobei je nach Art des Geschäftes verschiedene Nachweise oder auch Erlaubnisse erwirkt werden müssen (Stichwort Zulassungspflicht, Erlaubnispflicht oder Überwachungspflicht).
Ab wann muss ich ein Gewerbe anmelden?
In Paragraf 14 der Gewerbeordnung (GewO) sind die Rahmenbedingungen zur Gewerbeanmeldung beschrieben. Sie müssen ein Gewerbe anmelden:
- sobald eine gewerbliche Tätigkeit aufgenommen wird, also bereits dann, wenn nach außen hin erkennbar Leistungen angeboten oder Umsätze erzielt werden sollen
- sofern ein schon bestehender Gewerbebetrieb übernommen wird, unabhängig davon, ob dies entgeltlich oder unentgeltlich geschieht
- wenn ein Gewerbebetrieb verlegt wird (Gewerbeummeldung), etwa bei einem Umzug des Betriebssitzes in eine andere Gemeinde
- wenn eine neue Zweigstelle gegründet wird, die dauerhaft und eigenständig betrieben wird
- sobald sich die geschäftliche Ausrichtung grundlegend ändert, z. B. durch Erweiterung oder Wechsel des Leistungsangebots
Um ein Gewerbe ordnungsgemäß betreiben zu können, ist zunächst das Formular zur Gewerbeanmeldung sorgfältig auszufüllen und beim zuständigen Ordnungs- bzw. Gewerbeamt einzureichen. In vielen Kommunen ist dies inzwischen auch online möglich. Je nach Art des Betriebes müssen oftmals weitere Nachweise erbracht werden (man denke etwa an Kenntnisnachweise, ein polizeiliches Führungszeugnis oder einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Feststellung der persönlichen Eignung). Gerade bei erlaubnispflichtigen Gewerben darf die Tätigkeit erst nach Erteilung der jeweiligen Genehmigung aufgenommen werden. Neben der reinen Neugründung eines Betriebs sieht die Gewerbeordnung darüber hinaus für die oben genannten Fälle eine Anmeldung, Ummeldung oder Abmeldung vor.
Wann liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor?
Diese Frage beantwortet sich recht schnell nach einem Blick auf § 15 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), ergänzt durch die hierzu entwickelte Rechtsprechung der Finanzgerichte:
- die Tätigkeit muss selbstständig sein (eigenverantwortliches Handeln, keine Weisungsgebundenheit)
- Kriterium der Nachhaltigkeit: die Tätigkeit muss dauerhaft und langfristig auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet sein
- Gewinnerzielungsabsicht: mit einem Gewerbe wird das Ziel verfolgt, Einnahmen zu generieren, nicht lediglich gelegentliche oder private Erlöse
- Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (z. B. Lieferung von Waren, Erbringung von Dienstleistungen oder Handel gegenüber Dritten)
Diese Kriterien müssen nicht isoliert, sondern stets in einer Gesamtschau betrachtet werden. Bereits das wiederholte Anbieten von Leistungen kann ausreichen, um eine gewerbliche Tätigkeit zu begründen.
Was ist eine gewerbliche Tätigkeit?
Das genannte Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht zeigt schon, dass auch Werbebanner auf Webseiten, Affiliate-Links auf sozialen Profilen oder der Verkauf digitaler und physischer Produkte im Internet gewerbepflichtig sein können, denn sie werden ja meistens mit dem Ziel der Generierung von Einnahmen geschaltet. Dabei spielt die Höhe der Einnahmen grundsätzlich keine Rolle, entscheidend ist vielmehr die auf Dauer angelegte Absicht, Gewinne zu erzielen.
Häufig wird in diesem Zusammenhang der Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 Euro genannt. Dieser betrifft jedoch ausschließlich die Gewerbesteuer und gilt nur für Einzelunternehmer und Personengesellschaften – nicht für Kapitalgesellschaften. Unabhängig davon können einkommensteuerliche Grundfreibeträge sowie die Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer dazu führen, dass bei geringen Umsätzen und Gewinnen tatsächlich nur eine geringe oder keine Steuerlast entsteht. Dies ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Pflicht zur Gewerbeanmeldung.
Hinzuzufügen ist noch, dass eine gewerbliche Tätigkeit erlaubt sein muss: Für zahlreiche Berufe wie etwa Immobilienmakler, Versicherungsvermittler oder Bewachungsunternehmen gilt es, die Erlaubnispflicht schon im Rahmen der Gewerbeanmeldung zu beachten. Wer eine gewerbliche Tätigkeit definieren will bzw. herausfinden möchte, ob er gewerbepflichtig ist, sollte die genannten Kriterien auf seine konkrete Tätigkeit anwenden. In den meisten Fällen wird die Antwort sein, dass es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, insbesondere bei regelmäßigem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen im Internet, auf Plattformen oder über soziale Netzwerke.
Das Gesetz legt nahe, dass auch im Falle geringer Einnahmen ein Gewerbe anzumelden ist, wenn dauerhaft die Absicht besteht, Einnahmen bzw. Gewinne zu erzielen.
Zum konkreten Zeitpunkt der Anmeldung
Die Frage „Wann muss ich ein Gewerbe anmelden?“ ist natürlich – abgesehen von formalen Kriterien – auch ganz wörtlich zu verstehen. Der Gesetzestext sieht vor, dass das Gewerbe unverzüglich anzumelden ist, sobald die Tätigkeit aufgenommen wird. Unverzüglich bedeutet dabei ohne schuldhaftes Zögern, also nicht erst Wochen oder Monate später. In der Praxis empfiehlt es sich, die Gewerbeanmeldung bereits vor dem tatsächlichen Start der Tätigkeit vorzunehmen, sodass von Beginn an Rechts- und Handlungssicherheit für den Selbstständigen sowie für Kunden, Geschäftspartner und Behörden besteht.
Nicht zulässig ist es, ein Gewerbe bereits aktiv zu betreiben und es erst im Nachhinein anzumelden. Eine verspätete Anmeldung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und zu Bußgeldern führen. Darüber hinaus drohen rückwirkende steuerliche Nachzahlungen, da Einnahmen ab Tätigkeitsbeginn steuerlich zu erfassen sind. Zudem ist es in einigen Bereichen gar nicht möglich, ohne vorherige Anmeldung und entsprechende Erlaubnisse zu starten. Man denke etwa an den Gastronomiebereich mit seinen umfangreichen Hygiene-, Sicherheits- und Genehmigungsauflagen.
Ferner sind die sogenannten Zulassungsbeschränkungen zu beachten, die für bestimmte Gewerbe wie Bewachungsdienstleistungen, Spielhallen, Versicherungsvermittler oder Finanzanlagenvermittler gelten. Diese Tätigkeiten dürfen erst aufgenommen werden, wenn die jeweilige behördliche Erlaubnis erteilt wurde. Für Handwerksbetriebe spielt in diesem Zusammenhang die Handwerksordnung (HwO) eine zentrale Rolle, insbesondere im Hinblick auf zulassungspflichtige Handwerke und die Meisterpflicht.
Als Selbstständiger ist man nicht mehr versicherungspflichtig
Wenn Sie Ihr Gewerbe anmelden und dieses nun hauptberuflich ausüben, entfällt die Versicherungspflicht in Ihrer Krankenkasse. Diese muss nun über den Wegfall der Zwangsvoraussetzungen informiert werden. Gleichzeitig können Sie nun prüfen, ob ein Wechsel in die private Krankenversicherung Sinn macht.
Muss ein Gewerbe angemeldet werden, wenn man es nebenbei ausübt? (Nebengewerbe)
Der Begriff „Nebengewerbe“ ist rechtlich nicht eindeutig definiert und kann den falschen Eindruck erwecken, man brauche für ein „kleines“ oder nebenberufliches Gewerbe keine Anmeldung. Ist eine Tätigkeit erlaubt und dauerhaft auf Gewinnerzielung ausgerichtet, so muss sie auch angemeldet werden – unabhängig davon, ob sie haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird.
Übrigens müssen auch nebenberufliche Einnahmen vollständig in der Steuererklärung angegeben werden. Für das Finanzamt spielt die Höhe der Einkünfte grundsätzlich keine Rolle, entscheidend ist allein das Vorliegen steuerpflichtiger Einnahmen. Gleichzeitig sorgen Freibeträge, wie der einkommensteuerliche Grundfreibetrag oder die Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer, für einen gewissen sozialen Ausgleich. „Nebengewerbetreibende“ werden dadurch gezielt vor einer übermäßigen steuerlichen Belastung geschützt.
Zudem kann es durchaus vorkommen, dass jemand im Nebengewerbe höhere Einkünfte erzielt als ein hauptgewerblich Tätiger. Die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebengewerbe ist daher in erster Linie für sozialversicherungsrechtliche Fragen relevant, nicht jedoch für die Pflicht zur Gewerbeanmeldung. Wer sein Nebengewerbe ordnungsgemäß anmeldet, hält sich alle Optionen für ein späteres Wachstum offen und kann das Gewerbe bei Bedarf problemlos ausweiten.
Keine Gewerbeanmeldung ist für Freie Berufe (Freiberufler) erforderlich
Für Selbstständige, die einen Freien Beruf ausüben, ist keine Gewerbeanmeldung erforderlich. Diese Tätigkeiten gelten kraft Gesetzes nicht als Gewerbe, sondern unterliegen besonderen einkommensteuerlichen Regelungen. Für diese Berufsgruppen gelten auch bei der Buchführung erleichterte Vorgaben, sodass eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) bei der jährlichen Steuererklärung in der Regel ausreichend ist, sofern keine Buchführungspflicht aus anderen Gründen besteht.
Zu den sogenannten Freien Berufen zählen insbesondere künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende, erzieherische sowie heilberufliche Tätigkeiten und bestimmte wissenschaftliche und beratende Dienstleistungen. Typische Beispiele für Freiberufler sind Künstler, Ärzte, Heilpraktiker, Rechtsanwälte, Steuerberater, Hebammen, Journalisten oder Autoren. Ob eine Tätigkeit tatsächlich als freiberuflich anerkannt wird, entscheidet letztlich das zuständige Finanzamt im Einzelfall.
Ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine vergleichbare Qualifikation kann ein wichtiges Indiz für die Anerkennung als Freiberufler sein, ist jedoch keine zwingende Voraussetzung. Gerade bei sogenannten katalogähnlichen Berufen – etwa in den Bereichen IT, Medien oder Beratung – kommt es auf die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit an. Ein Blick in § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zeigt, um welche Berufsgruppen es sich im Einzelnen handelt..
Auch Tätigkeiten in der Urproduktion brauchen keinen Gewerbeschein
Neben den Freien Berufen ist auch die sogenannte Urproduktion von der Gewerbepflicht ausgenommen. Hierzu zählen insbesondere Tätigkeiten der Land- und Forstwirtschaft, wie sie etwa von Landwirten oder Forstwirten ausgeübt werden. Auch die Fischerei sowie der Bergbau fallen unter diesen Begriff. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um originäre Tätigkeiten der Urproduktion handelt und keine darüber hinausgehende gewerbliche Weiterverarbeitung erfolgt.
Sobald land- oder forstwirtschaftliche Produkte in größerem Umfang weiterverarbeitet, veredelt oder über zusätzliche Betriebszweige vermarktet werden, kann im Einzelfall eine Gewerbepflicht entstehen. Unabhängig davon müssen auch Tätigkeiten der Urproduktion beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden, selbst wenn kein Gewerbeschein erforderlich ist.
Fazit und Ausblick: Wann muss ich ein Gewerbe anmelden?
Für alle, die keinen freien Beruf ausüben oder in der Urproduktion tätig sind, ist die Gewerbeanmeldung vor der Aufnahme der Tätigkeit zwingend vorgeschrieben. Die Höhe der Einnahmen und der zeitliche Umfang spielen dabei in der Regel keine entscheidende Rolle, wenn die Tätigkeit dauerhaft und auf Gewinnerzielung angelegt ist. Sie ist dann per Definition gewerblich und somit anmeldepflichtig. Jeder angehende Selbstständige oder Unternehmer trägt die eigene Verantwortung dafür, allen gesetzlichen Pflichten nachzukommen.
Eine unterlassene oder verspätete Gewerbeanmeldung kann zu Bußgeldern, steuerlichen Nachzahlungen und weiteren rechtlichen Konsequenzen führen. Vermeintliche Unwissenheit schützt dabei nicht vor den Folgen. Wer sich frühzeitig informiert und die notwendigen Schritte korrekt einleitet, schafft eine rechtssichere Grundlage für den erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit.
Checkliste: Wann müssen Sie ein Gewerbe anmelden?
- Sie nehmen eine selbstständige Tätigkeit auf und handeln eigenverantwortlich, ohne in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu stehen.
- Ihre Tätigkeit ist nicht nur einmalig, sondern auf Wiederholung oder Dauer angelegt, auch wenn sie zunächst nur in kleinem Umfang ausgeübt wird.
- Sie verfolgen mit Ihrer Tätigkeit die Absicht, Einnahmen oder Gewinne zu erzielen, unabhängig davon, ob tatsächlich sofort ein Gewinn entsteht.
- Sie nehmen aktiv am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil, zum Beispiel durch den Verkauf von Waren, das Anbieten von Dienstleistungen, den Betrieb eines Online-Shops, Verkäufe über Plattformen oder durch Werbe- und Affiliate-Einnahmen.
- Sie üben Ihre Tätigkeit nebenberuflich aus (sogenanntes „Nebengewerbe“) – auch in diesem Fall besteht eine Gewerbeanmeldepflicht, wenn die Tätigkeit dauerhaft und auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist.
- Sie übernehmen einen bestehenden Gewerbebetrieb, gründen eine Zweigstelle oder ändern die Art Ihrer bisherigen Geschäftstätigkeit wesentlich.
- Ihre Einnahmen sind gering oder schwankend, oder Sie nutzen steuerliche Freibeträge – dies befreit nicht von der Pflicht zur Gewerbeanmeldung.
- Ihre Tätigkeit gehört nicht zu den Freien Berufen im Sinne des Einkommensteuergesetzes und nicht zur sogenannten Urproduktion (z. B. Land- oder Forstwirtschaft).
- Für Ihre Tätigkeit sind besondere Erlaubnisse, Genehmigungen oder Nachweise erforderlich – diese müssen zusätzlich zur Gewerbeanmeldung beachtet und eingeholt werden.
- Sie sind unsicher, ob Ihre Tätigkeit gewerblich ist – im Zweifel ist eine Gewerbeanmeldung die rechtssichere Entscheidung, um Bußgelder und Nachzahlungen zu vermeiden.
Zuletzt aktualisiert: 19.12.2025
Bin ich Kleinunternehmer?
Wichtig: Was ändert sich bei der Krankenversicherung nach der Gewerbeanmeldung?

Nach der Gewerbeanmeldung sind Sie nicht mehr automatisch pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ihre Beiträge werden künftig einkommensabhängig berechnet und können deutlich höher ausfallen als erwartet. Zusätzlich sind in der gesetzlichen Krankenversicherung Beitragsnachzahlungen möglich, die viele Gründer erst mit dem ersten Bescheid überraschen.
Ein Vergleich hilft, Kosten und Risiken frühzeitig realistisch einzuschätzen.
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