Nebenberufliches Gewerbe während der Kurzarbeit: Das müssen Sie wissen!
In Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheit, bedingt durch eine Vielzahl von Faktoren wie wirtschaftliche Abschwächung, globalen Wettbewerb, Veränderungen in den Produktionsprozessen oder weltweite Krisen, sehen sich immer mehr Unternehmen gezwungen, Kurzarbeit anzumelden. Die Gründe für Kurzarbeit sind vielfältig: Sie reichen von Absatzschwierigkeiten und saisonalen Schwankungen bis hin zu technologischen Umbrüchen, die durch Automatisierung und Digitalisierung beschleunigt werden.
Für viele Arbeitnehmer bedeutet dies einen spürbaren Einschnitt in ihr Einkommen und damit in ihre finanzielle Sicherheit. Um diese Lücke zu schließen und eine gewisse Stabilität zu schaffen, denken viele darüber nach, ein nebenberufliches Gewerbe zu gründen. Doch dabei stellt sich schnell die Frage: Was ist während der Kurzarbeit erlaubt, und welche Regelungen müssen beachtet werden, wenn man eine zusätzliche Einnahmequelle erschließen möchte?
Darf man während der Kurzarbeit ein Nebengewerbe anmelden?
Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer auch während der Kurzarbeit ein nebenberufliches Gewerbe anmelden und betreiben. Es gibt jedoch einige wichtige Punkte, die beachtet werden müssen. Entscheidend ist vor allem, wann das Gewerbe aufgenommen wurde und in welchem Umfang die Tätigkeit ausgeübt wird. Eine bestehende Nebentätigkeit, die bereits vor Beginn der Kurzarbeit bestand, bleibt in den meisten Fällen unberührt und wird in der Regel nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Anders sieht es jedoch aus, wenn das Gewerbe erst während der Kurzarbeit neu angemeldet wird.
Unterscheidung zwischen „bestehendem“ und „neuem“ Nebengewerbe:
Bestehendes Nebengewerbe: Wenn Sie bereits vor Beginn der Kurzarbeit ein Nebengewerbe angemeldet hatten, bleibt dieses in der Regel anrechnungsfrei. Hier gilt: Der Verdienst aus dem Nebengewerbe wirkt sich nicht auf das Kurzarbeitergeld aus.
Neues Nebengewerbe während der Kurzarbeit: Nehmen Sie jedoch ein neues Gewerbe während der Kurzarbeit auf, wird das daraus erzielte Einkommen auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Das bedeutet, dass der zusätzliche Verdienst möglicherweise die Höhe des Kurzarbeitergeldes reduziert.
Informationspflicht gegenüber dem Arbeitgeber beachten!
Auch wenn das Nebengewerbe grundsätzlich erlaubt ist, besteht eine klare Informationspflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Arbeitnehmer müssen den Arbeitgeber darüber informieren, wenn sie eine Nebentätigkeit aufnehmen möchten. Dies gilt auch für bereits bestehende Tätigkeiten, sofern sie regelmäßig ausgeübt werden. Der Arbeitgeber hat das Recht, eine Nebentätigkeit zu untersagen, wenn betriebliche Interessen gefährdet sind, etwa weil das Nebengewerbe in Konkurrenz zum Unternehmen steht oder die Arbeitsleistung im Hauptjob beeinträchtigt wird.
Darf der Arbeitgeber das Nebengewerbe verbieten?
In bestimmten Fällen kann der Arbeitgeber die Zustimmung zur Ausübung des Nebengewerbes verweigern. Dies ist dann der Fall, wenn:
- das Nebengewerbe eine Konkurrenz zum Hauptunternehmen darstellt,
- die Nebentätigkeit die Leistungsfähigkeit im Hauptjob beeinflussen könnte,
- durch die Nebentätigkeit ein Interessenkonflikt mit den Aufgaben im Hauptjob entstehen könnte.
Auswirkungen auf das Kurzarbeitergeld
Einnahmen aus einem neuen Nebengewerbe, das während der Kurzarbeit aufgenommen wird, werden grundsätzlich auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Der erzielte Verdienst wird also mit dem Kurzarbeitergeld verrechnet, wodurch der Gesamtbetrag aus Haupteinkommen und Nebeneinkommen die maximale Grenze nicht überschreiten sollte.
Berechnungsbeispiel:
Angenommen, Ihr reguläres Gehalt beträgt 3.000 Euro, und aufgrund der Kurzarbeit erhalten Sie 60 % des Nettogehalts als Kurzarbeitergeld, also etwa 1.800 Euro. Wenn Sie zusätzlich 400 Euro mit Ihrem neuen Nebengewerbe verdienen, wird dieser Betrag anteilig auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, sodass der finanzielle Vorteil geringer ausfallen kann.
Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte
Einkünfte aus dem Nebengewerbe sind steuerpflichtig und müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Bei einem höheren Nebenverdienst können zudem Beiträge zur Sozialversicherung fällig werden. Für Kleinunternehmer oder Selbstständige im Nebenerwerb gibt es jedoch die Möglichkeit, bestimmte Freibeträge zu nutzen, um die Steuerlast zu senken. Eine frühzeitige Beratung durch einen Steuerexperten kann hierbei hilfreich sein, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.
Tipps zur Planung und Umsetzung eines Nebengewerbes während der Kurzarbeit
Wer in der Zeit der Kurzarbeit ein Nebengewerbe gründen möchte, sollte diesen Schritt gut planen. Die folgenden Tipps können helfen, die rechtlichen und finanziellen Aspekte zu berücksichtigen:
- Beratung einholen: Lassen Sie sich von einem Steuerberater oder Anwalt beraten, um sicherzustellen, dass alle Pflichten und Rechte beachtet werden.
- Anmeldung des Gewerbes: Informieren Sie sich beim zuständigen Gewerbeamt über die Formalitäten der Gewerbeanmeldung.
- Einnahmen dokumentieren: Führen Sie sorgfältig Buch über Ihre Einnahmen und Ausgaben, um eine genaue Abrechnung zu ermöglichen.
- Abstimmung mit dem Arbeitgeber: Klären Sie mögliche Interessenkonflikte und holen Sie gegebenenfalls die Zustimmung des Arbeitgebers ein.
Fazit: Nebenberufliches Gewerbe als Chance, aber mit Bedacht
Die Gründung eines Nebengewerbes während der Kurzarbeit kann eine sinnvolle Möglichkeit sein, finanzielle Einbußen auszugleichen und neue berufliche Perspektiven zu entwickeln. Es gibt jedoch klare Regeln und Pflichten, die beachtet werden müssen. Die Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld, die Informationspflicht gegenüber dem Arbeitgeber und die steuerliche Behandlung sind wesentliche Aspekte, die nicht außer Acht gelassen werden dürfen. Eine gründliche Planung und rechtliche Beratung helfen dabei, Fehler zu vermeiden und die Nebenbeschäftigung sicher und erfolgreich umzusetzen.
Wichtig: Was ändert sich bei meiner Krankenversicherung nach der Gewerbeanmeldung?
Im Zuge Ihrer Gewerbeanmeldung sollten Sie sich nun zeitnah um Ihre Krankenversicherung kümmern. Als Selbstständiger sind Sie nicht mehr automatisch Pflichtmitglied in Ihrer gesetzlichen Krankenkasse und müssen sich dort auf Antrag befreien lassen. Die Beiträge werden nun nach Ihrem Einkommen erhoben. Die Kosten belaufen sich im Jahr zwischen...
Lesen Sie hierzu auch:
Rechen-Tools
KV-Beitragsrechner Gewerbesteuer-Rechner Gründungszuschuss-Rechner Kleinunternehmer-Rechner