Was ist ein Kleingewerbe?

Die offizielle Gewerbeanmeldung ist mit dem letzten Schritt in die berufliche Selbstständigkeit gleichzusetzen. Neben der erwünschten Selbstbestimmtheit kommt aber auch mehr Verantwortung auf jeden Gewerbetreibenden zu. Daher kann es Sinn machen, zunächst einen nebenberuflichen Einstieg zu wählen, um sich ein Geschäft und die dafür notwendigen Strukturen und Prozesse aufzubauen. In solchen Fällen ist ein so genanntes Kleingewerbe eine mögliche Option, die zahlreiche Erleichterungen mit sich bringt. Genau diese sollen im folgenden Beitrag praxisorientiert erläutert werden.
 

Wissenswertes zum Kleingewerbe: Worüber dieser Beitrag informiert

  • Wie lässt sich ein Kleingewerbe definieren/feststellen?
  • Kann ich trotz geringer Umsätze die Kleinunternehmerregelung ignorieren?
  • Welche Vorteile und Pflichten bringt ein Kleingewerbe mit sich?
  • Welche zentralen Aspekte sind noch zu bedenken?


Eine begriffliche und inhaltliche Annäherung an das Kleingewerbe

Grundlegend kann man sagen, dass Kleingewerbe solche Unternehmen sind, die die Kleinunternehmerregelung des Umsetzsteuergesetzes nutzen bzw. deren Jahresgewinn im laufenden Jahr nicht höher als 50.000 Euro ist. Wird die Grenze von 22.000 Euro Umsatz im Vorjahr nicht überschritten, so kann ein Unternehmer auf Antrag von der Umsatzsteuerpflicht befreit werden. (Hinweis: bis 31.12.2019 lag diese Grenze bei 17.500 Euro).

Von zentraler Bedeutung ist, dass es keine Rechtsform namens "Kleingewerbe" gibt. Es handelt sich bei einem Kleingewerbe um ein Gewerbe, das aufgrund vergleichsweise geringer Umsätze und Gewinne keine umsatzsteuerlich relevanten Geschäftsvorfälle für sich beansprucht.
 

Kleingewerbe, Kleinunternehmer, Kleinstgewerbe

Anstelle von Kleingewerbe sind auch die Begriffe Kleinunternehmer oder Kleinstgewerbe gebräuchlich. Auf den Punkt gebracht handelt es sich immer um ein Gewerbe, das die Kleinunternehmerregelung nutzt. Kleingewerbetreibende sind nicht dazu verpflichtet, alle Rechte und Pflichten von Kaufleuten zu berücksichtigen. Damit reduziert sich der buchhalterische Aufwand in Sachen Umsatzsteuer erheblich, so dass Kleinunternehmer weniger zeitliche Ressourcen für diesen Bereich aufbringen müssen.


Einstufung als Kleinunternehmer

Bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit füllen Sie das Formular zur steuerlichen Erfassung für das Finanzamt aus. Unter Punkt 7.3 machen Sie Angaben zur Umsatzsteuer bzw. Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung. Überschreiten die Umsätze die vorgeschriebenen Grenzen nicht, ist die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung möglich. Sobald die Grenzen überschritten werden, greift die Pflicht zur Abführung der Umsatzsteuer. Details können Sie in § 19 UStG (Absatz 1 und 2) nachvollziehen. Sind Sie als Kleinunternehmer tätig, müssen Sie sich um die Mehrwertsteuer keine Sorgen machen – solange die Umsätze unterhalb der Grenzen bleiben. Das bedeutet, dass Sie weder Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen ausweisen noch Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen. Allerdings bekommen Sie auch keine Vorsteuer zurück. Vorsteuer ist der Betrag, der in einer Rechnung ausgewiesen wird, die Sie bezahlen.
 

Haben Kleinunternehmer Vorteile? Es kommt auf den Standpunkt an.

Wer geringe Umsätze erzielt soll sich aus Sicht des Finanzamts nicht mit dem komplizierten Umsatzsteuerrecht herumschlagen. Gut zu wissen: Finanzämter haben im Vergleich zum Steueraufkommen von Kleinunternehmen einen verhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand und sind "froh", wenn sie entlastet werden. Es steckt ein gehöriges Maß an Eigennutz dahinter, dass die Finanzverwaltung die Kleinunternehmerregelung ermöglicht. Man darf sich durchaus fragen, ob die in Aussicht gestellten Vorteile (verminderter Verwaltungsaufwand) mit dem Verzicht auf den Vorsteueranspruch tatsächlich überwiegen.
 

Es klingt schwieriger als es ist

Die Systematik der Umsatzsteuer im Vergleich zu allen anderen Steuerarten verhältnismäßig einfach, sodass es durchaus eine Überlegung wert ist, die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch zu nehmen, obwohl die formalen Voraussetzungen vorliegen. Schließlich profitieren Sie von der Vorsteuerrückerstattung! Das kann insbesondere in der Anfangsphase von Interesse sein, weil die Ausgaben im Vergleich zu den Umsätzen (noch) gering sind.

Wir können Ihnen nur raten, sich in Sachen Umsatzsteuer-Voranmeldung schulen zu lassen, um dann eine fundierte Entscheidung zu treffen, ob Sie als Kleinunternehmer geführt werden wollen oder nicht. Es gibt diverse kostenfreie Seminare bei Trägern wie IHK oder Wirtschaftsförderung. Auch können Sie ein Online-Seminar belegen oder anhand von Büchern die wichtigsten Grundlagen erarbeiten. In der Regel erschließen sich die Zusammenhänge recht schnell.
 

Wenn Umsatzsteuer, dann bitte mit Programm

Die angebotene Software auf dem Markt wird immer übersichtlicher und einfacher, selbst für Laien. Solange Sie in einem recht überschaubaren Maße selbstständig sind, ist die Nutzung einer solchen Software ohnehin wirtschaftlicher, als einen Steuerberater dauerhaft mit der Buchführung oder dem Erstellen einer monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung zu beauftragen.

Eine sinnvolle Alternative wäre, sich von einem professionellen Buchhalter in eine neue Software einarbeiten zu lassen. Dieser richtet das Programm in Ihrem Sinne ein und erklärt Ihnen worauf zu achten ist. Ergeben sich nach der Einarbeitungsphase in den Folgemonaten Rückfragen, können Sie den Buchhalter anrufen und die Fragen klären. Auf diese Weise profitieren Sie von einer sauberen Buchhaltung, korrekten Zahlen in der Umsatzsteuer und Sie sparen bares Geld.
 

Entscheiden Sie sich gegen eine Regelung als Kleinunternehmer, müssen Sie einige Aufgaben erledigen und Fragen klären. Dazu gehören die folgenden Punkte:

  • Welcher Umsatzsteuersatz gilt für Ihre Leistungen? Es gibt den regulären Steuersatz von 19 %, den verminderten Steuersatz von 7 % sowie steuerfreie Leistungen mit 0 %. Hinzu kommen diverse Regelungen bei Geschäften mit ausländischen Kunden und Lieferanten.
  • Sie benötigen ein Rechnungsschreibungsprogramm, das alle gesetzlichen Anforderungen an eine korrekte Rechnung erfüllt. Vermeiden Sie selbst gebastelte Rechnungsvorlagen in Excel. Sehr oft kommt es zu fehlerhaften Berechnungen, weil Zellbezüge versehentlich verändert oder gelöscht werden. Investieren Sie lieber ein paar Euro in eine zuverlässige Software mit Aktualitätsgarantie.
  • Die eingenommene Umsatzsteuer müssen Sie an das Finanzamt abführen. Das geschieht, indem Sie eine elektronische Umsatzsteuervoranmeldung erstellen. Sie müssen alle vereinnahmten Umsätze sowie die dazugehörige Umsatzsteuer dort eintragen.
  • Ab sofort sammeln Sie alle relevanten Belege und prüfen diese auf ausgewiesene Vorsteuerbeträge. Jede Quittung und jede Rechnung, die Sie bezahlen, muss sorgfältig verbucht werden, um die Vorsteuer geltend machen zu können. Diese Beträge tragen Sie ebenfalls in das Umsatzsteuer-Voranmeldungsformular ein.
  • Die fertige Umsatzsteuervoranmeldung übermitteln Sie elektronisch an das Finanzamt.
  • Haben Sie kein Lastschriftverfahren mit der Finanzbehörde vereinbart, müssen Sie für die fristgerechte Überweisung des geschuldeten Umsatzsteuerbetrags sorgen.
  • Am Jahresende müssen Sie eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben. Sie warten den Bescheid ab und sorgen daraufhin entweder für die Nachzahlung der Differenz oder Sie erhalten eine Überzahlung erstattet. Im besten Fall haben Sie in den unterjährigen Monatsmeldungen keine Fehler verursacht und der Umsatzsteuerbescheid weist keine Differenz aus.
     

Wenn Umsatzsteuer ein rotes Tuch für Sie ist

Falls Sie der Meinung sind, dass die Kleinunternehmerregelung auf Sie zutrifft und Sie entschieden haben, dass Sie diese auch beanspruchen wollen, stellen Sie den Antrag. Das geschieht in der Regel im Zuge des offiziellen Fragebogens zur steuerlichen Erfassung, den Sie ausfüllen müssen. Aber auch später können Sie noch einen formlosen Antrag stellen. Dazu schreiben Sie den zuständigen Sachbearbeiter an und bitten um Einstufung als Kleinunternehmer. Dieser wird entweder einen Fragebogen zur Klärung der Umsatzsituation schicken oder die Einstufung mit Rückgriff auf vorliegende Umsatzdaten direkt bestätigen.

Sie sind kein Bittsteller! Die Finanzbehörden profitieren wie oben bereits geschrieben von den vereinfachten Verwaltungsverfahren für Kleinunternehmer und werden Ihrem Antrag stattgeben, soweit die folgenden Voraussetzungen zutreffen:

  • Im Jahr der Gründung (ab 01.01.2020) beträgt der Umsatz voraussichtlich maximal 22.000 Euro. Für Gründungstermine bis einschließlich 31.12.2019 liegt die Grenze bei 17.500 Euro.
  • Für die Folgejahre gilt, dass im Vorjahr die Umsatzgrenze von 17.500 Euro bzw. 22.000 Euro nicht überschritten werden darf UND, dass der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich nicht über 50.000 € liegen wird.

Die neue Grenze gilt, wie gesagt ab 1.1.2020. Haben Sie im Vorjahr Umsätze erzielt, die zwischen 17.500 € und 22.000 € liegen, können Sie auf Antrag als Kleinunternehmer behandelt werden - vorausgesetzt im laufenden Jahr wird die Grenze von 50.000 € nicht überschritten.
 

Fazit: Das Kleingewerbe als strategische Option für den Start in die Selbstständigkeit

Sobald eine gewerbliche Tätigkeit aufgenommen wird, muss sie beim Gewerbeamt angemeldet werden. Die Höhe der Einkünfte und der Umfang der Tätigkeit spielen dabei keine Rolle. Sofern die Gewinngrenzen nicht überschritten werden, kann der Status des Kleinunternehmers beansprucht werden. Auf Antrag kann sich der Kleingewerbetreibende von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Das geschieht entweder im Rahmen der Anmeldung beim Finanzamt oder später formlos. Es ist jederzeit möglich, sich als Kleinunternehmer veranlagen zu lassen, sobald die entsprechenden Voraussetzungen zutreffen.


Bin ich Kleinunternehmer?


Kleinunternehmerregelung

 

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Formular Gewerbeanmeldung Ausschnitt

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