Künstlersozialkasse KSK: Das müssen Gründer wissen

Künstler

Die Künstlersozialkasse, kurz KSK, ist für Gründer in zweifacher Hinsicht wichtig. Zum einen unterstützt die Kasse Künstler und Publizisten in Sachen Sozialversicherung. Zum anderen müssen Unternehmen und Verwerter, die künstlerische Leistungen beanspruchen, einen Beitrag an die KSK abführen. Das ist die Künstlersozialabgabe (KSA). Was die Künstlersozialkasse ist, wer Zuschüsse von ihr bekommen kann und wer Beiträge einzahlen muss, ist jetzt Thema.
 

Was ist die Künstlersozialkasse?

Die Künstlersozialkasse ist eine Koordinierungsstelle, die sich um die Beiträge zur Krankenversicherung, zur Pflegeversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung ihrer Mitglieder kümmert. Sie arbeitet auf Basis des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG).

Die KSK hat die Aufgabe, Beiträge ihrer Mitglieder an eine Krankenversicherung ihrer Wahl abzuführen. Gleichzeitig übernimmt sie 50 % dieser Beiträge. Der Zuschuss finanziert sich zum einen aus Bundesmitteln und zum anderen aus Sozialabgaben derjenigen, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten.

Mitglieder der KSK, die in den Genuss des Zuschusses kommen und somit nur die Hälfte der Beiträge zur Sozialversicherung selbst aufbringen müssen, können den kompletten Leistungsumfang der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung beanspruchen.

Die Künstlersozialkasse fördert somit Künstler und Publizisten. Als offizieller Grund wird genannt, dass diese Berufsgruppe im Vergleich zu anderen in der Regel wesentlich schlechter abgesichert ist. International betrachtet ist die deutsche KSK einzigartig. In ganz Europa gibt es nichts Vergleichbares. In Deutschland beanspruchen aktuell fast 190.000 Künstler und Publizisten Leistungen aus der KSK. Doch nicht jeder Künstler oder Publizist wird aufgenommen.
 

Wer kann Mitglied in der Künstlersozialkasse KSK werden?

Wer darf in die KSK? Es gibt klare Regelungen, die die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht festlegen. Folgende Grundsätze sind zu beachten:

  • Versicherungspflichtig sind Personen, die künstlerische oder publizistische Leistungen erbringen. Dies darf nicht vorübergehend geschehen, sondern muss dem Erwerb dienen.

  • Wer musiziert, Kunst schafft, ausübt oder lehrt, wird als Künstler eingestuft. Ein Publizist ist, wer schreibt, sei es als Schriftsteller, Texter oder Journalist. Grundsätzlich müssen künstlerische oder publizistische Leistungen in selbstständiger Form erbracht werden.

  • Ihr Jahreseinkommen muss mindestens 3.900 € betragen oder umgerechnet 325 € pro Monat. Berufsanfänger, darunter fallen Gründer in den ersten drei Jahren ihrer Selbstständigkeit, werden auch dann als Mitglied aufgenommen, wenn sie diese Grenze voraussichtlich nicht erreichen werden.

Von den drei Basis-Regeln existieren Ausnahmen, die für Selbstständige von großer Bedeutung sind, da sie zum Ausschluss führen. Wenn Sie mehr als einen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigen - außer, es handelt sich um eine geringfügige Beschäftigung oder einen Auszubildenden - werden Sie von der KSK ausgeschlossen. Sie müssen somit die Versicherungsbeiträge zur Ihrer Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung vollständig selbst aufbringen.
 

Weitere Ausnahmeregelungen

Neben der oben genannten Ausnahme existieren noch weitere Sonderregelungen, die Sie kennen sollten. Die wichtigsten sind die folgenden:

Ausnahmen von der Rentenversicherungspflicht

Erzielen Sie ein Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aus einer Tätigkeit, die nicht in den künstlerisch-publizistischen Bereich fällt und übersteigt das Einkommen eine Grenze von 41.400 €/38.700 € (alte Bundesländer/neue Bundesländer), sind Sie nicht versicherungspflichtig.

Falls sie grundsätzlich versicherungsfrei sind, beispielsweise weil Sie den Status eines Beamten führen, sind Sie in der KSK ebenfalls versicherungsfrei. Versicherungsfrei sind unter anderem

  • Handwerker, die rentenversichert sind

  • Landwirte, die einer Alters- oder Landabgaberente erhalten

  • Vollrentner

  • rentenversicherte Wehrdienstleistende

Sich von der Rentenversicherungspflicht in der KSK befreien zu lassen, ist ausgeschlossen. Die gesetzliche Grundlage sieht das nicht vor. Das gilt auch dann, wenn Sie privat eine Altersvorsorge abgeschlossen haben. Sie sind als tatsächlich zwangsweise gesetzlich rentenversichert.
 

Ausnahmen von der Kranken- und Pflegeversicherung

Sind Sie pflichtversichert in einer gesetzlichen Krankenversicherung, beispielsweise aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben? Dann werden Sie in der Regel ebenfalls nicht als Mitglied in der KSK akzeptiert. Falls Sie älter als 55 Jahre sind und in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert waren, haben Sie ebenfalls keinen Mitglieds-Zugang zur KSK. Neben diesen Ausnahmeregelungen bestehen noch eine Reihe von Sonderfällen, die Sie auf der Website der Künstlersozialkasse nachlesen können.

Bei der Krankenversicherungspflicht ist es im Gegensatz zur Rentenversicherungspflicht möglich, sich befreien zu lassen. Dazu stehen zwei Wege offen. Die Freistellung ist entweder für Berufsanfänger oder für Höherverdienende vorgesehen. Positiv ist, dass der Zuschuss dennoch gewährt wird, um die private Kranken- und Pflegeversicherung zu bedienen. Auch hier gilt es, den Zuschuss formal zu beantragen.
 

Wie wird man Mitglied in der KSK?

Mitglied wird man auf Antrag. Online wird dazu ein Fragebogen zur Verfügung gestellt, den sie ausfüllen und mit Nachweisen anreichern müssen. Die KSK überprüft, ob Sie als Mitglied aufgenommen werden können.
 

Wer muss die Künstlersozialabgabe an die KSK zahlen?

Wenn Sie als Texter, Journalist, Maler, Musiker, Designer oder andersartig kreativ oder publizistisch tätig sind, können Sie von den Zuschüssen zur Sozialversicherung profitieren. Auf der anderen Seite stehen die Unternehmen, die die Künstlersozialabgabe abführen müssen. Zahlungspflichtig ist jeder Auftraggeber, der künstlerische oder publizistische Leistungen verwertet. Das bedeutet also zum Beispiel, wenn Sie sich einen Flyer von einem Texter erstellen lassen, dass Sie auf Basis des Honorars, dass Sie an den Texter bezahlt haben, die Künstlersozialabgabe abführen müssen. Der Beitragssatz liegt derzeit bei 4,2 % (2020). Rechenbeispiel:

Kosten für den Texter 500 €

Abgabe KSK 4,2 % 21 €

Das Künstlersozialversicherungsgesetzes KSVG sorgt dafür, dass praktisch jede Verwertung künstlerischer oder publizistischer Leistung zu zusätzlichen Sozialabgaben beim Auftraggeber führt. Jedes Unternehmen, das Leistungen einkauft und nicht nur einmalig oder gelegentlich Dienstleistungen von Publizisten oder Künstlern beansprucht, muss Beiträge bezahlen. Der Geschäftszweck der Firma spielt keine Rolle. Auch ist die Rechtsform irrelevant. Ob eine GmbH, eine AG, ein Einzelunternehmer oder eine Partnerschaftsgesellschaft die Leistungen beauftragt ist nicht ausschlaggebend dafür, ob der Beitrag fällig wird oder nicht. Er ist, wie gesagt, immer fällig. Auch Privatpersonen, Vereinigungen und Vereine können zur Abgabepflicht veranlagt werden und sollten sich mit der Künstlersozialkasse zwecks Klärung in Verbindung setzen. Sie werden einen Fragebogen erhalten, der zu beantworten und zurückzuschicken ist. Auf dieser Basis entscheidet die KSK, ob eine Abgabepflicht besteht oder nicht.
 

Wie erfolgt die Beitragszahlung an die KSK?

Die KSK ist eine zu kleine Behörde, um die Abgabepflicht der Firmen und Auftraggeber in ganz Deutschland umfassend zu prüfen. Deshalb hat der Gesetzgeber die Rentenversicherungsträger eingeschaltet. Diese prüfen im Rahmen offizieller Sozialversicherungsprüfungen die Abgabepflicht der einzelnen Firmen und Selbstständigen. Auf diese Weise werden immer wieder neue Beitragszahler ermittelt. Allerdings haben Auftraggeber sämtlicher Rechtsformen die gesetzliche Verpflichtung, sich mit der Künstlersozialkasse in Verbindung zu setzen, um den Status prüfen zu lassen.

Merke: Wenn Sie nicht nur gelegentlich Leistungen von Künstlern oder Publizisten beanspruchen, sind Sie grundsätzlich abgabepflichtig.


Zur Klärung des Sachverhalts schreiben Sie einen formlosen Brief an diese Adresse und bitten um Prüfung der Abgabepflicht:

Künstlersozialkasse

Gökerstraße 14

26384 Wilhelmshaven

Alternativ können Sie eine E-Mail an abgabe@kuenstlersozialkasse.de schicken.

 

Jährliche Meldungen einreichen

Nachdem man Sie veranlagt hat, geben Sie eine jährliche Meldung ab. Darin sind die Entgelte aufzuführen, die Sie im zurückliegenden Jahr für künstlerische und publizistische Leistungen aufgebracht haben. Auf dieser Basis wird der Beitrag ausgerechnet. Im folgenden Jahr kann es geschehen, dass Sie zu Vorauszahlungen – so ähnlich wie bei der Einkommensteuer – verpflichtet werden. Diese Vorauszahlungen werden mit der nächsten Jahresmeldung verrechnet.
 

Probleme und Diskussionen

Aus den Vorgaben des Gesetzes ergeben sich einige Probleme, an denen sich schon seit Jahren Diskussionen entzünden. Im Fokus stehen dabei vor allem drei Aspekte:

  • Die Verwaltungskosten der KSK sind unangemessen hoch und fressen die Beiträge zweckwidrig auf. Deshalb sollte die KSK abgeschafft werden.

  • Für bestimmte Personenkreise, wie zum Beispiel Geschäftsführer einer GmbH oder Inhaber einer Firma mit mehreren Mitarbeitern, herrscht Abgabepflicht auf das gezahlte Gehalt. Sie erhalten aber keine Zuschüsse zur Krankenversicherung aus der KSK. Das ist unverhältnismäßig und führt zur Benachteiligung.

  • Auch müssen Beiträge für Leistungen bezahlt werden, die von Publizisten und Künstlern erbracht wurden, die gar nicht in Deutschland ansässig sind. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die betreffenden Publizisten und Künstler keine Möglichkeit haben, Zuschüsse zur Sozialversicherung zu erhalten.
     

Abgabepflichtige Unternehmer fühlen sich aufgrund dieser und anderer Aspekte abgezockt und verweigern die Zahlung der Beiträge. Weiterführende Informationen und Argumente, pro und contra KSA finden Sie in unseren Quellen:

www.kuenstlersozialkasse.de

https://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/Kuenstlersozialversicherung/Fragen-und-Antworten/inhalt.html

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