Nebenberuflich selbstständig machen: Schritt für Schritt erklärt

Geteilter Mann mit Casual und Business-Look
Ratgeber Was passiert mit meiner Krankenversicherung nach der Gewerbeanmeldung?

Die nebenberufliche Selbstständigkeit ist heute sehr beliebt und in den letzten Jahren bedeutender geworden. Damit können Sie Ihre Selbstständigkeit langsam aufbauen – und das ohne großes finanzielles Risiko. Schließlich haben Sie noch Ihr Einkommen aus der abhängigen Beschäftigung. Erfahren Sie im Folgenden alles Wichtige zum Thema „Nebenberuflich selbstständig machen".

Laut Gründungsmonitor der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) startet mittlerweile rund die Hälfte aller Gründungen im Nebenerwerb. Insbesondere für Gründerinnen ist diese Form der Existenzgründung interessant; Frauen ziehen sie häufig der Vollerwerbsgründung vor. Bei der Gründung im Nebenerwerb sind allerdings einige wichtige Punkte zu beachten – von der richtigen Einstufung über die Steuern bis hin zur Frage, ob überhaupt ein Gewerbe anzumelden ist.

Was sind die Vorteile der nebenberuflichen Selbstständigkeit?

Die nebenberufliche Selbstständigkeit ist ein guter Test für eine neue Geschäftsidee, um zu erkennen, ob sie auch tatsächlich Erfolg verspricht. Dabei ist zu beachten, dass die nebenberufliche Selbstständigkeit bestimmte Kriterien erfüllen muss, um als solche anerkannt zu sein. Grundsätzlich darf die Selbstständigkeit im Nebenerwerb nicht den Arbeitsmittelpunkt darstellen. Für die Arbeitszeit gilt ein Richtwert von rund 18 bis 20 Wochenstunden: Wer regelmäßig darüber liegt, läuft Gefahr, von der Krankenkasse als hauptberuflich eingestuft zu werden. Auch das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit sollte das Arbeitseinkommen nicht übersteigen. Sobald Sie Mitarbeiter beschäftigen, unterstellt der Gesetzgeber ebenfalls eine hauptberufliche Selbstständigkeit.

Ihr finanzielles Risiko ist bei der Gründung im Nebenerwerb geringer. Sie haben durch Ihr Einkommen aus der Haupttätigkeit eine solide Basis, auch wenn die Geschäftsidee zunächst noch nicht so gut läuft.

Die Vorteile einer Gründung im Nebenerwerb kommen nicht nur Arbeitnehmern zugute. Auch alle, die beispielsweise einen Haushalt führen, Kinder erziehen, noch zur Schule gehen oder studieren oder Bürgergeld beziehen, können diese Möglichkeit nutzen.

Tipp: Erst prüfen, ob überhaupt ein Gewerbe nötig ist

Nicht jede nebenberufliche Tätigkeit ist ein anzumeldendes Gewerbe – Freiberufler etwa melden kein Gewerbe an, sondern nur beim Finanzamt. Wer unsicher ist, sollte vorab klären, ob und welche Anmeldung ansteht. Mehr dazu im Abschnitt zur Anmeldung des Nebengewerbes.

Was ist hinsichtlich Steuern zu beachten?

In Bezug auf Steuern spielt es keine Rolle, ob die Selbstständigkeit Neben- oder Haupterwerb ist. Dabei sind die folgenden drei Steuerarten die wichtigsten:

Umsatzsteuer

Wer in Deutschland Waren oder Dienstleistungen verkauft, ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Auf alles, was Sie verkaufen, müssen Sie dann 7 oder 19 Prozent Umsatzsteuer aufschlagen und diesen Betrag an das Finanzamt abführen. Eine wichtige Ausnahme ist die Kleinunternehmerregelung.

Tipp: Kleinunternehmerregelung nutzen

Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer ausweisen und abführen. Im Gegenzug können Sie allerdings auch nicht die Vorsteuer geltend machen, die Sie an Lieferanten zahlen. Diesen Status nach § 19 Umsatzsteuergesetz können Sie nutzen, wenn Ihr Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich unter 100.000 Euro bleibt. Gerade im Nebenerwerb liegen viele Gründer von Anfang an unter diesen Grenzen.

Gewerbesteuer

Haben Sie ein Gewerbe angemeldet, zahlen Sie unter Umständen Gewerbesteuer. Als Bemessungsgrundlage dient der Gewinn. Wie hoch der Steuersatz ausfällt, hängt vom Hebesatz Ihrer Gemeinde ab. Dabei besteht ein Freibetrag, bis zu dessen Höhe keine Gewerbesteuer anfällt: Diese Grenze liegt für Einzelunternehmer und Personengesellschaften derzeit bei 24.500 Euro Gewerbeertrag im Jahr. Gerade im Nebenerwerb bleibt der Gewinn häufig darunter.

Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer. Sie müssen auch kein Gewerbe anmelden, lediglich die Anmeldung beim Finanzamt ist obligatorisch. Dort erhalten Sie einen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung". Zu den freien Berufen, die in § 18 Einkommensteuergesetz geregelt sind, zählen beispielsweise Journalisten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Heilberufe oder Autoren.

Einkommensteuer

Die Einkünfte, die Sie mit Ihrem Nebenerwerb erzielen, sind in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Gegebenenfalls fällt darauf zusätzlich Einkommensteuer an, die Sie pünktlich an das Finanzamt zahlen müssen.

Für Arbeitnehmer mit einem Nebenerwerb gilt eine Besonderheit: Bleiben die Nebeneinkünfte unter 410 Euro im Jahr, bleiben sie über den sogenannten Härteausgleich nach § 46 Einkommensteuergesetz steuerfrei. Zwischen 410 und 820 Euro greift eine gleitende Milderung, darüber sind die Einkünfte voll zu versteuern. Wer hauptberuflich selbstständig ist oder die Grenze überschreitet, gibt seine Einkünfte regulär an.

Tipp: Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag

Arbeiten Sie nebenberuflich als Ausbilder, Erzieher, Übungsleiter, Betreuer oder in einer vergleichbaren Tätigkeit, sind über den Übungsleiterfreibetrag derzeit bis zu 3.300 Euro im Jahr steuerfrei. Das Gleiche gilt bei Einkünften aus einer künstlerischen Tätigkeit oder aus der Pflege kranker, behinderter oder alter Menschen im gemeinnützigen oder öffentlichen Auftrag. Für andere ehrenamtliche Tätigkeiten greift zusätzlich die niedrigere Ehrenamtspauschale.

Es ist jedenfalls empfehlenswert, die Einkünfte aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit nicht vollständig auszugeben, sondern einen Teil zurückzulegen, um damit die Einkommensteuer zu bezahlen. Je nach Höhe Ihrer Einkünfte wird das Finanzamt nach der ersten Einkommensteuererklärung Vorauszahlungen verlangen. Dann kommt die Besteuerung am Jahresende nicht so unverhofft.

Häufig machen Unternehmer in den ersten Jahren ihrer Selbstständigkeit Verluste. Diese lassen sich vom Gesamteinkommen eines Kalenderjahres abziehen. Das mindert Ihre Steuerlast, und Sie erhalten unter Umständen sogar einen Teil der gezahlten Einkommensteuer zurück. Verluste können Sie notfalls auch auf spätere oder das vorhergehende Jahr übertragen – dann handelt es sich um einen Verlustvortrag oder einen Verlustrücktrag.

Vorsicht vor der „Liebhaberei"

Wenn Sie zu oft Verluste aus der nebenberuflichen Selbstständigkeit ausweisen und keine Gewinnerzielungsabsicht erkennbar ist, kann das Finanzamt Ihre Tätigkeit als Liebhaberei einstufen. Dann erkennt es die Verluste nicht mehr an.

Wie prüfen Sie die Kleinunternehmerregelung?

Nicht jeder, der nebenberuflich selbstständig ist, ist gleichzeitig Kleinunternehmer – und umgekehrt können auch Selbstständige im Haupterwerb die Regelung nutzen. Die Kleinunternehmerregelung ist in § 19 Umsatzsteuergesetz festgeschrieben. Anwenden darf sie, wessen Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr unter 25.000 Euro lag und im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 Euro nicht übersteigt. Wird die laufende Grenze von 100.000 Euro unterjährig überschritten, entfällt der Status ab diesem Zeitpunkt. Im Gründungsjahr, in dem es noch kein Vorjahr gibt, kommt es allein auf die voraussichtliche 25.000-Euro-Grenze an.

Ob Sie mit Ihren erwarteten Umsätzen unter der Grenze bleiben, können Sie schnell selbst überschlagen:

Kleinunternehmer-Grenze 2026

Liegen Sie noch unter der Kleinunternehmer-Grenze? Seit 2025 gelten als Umsatzgrenzen 25.000 € (Vorjahr) und 100.000 € (laufendes Jahr). Prüfen Sie mit ein paar kurzen Fragen, ob Sie die Grenze einhalten und die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzen dürfen.

Schritt 1 von 4 in unter 1 Minute

Angaben ohne Gewähr. Unverbindliche Orientierung auf Basis von § 19 UStG (Stand 2025/2026) – ersetzt keine individuelle Steuerberatung.

Was ist hinsichtlich Sozialversicherung zu beachten?

Im Regelfall sind Sie im Rahmen der Selbstständigkeit im Nebenerwerb nicht sozialversicherungspflichtig. Sie zahlen bereits Pflichtbeiträge an die gesetzliche Sozialversicherung über Ihr Arbeitsverhältnis.

Wenn Sie nebenberuflich gründen, dürfen Sie Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben. Das ist ein großer Vorteil: Sie brauchen keine eigene Krankenversicherung, solange die Tätigkeit nicht hauptberuflich wird – etwa weil Sie regelmäßig mehr als rund 18 bis 20 Stunden pro Woche dafür arbeiten oder die selbstständigen Einkünfte das Arbeitseinkommen übersteigen. Die Krankenkassen prüfen den Einzelfall anhand von Zeitaufwand und wirtschaftlicher Bedeutung (Vermutungsregel). Wird die Tätigkeit als hauptberuflich eingestuft, brauchen Sie eine freiwillige gesetzliche oder eine private Versicherung. Hier sollten Sie frühzeitig Rücksprache mit Ihrer Krankenkasse halten und die individuellen Grenzen erfragen.

Bei der Rentenversicherung ist es ähnlich geregelt, doch es gibt Ausnahmen: Bestimmte selbstständige Tätigkeiten – etwa Lehrer, Erzieher, bestimmte Handwerker oder Hebammen – sind auch im Nebenerwerb rentenversicherungspflichtig.

Für eine Unfallversicherung besteht keine generelle Pflicht. Wer jedoch in einer unfallträchtigen Branche tätig ist, sollte sich entsprechend absichern. Wichtig: Die gesetzliche Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft, die über den Arbeitgeber besteht, zahlt bei einem Unfall im Nebengewerbe nicht. Welche Auswirkungen die Gewerbeanmeldung auf Ihre Sozialversicherung hat, hängt stark vom Umfang der Tätigkeit ab.

Was ist dem Arbeitgeber mitzuteilen?

Es steht grundsätzlich jedem frei, sich nebenberuflich selbstständig zu machen. Wichtig ist, die Pflichten im Arbeitsverhältnis nicht zu vernachlässigen. Auch als Konkurrent des Arbeitgebers aufzutreten, ist tabu. Überdies kann es im Arbeitsvertrag individuelle Regelungen geben, die Sie bei Ihrer Existenzgründung beachten müssen – etwa Genehmigungs- oder Anzeigepflichten. In der Praxis ist es ratsam und je nach Vertrag auch Pflicht, Ihren Arbeitgeber zu informieren.

Was ist bei der Wahl der Rechtsform zu beachten?

Auch im Nebenerwerb ist die Wahl der passenden Rechtsform wichtig. Meistens starten Gründer als Einzelunternehmer oder – bei mehreren Gründern – als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Diese Rechtsformen sind unkompliziert, die Tätigkeit kann sofort beginnen, und weder Stammkapital noch ein Eintrag im Handelsregister oder der Gang zum Notar sind erforderlich. Der Nachteil: Die Gründer haften uneingeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen.

Was ist bei der Selbstständigkeit neben dem Studium zu berücksichtigen?

Als Studierender bleibt Ihr Einkommen bis zur Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags – derzeit gut 12.000 Euro im Jahr – einkommensteuerfrei. Als Selbstständiger gilt: Übersteigt Ihr Gewinn diese Grenze, sind Sie einkommensteuerpflichtig.

Bei der Krankenversicherung gilt: Studierende sind in der Regel bis zum 25. Lebensjahr beitragsfrei in der Familienversicherung abgesichert. Übersteigt Ihr regelmäßiges Einkommen die Grenze der Familienversicherung – derzeit 565 Euro im Monat – oder vollenden Sie das 25. Lebensjahr, müssen Sie sich selbst versichern. Für Studierende gibt es dann günstigere Studententarife in der gesetzlichen Krankenversicherung; alternativ ist eine private Krankenversicherung möglich.

Wann der Studententarif entfällt

Sobald der Umfang Ihrer selbstständigen Tätigkeit etwa 20 Stunden pro Woche übersteigt oder Sie einen Mitarbeiter beschäftigen, gelten Sie nicht mehr als ordentlich Studierender im Sinne der Krankenversicherung. Dann haben Sie weder Anspruch auf den Studententarif noch auf die beitragsfreie Familienversicherung.

Das Einkommen aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit wirkt sich auch auf eventuelle BAföG-Zahlungen aus. Anders als bei einem Angestelltenjob zählt bei Selbstständigen der Gewinn (nach Abzug der Betriebsausgaben), nicht der Umsatz. Anrechnungsfrei bleibt grob ein Gewinn von rund 475 Euro im Monat; was darüber liegt, kürzt die Leistung entsprechend. Als Berechnungsgrundlage müssen Sie Ihren Einkommensteuerbescheid vorlegen, und das Amt betrachtet den gesamten Bewilligungszeitraum, nicht einzelne Monate. Da die Werte regelmäßig angepasst werden, lohnt vorab ein Blick in den aktuellen BAföG-Rechner.

Wie verhält es sich mit Selbstständigkeit und dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Bürgergeld?

Auch als Bezieher von Leistungen während einer Arbeitslosigkeit steht es Ihnen frei, sich nebenberuflich selbstständig zu machen. Sie können sich damit die Rückkehr in den Arbeitsmarkt erleichtern oder den Schritt in den Vollerwerb vorbereiten. Die Tätigkeit müssen Sie unbedingt der Agentur für Arbeit beziehungsweise dem Jobcenter melden. Außerdem müssen Sie Tätigkeit und Einkommen mit Belegen nachweisen, etwa mithilfe der Einkommensteuererklärung.

Beim Arbeitslosengeld I ist der zeitliche Umfang entscheidend: Arbeiten Sie 15 Stunden pro Woche oder mehr, verlieren Sie Ihren Anspruch. Bleiben Sie darunter, rechnet die Agentur für Arbeit das zusätzliche Einkommen an – allerdings erst oberhalb eines Freibetrags von 165 Euro. Bis zu diesem Betrag bleibt der Nebenverdienst anrechnungsfrei.

Beim Bürgergeld (vormals Arbeitslosengeld II beziehungsweise Hartz IV) gelten eigene Regeln. Maßgeblich ist hier der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit, nicht der Umsatz. Es gibt einen Grundfreibetrag von 100 Euro, darüber bleibt ein gestaffelter Anteil des Einkommens anrechnungsfrei:

Monatlicher Verdienst (Gewinn)Anrechnungsfreier Anteil
bis 100 Eurovollständig anrechnungsfrei (Grundfreibetrag)
100 bis 520 Eurozusätzlich 20 Prozent des Betrags über 100 Euro
520 bis 1.000 Eurozusätzlich 10 Prozent des Betrags über 520 Euro
über 1.000 Eurokein weiterer Freibetrag

Da die Freibeträge der Grundsicherung politisch immer wieder angepasst werden, sollten Sie die aktuell geltenden Werte vor der Aufnahme der Tätigkeit beim Jobcenter erfragen.

Selbstständig als Rentner oder Pensionär – ist das möglich?

Für eine Selbstständigkeit im Nebenerwerb gibt es keine Altersgrenze. Eine gute Nachricht vorweg: Bei den gesetzlichen Altersrenten gibt es seit der Abschaffung der Hinzuverdienstgrenzen keine Obergrenze mehr für den Zuverdienst.

Haben Sie die Regelaltersgrenze erreicht, dürfen Sie ohnehin unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Aber auch wer eine vorgezogene Altersrente bezieht, kann inzwischen unbegrenzt hinzuverdienen – die früheren Verdienstgrenzen samt 40-Prozent-Anrechnung sind entfallen. Anders sieht es bei der Erwerbsminderungsrente aus: Dort gelten weiterhin Hinzuverdienstgrenzen, die Sie im Einzelfall mit dem Rentenversicherungsträger klären sollten.

Tipp: Aktivrente für Weiterarbeitende

Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeitet, kann über die Aktivrente einen Teil des Arbeits- beziehungsweise Erwerbseinkommens steuerfrei vereinnahmen. Für Bezieher einer vorgezogenen Altersrente mit Abschlägen gilt diese Steuerbefreiung allerdings nicht. Lassen Sie sich zu den aktuellen Beträgen beraten.

Für Pensionäre gelten eigene Regelungen: Haben Sie die Altersgrenze erreicht, hat das Einkommen aus einer Teilzeit-Selbstständigkeit keine Auswirkungen auf die Höhe der Pension. Haben Sie die Altersgrenze noch nicht erreicht, kann es zu Kürzungen kommen, wenn Pension und Erwerbseinkommen zusammen die maßgebliche Höchstgrenze überschreiten.

Welche Versicherungen sind für nebenberuflich Selbstständige wichtig?

Auch wenn Sie zunächst nur in kleinem Umfang tätig sind, sollten Sie den betrieblichen Versicherungsschutz nicht vernachlässigen. Welcher Schutz wirklich nötig ist, hängt stark von Art und Umfang Ihrer Tätigkeit ab.

VersicherungWofür sie greift
BetriebshaftpflichtversicherungPersonen- und Sachschäden, die Sie anderen im Rahmen Ihrer Tätigkeit zufügen
VermögensschadenhaftpflichtversicherungFinanzielle Schäden beim Kunden, die auf einen Fehler von Ihnen zurückgehen (z. B. Falschberatung)
GeschäftsinhaltsversicherungSchäden an Ihrer geschäftlichen Einrichtung und Ausstattung

Tipp: Nachlass für den Nebenerwerb

Viele Versicherer gewähren Selbstständigen im Nebenerwerb Preisnachlässe. Es lohnt sich, gezielt nach Tarifen für nebenberuflich Tätige zu fragen und mehrere Angebote zu vergleichen.

Gibt es Förderprogramme für nebenberuflich Selbstständige?

Gründer, die sich im Nebenerwerb selbstständig machen, finden ebenfalls passende Zuschüsse und Förderprogramme. Dabei ist wichtig, dass Sie die Anträge rechtzeitig stellen – meistens bereits vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit, denn rückwirkend ist eine Förderung in der Regel ausgeschlossen. Da es eine große Zahl ganz unterschiedlicher Programme von Bund, Ländern und der KfW gibt, lohnt sich vorab ein strukturierter Überblick, welche Förderung zu Ihrem Vorhaben passt.

Fördermittel & Zuschüsse prüfen

Bevor Sie loslegen, lohnt sich der Blick auf die formale Seite: Machen Sie sich klar, wie sich Haupt- und Nebengewerbe unterscheiden und wann aus dem Nebenerwerb ein Hauptberuf wird. So vermeiden Sie Überraschungen bei Finanzamt, Krankenkasse und Arbeitgeber.

Zuletzt aktualisiert: 15.06.2026

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