Nebenberuflich selbstständig machen

Geteilter Mann mit Casual und Business-Look

Die nebenberufliche Selbstständigkeit ist heute sehr beliebt und in den letzten Jahren bedeutender geworden. Damit können Sie Ihre Selbstständigkeit langsam aufbauen ohne großes finanzielles Risiko. Schließlich haben Sie noch Ihr Einkommen aus der abhängigen Beschäftigung. Erfahren Sie im Folgenden alles Wichtige zum Thema „Nebenberuflich selbstständig machen“.

So erfolgen laut Gründungsmonitor der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) mehr als 50 Prozent aller Gründungen nebenberuflich. Insbesondere für Gründerinnen ist diese Form der Existenzgründung interessant. Frauen ziehen sie häufig der Vollerwerbsgründung vor. Bei der Gründung im Nebenerwerb sind allerdings einige wichtige Punkte zu beachten.
 

Was sind die Vorteile der nebenberuflichen Selbstständigkeit?

Die nebenberufliche Selbstständigkeit ist ein guter Test für eine neue Geschäftsidee, um zu erkennen, ob sie auch tatsächlich Erfolg verspricht. Dabei ist zu beachten, dass die nebenberufliche Selbstständigkeit bestimmte Kriterien erfüllen muss, um als solche anerkannt zu sein. Grundsätzlich darf die Selbstständigkeit im Nebenerwerb nicht den Arbeitsmittelpunkt darstellen. Für die Arbeitszeit gibt es einen Richtwert: Sie darf nicht mehr als 18 Stunden pro Woche betragen. Auch das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit sollte das Arbeitseinkommen nicht übersteigen. Sobald Sie Mitarbeiter beschäftigen, unterstellt der Gesetzgeber ebenfalls eine hauptberufliche Selbstständigkeit.

Ihr finanzielles Risiko ist bei der Gründung im Nebenerwerb geringer. Sie haben durch Ihr Einkommen aus der Haupttätigkeit eine solide Basis, auch wenn die Geschäftsidee zunächst noch nicht so gut läuft.

Die Vorteile einer Gründung im Nebenerwerb kommen nicht nur Arbeitnehmern zugute. Auch alle, die beispielsweise einen Haushalt führen, Kinder erziehen, noch zur Schule gehen oder studieren, Hartz IV oder Arbeitslosengeld beziehen, können diese Möglichkeit nutzen.
 

Was ist hinsichtlich Steuern zu beachten?

In Bezug auf Steuern spielt es keine Rolle, ob die Selbstständigkeit Neben- oder Haupterwerb ist. Dabei sind die folgenden drei Steuerarten die wichtigsten:
 

Umsatzsteuer

Wer in Deutschland lebt, ist meistens auch umsatzsteuerpflichtig. Auf alles, was Sie verkaufen, egal ob Produkte oder Dienstleistungen, müssen Sie 7 oder 19 Prozent Umsatzsteuer draufrechnen und diesen Betrag dann an das Finanzamt abführen.

Tipp: Kleinunternehmer sind nicht umsatzsteuerpflichtig. Im Gegenzug können Sie allerdings auch nicht die Vorsteuer geltend machen, die Sie an Lieferanten zahlen müssen. Diesen Status gewährt das Finanzamt allen Unternehmern, deren Umsatz im Gründungsjahr aller Voraussicht nach nicht höher ist als 50.000 Euro.


Gewerbesteuer

Haben Sie ein Gewerbe angemeldet, zahlen Sie unter Umständen Gewerbesteuer. Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Höhe der Gewerbesteuer dient der Gewinn. Wie hoch der Steuersatz dafür ist, hängt von Ihrer Gemeinde ab, an die Sie die Gewerbesteuer zahlen müssen. Dabei besteht ein Steuerfreibetrag, bis zu dessen Höhe Sie keine Gewerbesteuer zahlen müssen. Diese Grenze liegt derzeit bei 24.500 Euro.

Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer. Sie müssen auch kein Gewerbe anmelden. Lediglich die Anmeldung beim Finanzamt ist obligatorisch. Dort bekommen Sie einen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“. Zu den freien Berufen, die in § 18 Einkommensteuergesetz geregelt sind, zählen beispielsweise Journalisten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Heilberufe oder Autoren.
 

Einkommensteuer

Die Einkünfte, die Sie mit Ihrem Nebenerwerb erzielen, sind in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Gegebenenfalls entfällt darauf zusätzlich Einkommensteuer, die Sie pünktlich an das Finanzamt zahlen müssen.

Verdienen Sie im Jahr weniger als 410 Euro in Ihrem Nebenerwerb, brauchen Sie keine Erklärung über die Einkünfte aus Nebenerwerb anzugeben. Das ist in § 46 Abs. 2 Nr. 1 im Einkommensteuergesetz geregelt. Übersteigen Ihre Nebeneinkünfte diese Grenze, müssen Sie darauf Steuern zahlen.

Tipp: Arbeiten Sie nebenberuflich als Ausbilder, Erzieher, Übungsleiter, Betreuer oder Ähnliches, sind 2.400 Euro im Jahr steuerfrei. Das Gleiche gilt bei Einkünften aus einer künstlerischen Tätigkeit oder aus der Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen im gemeinnützigen oder öffentlichen Auftrag.


Es ist jedenfalls empfehlenswert, die Einkünfte aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit nicht vollständig auszugeben, sondern einen Teil zurückzulegen, um damit die Einkommensteuer zu bezahlen. Je nach Höhe Ihrer Einkünfte wird das Finanzamt nach der ersten Einkommensteuererklärung Vorauszahlungen verlangen. Dann kommt die Besteuerung am Jahresende nicht so unverhofft.

Häufig machen Unternehmer in den ersten Jahren Ihrer Selbstständigkeit Verluste. Diese Verluste lassen sich vom Gesamteinkommen in einem Kalenderjahr abziehen. Das mindert dann Ihre Steuerzahlungen und Sie erhalten eventuell sogar einen Teil der gezahlten Einkommensteuer zurück. Verluste können Sie notfalls auch auf spätere oder das vorhergehende Jahr übertragen. Dann handelt es sich um einen Verlustvortrag oder einen Verlustrücktrag.

Tipp: Wenn Sie zu oft Verluste aus der nebenberuflichen Selbstständigkeit ausweisen, kann das Finanzamt Ihre Tätigkeit als Liebhaberei einstufen. Dann erkennt es die Verluste nicht mehr an.


Was ist hinsichtlich Sozialversicherung zu beachten?

Im Regelfall sind sie im Rahmen der Selbstständigkeit im Nebenerwerb nicht sozialversicherungspflichtig. Sie zahlen bereits Pflichtbeiträge an die gesetzliche Sozialversicherung durch Ihr Arbeitsverhältnis.

Wenn sie nebenberuflich gründen, dürfen Sie Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben. Das ist ein großer Vorteil. Sie brauchen also keine eigene Krankenversicherung, solange die Einkünfte aus dem Nebenerwerb nicht höher sind als jene im Haupterwerb. Erkennt die Sozialversicherung Ihre Tätigkeit nicht mehr als Nebenerwerb an, weil Sie beispielsweise mehr als 18 Stunden wöchentlich dafür arbeiten, brauchen Sie eine private oder freiwillige Versicherung. Hier sollten Sie Rücksprache mit Ihrer Krankenversicherung halten und die individuellen Grenzen erfragen.

Bei der Rentenversicherung ist es ähnlich geregelt. Doch hier gibt es einige Ausnahmen. Bestimmte selbstständige Tätigkeiten, wie Lehrer, Erzieher, Handwerker oder Hebammen beispielsweise, sind rentenversicherungspflichtig.

Für den Abschluss einer Unfallversicherung herrscht keine Verpflichtung. Wer jedoch in einer unfallträchtigen Branche tätig ist, sollte sich entsprechend absichern mit einer separaten Unfallversicherung. Die gesetzliche Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft, die über den Arbeitgeber besteht, zahlt bei einem Unfall im Nebengewerbe nicht.
 

Wie prüfen Sie die Kleinunternehmerregelung?

Nicht jeder, der nebenberuflich selbstständig ist, ist gleichzeitig Kleinunternehmer. Auch Selbstständige im Haupterwerb können die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Die Kleinunternehmerregelung ist in § 19 Umsatzsteuergesetz festgeschrieben. Alle Unternehmer, die im Jahr der Gründung einen Umsatz von weniger als 17.500 Euro erwarten, dürfen diese Sonderregelung anwenden. Dabei bezieht sich diese Grenze auf ein Kalenderjahr. Starten Sie Ihr Geschäft im Lauf des Jahres, müssen Sie den Umsatz auf ein ganzes Jahr hochrechnen.
 

Was ist dem Arbeitgeber mitzuteilen?

Es steht grundsätzlich jedem frei, sich nebenberuflich selbstständig zu machen. Wichtig ist, die Pflichten im Arbeitsverhältnis nicht zu vernachlässigen. Auch als Konkurrent des Arbeitgebers aufzutreten, geht gar nicht. Überdies kann es im Arbeitsvertrag individuelle Regelungen geben, die Sie bei Ihrer Existenzgründung ebenfalls beachten müssen. Bei der nebenberuflichen Selbstständigkeit ist es Ihre Pflicht, Ihren Chef zu informieren.
 

Was ist bei der Wahl der Rechtsform zu beachten?

Auch im Nebenerwerb ist die Wahl der Rechtsform für ein Unternehmen essenziell. Meistens starten Gründer als Einzelunternehmer oder als BGB-Gesellschaft, wenn es mehrere Gründer sind. Diese Rechtsformen sind komplikationslos, die selbstständige Tätigkeit kann sofort beginnen. Weder Stammkapital noch ein Eintrag im Handelsregister oder der Gang zum Notar sind erforderlich. Der Nachteil: Die Gründer haften uneingeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen.
 

Was ist bei der Selbstständigkeit neben dem Studium zu berücksichtigen?

Als Student dürfen Sie jedes Jahr 9.168 Euro einkommensteuerfrei hinzuverdienen. Als Selbstständiger bedeutet das: Übersteigt der Gewinn diese Grenze, sind Sie einkommensteuerpflichtig.

Bei der Krankenversicherung gilt: Studierende sind bis zum 25. Lebensjahr noch in der Familienversicherung abgesichert. Übersteigt Ihr Einkommen 445 Euro im Monat oder vollenden Sie das 25. Lebensjahr, sind Sie verpflichtet, sich selbst zu versichern. Für Studenten gibt es hier günstigere Studententarife bei den gesetzlichen Krankenversicherungen. Sie können sich auch für eine private Krankenversicherung entscheiden.

Tipp: Sobald der Umfang Ihrer selbstständigen Tätigkeit 20 Stunden übersteigt oder Sie einen Mitarbeiter beschäftigen, haben Sie keinen Anspruch mehr auf den Studententarif in der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch die Familienversicherung kommt dann nicht mehr für Sie infrage.


Das Einkommen aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit wirkt sich auch auf eventuelle BaFöG-Zahlungen aus. Überschreiten Sie die Grenze von 4.410 Euro pro Bewilligungsjahr, kürzt das Amt die Leistungen entsprechend. Als Berechnungsgrundlage müssen Sie Ihren Einkommensteuerbescheid vorlegen.
 

Wie verhält es sich mit Selbstständigkeit und dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Hartz IV?

Auch als Bezieher von Leistungen im Rahmen einer Arbeitslosigkeit steht es Ihnen frei, sich nebenberuflich selbstständig zu machen. Sie können sich damit die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erleichtern oder den Vollerwerb vorbereiten. Die Tätigkeit müssen Sie unbedingt bei der Agentur für Arbeit melden. Außerdem müssen Sie Ihre Tätigkeit und das damit erzielte Einkommen mit Belegen nachweisen, wie etwa mithilfe der Einkommensteuererklärung.

Der zeitliche Arbeitsumfang ist hier stark eingeschränkt. Arbeiten Sie mehr als 15 Stunden pro Woche, verlieren Sie Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wenn Sie weniger als 15 Stunden arbeiten, verrechnet die Agentur für Arbeit Ihr zusätzliches Einkommen mit den Leistungen. Dabei gibt es für Arbeitssuchende im ALG-I-Bezug einen Freibetrag von 165 Euro. Bis zu diesem Betrag kürzt das Amt Ihre Leistungen nicht.

Für Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Hartz IV existieren etwas andere Regelungen. Dabei ist das Bruttoeinkommen für die Kürzungen entscheidend. Es gilt ein pauschaler Freibetrag von 100 Euro.

Bruttoeinkommen

Abzug

Weniger als 1.000 Euro

20 Prozent Abzug auf alles über 100 Euro

1.000 bis 1.200 Euro

Zusätzlich 10 Prozent auf das Einkommen über 1.000 Euro

1.200 beziehungsweise 1.500 Euro (mit Kind)

Verdienstobergrenze


 

Selbstständig als Rentner oder Pensionär – ist das möglich?

Für eine Selbstständigkeit im Nebenerwerb gibt es keine Altersgrenze. Allerdings spielt es eine Rolle, ob Sie bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben.

Haben Sie die Regelaltersgrenze erreicht, dürfen Sie unbegrenzt hinzuverdienen und müssen die Beschäftigung auch nicht dem Rentenversicherungsträger melden. Beziehen Sie vorzeitig Rente, sind Sie verpflichtet, den Rentenversicherungsträger über Ihre Tätigkeit zu informieren. Die Höhe Ihres Gewinns kann sich dann auf die Höhe der Rentenzahlungen auswirken.

Grundsätzlich gilt: Sie dürfen pro Kalenderjahr bis zu 6.300 Euro hinzuverdienen, ohne dass es angerechnet wird. Geht der Gewinn über diese Grenze hinaus, rechnet die Behörde 40 Prozent auf die Rente an.

Für Pensionäre gelten etwas andere Regelungen. Haben Sie die Altersgrenze erreicht, hat das Einkommen aus einer Teilzeitselbstständigkeit keine Auswirkungen auf die Höhe der Pensionszahlungen. Haben Sie die Altersgrenze noch nicht erreicht, kann es zu Kürzungen kommen, wenn die Pensionszahlung und das Erwerbseinkommen zusammen die Höchstgrenze für Pensionszahlungen überschreiten.
 

Welche Versicherungen sind für nebenberuflich Selbstständige wichtig?

Auch wenn Sie zunächst nur in kleinem Umfang tätig sind, sollten Sie den Versicherungsschutz nicht vernachlässigen.

  • Betriebshaftpflichtversicherung

Diese Versicherung tritt ein, wenn Sie anderen Schaden zufügen. Das gilt für Personen- und Sachschäden. Der Schaden muss dabei im Rahmen der Tätigkeit entstanden sein.

  • Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Diese Versicherung tritt bei finanziellen Schäden ein, die auf einen Fehler von Ihnen zurückzuführen sind, beispielsweise Falschberatung mit der Folge eines finanziellen Verlustes für den Kunden.

  • Geschäftsinhaltsversicherung

Damit ist Ihre geschäftliche Einrichtung versichert.

Welchen Versicherungsschutz Sie tatsächlich benötigen, hängt sehr stark von Art und Umfang Ihrer Tätigkeit ab. Hier sollten Sie sich von einem Spezialisten beraten lassen.

Tipp: Viele Versicherungen gewähren Preisnachlässe für Selbstständige im Nebenerwerb.


Gibt es Förderprogramme für nebenberuflich Selbstständige?

Gründer, die sich im Nebenerwerb selbstständig machen, finden ebenfalls passende Zuschüsse und Förderprogramme. Dabei ist es sehr wichtig, dass Sie die Anträge rechtzeitig stellen, meistens bereits vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit. Da es eine große Anzahl ganz verschiedener Förderprogramme gibt, hat das Bundeswirtschaftsministerium eine Liste mit den verschiedenen Programmen zusammengestellt.
 

Nachfolgend einige weiterführende Links für alle, die gerne mehr wissen möchten:

www.ihk-muenchen.de/de/Service/Gründung/nebenberuflich-selbststaendig/

https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/Konzernthemen/Research/PDF-Dokumente-Gründungsmonitor/KfW-Gruendungsmonitor-2019.pdf

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