Arbeitnehmerüberlassung gründen: Konzessionen und Genehmigungen

Wer eine Firma zur Arbeitnehmerüberlassung gründet – auch Zeitarbeitsfirma oder private Arbeitsvermittlung genannt - trägt ein hohes Maß an Verantwortung. Aus diesem Grund gibt es verschiedene Vorschriften, die Zeitarbeitsfirmen einhalten müssen. Die Grundlage bildet das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
 

Welche Konzessionen und Genehmigungen braucht eine Arbeitnehmerüberlassung?

  • Eine Arbeitnehmerüberlassung benötigt eine amtliche Verleiherlaubnis der Agentur für Arbeit.

  • Es sind Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit hinsichtlich Steuerfragen, Arbeitsschutz- und Sozialversicherungsgesetz erforderlich.

  • Zudem verlangt die Agentur für Arbeit im Rahmen der Antragstellung einen Liquiditätsnachweis über mindestens 10.000 € Reserve bei bis zu fünf Leiharbeitern. Darüber hinaus müssen pro Leiharbeiter weitere 2000 € nachgewiesen werden.

  • Sie müssen eine Gewerbeanmeldung und gegebenenfalls einen Handelsregisterauszug vorlegen.

  • Es ist eine Mitgliedschaft in der IHK vorgeschrieben.

  • Auch ist eine Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft als Träger der betrieblichen Unfallversicherung notwendig.
     

Amtlicher Antrag auf Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung der Agentur für Arbeit

Der Antrag auf Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ist das Herzstück Ihrer selbstständigen Geschäftstätigkeit. Ohne die können Sie nicht tätig werden. Im Rahmen des Antrags müssen Sie Angaben über die folgenden Punkte machen:

  • komplette Kontaktdaten

  • steuerliche Angaben wie zuständige Finanzamt und Steuernummer

  • Anzahl der Leiharbeitnehmer/-innen

  • Überblick der Geschäftsräume

  • Informationen zur Anwendung eines Tarifvertrags

  • Angaben zur betrieblichen Organisation

  • Informationen zur Arbeitnehmerüberlassung für Betriebe des Baugewerbes

  • Angaben zur Zuverlässigkeit; hierunter fallen

    • Informationen zu laufenden oder zurückliegenden Vorstrafen sowie Straf- und Ermittlungsverfahren in den letzten fünf Jahren

    • Geldbußen seitens Finanz-, Gewerbe- oder Sozialbehörden sowie Hauptzollämtern

    • Angaben über zurückliegende Antragstellungen auf Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

    • Angaben über zurückliegende Gewerbeuntersagungen innerhalb der letzten fünf Jahre

  • Auskunft über Vermögensverhältnisse; hierin enthalten sind Informationen über mögliche Insolvenzverfahren und eidesstattliche Versicherungen

Dem Antrag sind weitere Unterlagen beizufügen. Nur, wenn die folgenden Unterlagen vorliegen, kann die Antragsbearbeitung vorgenommen. Andernfalls verschenken Sie viel Zeit. Zu den weiteren vorzulegenden Unterlagen gehören die folgenden:

  • Kopie des Handelsregisterauszugs

  • Kopie des Gesellschaftsvertrags

  • Kopie der Gewerbeanmeldung

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde; falls das Führungszeugnis noch nicht vorliegt, ist ein Nachweis über die Beantragung einzureichen. Das Führungszeugnis wird persönlich auf die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens ausgestellt. Auch die zuständigen Niederlassungsleiter müssen entsprechende Nachweise vorlegen. Die zuständige Behörde für Führungszeugnisse ist das Einwohnermeldeamt.

  • Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister; auch dieses muss für die Antragstellerin bzw. Antragsteller oder für die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens ausgestellt werden.

  • Bescheinigung der Berufsgenossenschaft (BGN); in der Regel ist die VBG Hamburg zuständig, wenn der Geschäftszweck überwiegend mit Arbeitnehmerüberlassung definiert ist. Sollte die Arbeitnehmerüberlassung nur ein Nebengeschäft sein, informieren Sie sich darüber, welche BGN für Sie zuständig ist. In der Regel ist es die BGN, bei der Sie mit Ihrem Hauptgeschäft gemeldet sind.

  • Bescheinigungen der Krankenkassen; hier kann es nötig sein, mehrere Bescheinigungen anzufordern, da mindestens 50 % der Arbeitnehmer entsprechend nachgewiesen werden müssen

  • aktueller Liquiditätsnachweis; darunter fallen die Auszüge aller Geschäftskonten und falls Kredite aufgenommen wurden auch die Kreditbestätigung. Bezüglich der Bonität müssen Sie mindestens 10.000 € Liquidität nachweisen. Sobald mehr als fünf Leiharbeitskräfte beschäftigt werden, müssen Sie weitere 2000 € pro Kopf nachweisen.

  • Ihr Standard Leiharbeitsvertrag bzw. ein Arbeitsvertrag mit Zusatzvereinbarung für Leiharbeiter/-innen gemäß § 11 AÜG

  • Ihr Standard-Überlassungsvertrag gemäß § 12 AÜG

Zuständig für die Antragstellung sind drei zentrale Agenturen für Arbeit in Deutschland. Für die Bundesländer Hessen und Nordrhein-Westfalen ist die Agentur für Arbeit in Düsseldorf zuständig. Für die Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland ist die Agentur für Arbeit in Nürnberg zuständig. Alle anderen Unternehmen, die in den verbleibenden Bundesländern gegründet werden, müssen Ihren Antrag bei der Agentur für Arbeit in Kiel stellen.

  • Agentur für Arbeit Düsseldorf, 40180 Düsseldorf, Telefon: 02 11/692 4500

  • Agentur für Arbeit Nürnberg, 90300 Nürnberg, Telefon: 0911/529 400 4343

  • Agentur für Arbeit Kiel, 24131 Kiel, Telefon: 0431/709 1010

 

Weitere amtliche Genehmigungen und Erlaubnisse

Sie dürfen mit der Zeitarbeitsfirma erst starten, sobald Sie die Genehmigung von der Agentur für Arbeit haben. Für diese Erlaubnis wird allerdings der Handelsregistereintrag vorausgesetzt bzw. die Gründung des Unternehmens muss soweit abgeschlossen sein. In diesem Zuge müssen Sie die Gewerbeanmeldung vornehmen. Die Gemeinde leitet die Gewerbeerlaubnis an die zuständige IHK weiter, die sich bei Ihnen melden wird. Dort sind Sie verpflichtend Mitglied. Außerdem ist es zwingend erforderlich, in einer Berufsgenossenschaft Mitglied zu sein, da Berufsgenossenschaften die Träger der betrieblichen Unfallversicherung sind.

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