In welchen Berufen gibt es die Meisterpflicht?

Meisterbrief

Wenn Sie vorhaben, sich mit einem Handwerksbetrieb selbstständig zu machen, gibt es bei vielen Handwerksberufen Anforderungen an Ihre Qualifikation. In einigen Handwerken ist es Pflicht, einen Meistertitel zu haben , die sogenannte Meisterpflicht. Außerdem gibt es zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Tätigkeiten. Sie können die Meisterpflicht für sich selbst als Gründer umgehen, indem Sie einen Mitarbeiter einstellen, der einen Meistertitel im entsprechenden Handwerk hat. Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass Sie langjährige Berufserfahrung, eventuell auch in leitender Position, nachweisen können. Auch dann dürfen Sie ohne Meistertitel einen eigenen Handwerksbetrieb gründen.
 

Warum gibt es die Meisterpflicht im Handwerk?

Im Handwerk herrschten bereits im Mittelalter Marktzugangsbeschränkungen. Im Laufe der Jahrhunderte wurde die Meisterpflicht abgeschafft und wieder eingeführt. In Deutschland war sie seit 1935 Voraussetzung für die Selbstständigkeit im Handwerk. Seit 1953 gibt es ein Gesetz zur Ordnung des Handwerks. Darin wurde der Meisterbrief grundsätzlich zur selbstständigen Ausübung eines Handwerks verlangt. Die Meisterprüfung wurde als der „ große Befähigungsnachweis“ gesetzlich festgeschrieben, um einen eigenen Handwerksbetrieb zu eröffnen. 1961 gab es einen Urteilsspruch des Verfassungsgerichts, nachdem die Meisterpflicht die freie Berufswahl lediglich „zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsinteressen“ einschränken durfte. Schrittweise gab es dadurch einige Lockerungen, bis 2004 die wichtigste Lockerung in Kraft trat. Sie war Teil der „Schröderschen Agenda 2010“. Aufgrund der steigenden Arbeitslosigkeit in Deutschland lockerte die rot-grüne Bundesregierung die Meisterpflicht für 53 Handwerksberufe. Meisterpflicht bestand zuvor für 94 Handwerke. Ein neues Gesetz der Großen Koalition sieht vor, dass für 12 Berufe ab 2020 wieder die Meisterpflicht eingeführt werden soll. Von den betroffenen Verbänden und von der Opposition gab es damals wie heute Proteste und Gegenstimmen.
 

Meisterpflicht für ganz bestimmte Berufe

Folgende Handwerksberufe gehen mit der Meisterpflicht für die Selbstständigkeit einher:

  • Bei Maurer und Betonbauer, Dachdecker, Zimmerer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Straßenbauer, Brunnenbauer, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Gerüstbauer, Schornsteinfeger
  • Im Lebensmittelbereich: Fleischer, Bäcker, Konditoren
  • Für Steinmetze und Steinbildhauer, Maler und Lackierer, Stuckateure
  • Metallbauer, Büchsenmacher, Installateur- und Heizungsbauer, Klempner, Elektrotechniker, Elektromaschinenbauer
  • Chirurgiemechaniker, Feinwerkmechaniker, Zweiradmechaniker, Karosserie- und Fahrzeugbauer, Kälteanlagenbauer, Kraftfahrzeugtechniker, Landmaschinenmechaniker, Informationstechniker, Zahntechniker
  • Augenoptiker, Friseur, Glaser, Glasbläser, Glasapparatebauer, Hörgeräteakustiker, Orthopädieschuhmacher, Orthopädietechniker, Reifenmechaniker, Vulkaniseur.

Wiedereinführung der Meisterpflicht für die folgenden Berufe seit 2020:

  • Orgel- und Harmoniumbauer, Betonstein- und Terrazzohersteller, Fliesenleger/Plattenleger/Mosaikleger, Raumausstatter, Drechsler- und Holzspielzeugmacher, Böttcher, Estrichleger, Apparate- und Behälterbauer, Sonnenschutz- und Rollladentechniker, Glasveredler, Lichtreklame- und Schilderhersteller, Parkettleger.


Zulassungsfreie Handwerksberufe

In einigen Handwerksberufen ist es möglich, ohne Meisterbrief und ohne Meisterpflicht einen eigenen Handwerksbetrieb zu gründen. Das sind die sogenannten zulassungsfreien Handwerksberufe:

  • Uhrmacher, Metallbildner, Metall- und Glockengießer, Graveur, Gold- und Silberschmied, Schneidwerkzeugmechaniker, Feinoptiker, Edelsteinschleifer und -graveur, Vergolder
  • Damen- und Herrenschneider, Modisten, Sticker, Sattler und Feintäschner, Schuhmacher, Weber, Textilreiniger
  • Modellbauer
  • Holzbildhauer, Korbmacher, Kürschner, Glas- und Porzellanmaler, Keramiker
  • Segelmacher, Wachszieher, Gebäudereiniger
  • Brauer, Mälzer, Müller, Weinküfer
  • Buchbinder, Buchdrucker, Drucker, Fotografen, Flexografen, Siebdrucker, Schriftsetzer
  • Bogenmacher, Geigenbauer, Handzuginstrumentenmacher, Holzblasinstrumentenmacher, Klavier- und Cembalobauer, Metallblasinstrumentenmacher, Zupfinstrumentenmacher.
     

Selbstständig ohne Meisterpflicht in handwerksähnlichen Gewerben

Es gibt Betriebe, die Handwerksberufen sehr ähnlich sind. Dort gilt ebenfalls keine Meisterpflicht, wenn Sie sich in diesem Handwerk selbstständig machen möchten. Folgende Gewerbe zählen zu den handwerksähnlichen, ein Meisterbrief ist nicht erforderlich:

  • Bautentrocknungsgewerbe, Betonbohrer und -schneider, Bodenleger, Eisenflechter, Fuger im Hochbau, Holz- und Bautenschutzgewerbe, Rammgewerbe im Wasserbau, Rohr- und Kanalreiniger, Steindrucker
  • Metallschleifer, -polierer und Metallsägen-Schärfer
  • Daubenhauer, Holzleitermacher für Sonderanfertigungen, Holzschuhmacher, Holzblockmacher, Holzreifenmacher, Holzschindelmacher, Muldenhauer, Bürsten- und Pinselmacher, Gerber
  • Kabelverleger im Hochbau, die keine Anschlussarbeiten durchführen
  • Asphaltierer, die nicht im Straßenbau tätig sind
  • Hersteller von Drahtgestellen zu dekorativen Zwecken
  • Tankschutzbetriebe, die im Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen tätig sind und keine chemischen Verfahren anwenden
  • Einbau von genormten Fenstern, Türen, Regalen oder anderen genormten Baufertigteilen
  • Bügelanstalten für Herrenoberbekleidung
  • Dekorationsnäher, die keine Schaufensterdekoration herstellen
  • Änderungsschneider, Appreteur, Dekateur Fleckteppichhersteller, Handschuhmacher, Klöppler, Kunststopfer, Plisseebrenner, Posamentierer, Schirmmacher, Stoffmaler, Stricker, Textil-Handdrucker, Theaterkostümnäher,
  • Einfache Schuhreparaturen ausführen
  • Ausbeiner, Fleischzerleger, Kuttler (Innerei-Fleischer)
  • Speiseeishersteller mit Vertrieb,
  • Getränkeleitungsreiniger, Schnellreiniger, Teppichreiniger
  • Kosmetiker, Maskenbildner
  • Bestatter
  • Sonderanfertigung von Lampenschirmen
  • Klavierstimmer, Schlagzeugmacher
  • Schlagzeugmacher

In all diesen Handwerksberufen gilt keine Meisterpflicht, um sich selbstständig zu machen. Dennoch ist es möglich, eine Meisterprüfung abzulegen. In der Handwerksordnung sind auch für diese Berufe alle rechtlichen Grundlagen und zahlreiche Einzelregelungen festgelegt.
 

Was neben der Meisterpflicht noch zu beachten ist

Die Selbstständigkeit als Handwerker wirft nicht nur die Frage nach der Meisterpflicht auf. Es gibt weitere Genehmigungen bei anderen Ämtern, wie dem Bau- oder Gesundheitsamt, die dafür notwendig sein können. Das sollten Sie ebenfalls im Blick behalten. So müssen Sie bauliche Veränderungen beim Bauamt oder der Bauaufsichtsbehörde beantragen. Wenn Sie in der Gastronomie oder im Lebensmittelgewerbe tätig werden, brauchen Sie Genehmigungen vom Gesundheitsamt. Das Gewerbeaufsichtsamt achtet auf die Einhaltung der Vorschriften zum Arbeits-, Umwelt- und Verbraucherschutz. Bei einigen Tätigkeiten ist eine Sachkundeprüfung durch die Industrie- und Handelskammern notwendig.

Genehmigungspflichtige Gewerbe und Branchen
 

Warum kam es 2004 zur Abschaffung der Meisterpflicht in einigen Handwerksberufen?

Die rot-grüne Bundesregierung erhoffte sich von der reformierten Handwerksordnung mehr Wettbewerb und einen Anstieg der Unternehmensgründungen . In Deutschland war zu dieser Zeit die Arbeitslosigkeit sehr hoch. Im Zuge der Sozial-Reformen im Jahr 2004 beschloss die Regierung, 53 Handwerksberufe zu deregulieren.

 

Anlage A und Anlage B der Handwerksordnung

Die zulassungspflichtigen Berufe des Handwerks stehen in Anlage A der Handwerksrolle. Für diese Handwerke ist der Meistertitel erforderlich für die Betriebsgründung. 2004 wurden zahlreiche Ausnahmeregelungen eingeführt, wie beispielsweise die Altgesellenregelung. Diese besagt, dass erfahrene Gesellen ebenfalls einen eigenen Betrieb gründen dürfen. Die Meisterpflicht gilt noch für 53 Gewerke, bei deren Ausübung, so die Auffassung der Bundesregierung, Gefahr für Gesundheit oder Leben Dritter besteht . Es geht um die Abwehr von Qualitätsmängeln und daraus möglicherweise entstehenden Fehlern. In den zulassungsfreien Berufen existieren seit der Neuordnung der Handwerksordnung keine spezifischen Berufsqualifikationen mehr. Die Selbstständigen können aber jederzeit auf freiwilliger Basis den Meistertitel erwerben, sofern dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist.

All diejenigen, die in einem Handwerksberuf einen Meisterbrief innehaben, dürfen auch Lehrlinge ausbilden. Der Ausbilderschein, auch Ausbildereignungsprüfung genannt, ist Teil der Ausbildung der Meister. In den Handwerken dürfen Sie in den zulassungsfreien Berufen ebenfalls ausbilden, wenn Sie die Meisterprüfung oder eine fachliche Prüfung absolviert haben. Ohne Meisterbrief sind zudem einige Jahre Berufserfahrung erforderlich. Überdies ist es notwendig, berufs- und arbeitspädagogische Kompetenzen nachzuweisen.
 

Für 12 Berufe: Wiedereinführung der Meisterpflicht seit 2020

In der Regierung wurden verstärkt Stimmen laut, die Meisterpflicht wieder einzuführen. Schließlich haben mehrere Bundestagsfraktionen vor der Sommerpause 2019 einen entsprechenden Antrag gestellt. Nach einer Prüfung der Anträge im Wirtschaftsausschuss hat der Bundestag im Dezember 2019 ein neues Gesetz beschlossen. Demzufolge wurde ab 2020 in diesen 12 Handwerksberufen wieder die Meisterpflicht eingeführt:

  • Orgel- und Harmoniumbauer
  • Fliesenleger/Plattenleger/Mosaikleger
  • Drechsler- und Holzspielzeugmacher
  • Raumausstatter
  • Estrichleger
  • Böttcher
  • Behälter- und Apparatebauer
  • Rollladen- und Sonnenschutztechniker
  • Glasveredler
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller
  • Parkettleger
  • Betonstein- und Terrazzohersteller

Ein wesentlicher Grund für die erneute Ausweitung der Meisterpflicht sahen die Befürworter im verbesserten Verbraucherschutz, also in der höheren Qualität der Arbeit und einer besseren Ausbildungsleistung, insbesondere in den zulassungsfreien Handwerken. Die Wiedereinführung der Meisterpflicht sollte die Leistungen im Handwerk verbessern und die betrieblichen Strukturen stärken und sie nachhaltiger und wettbewerbsfähiger machen.
 

Das sagten die Befürworter zur Wiedereinführung der Meisterpflicht 2020:

  • Bessere Qualität im Handwerk durch den Meistertitel
  • Bessere Ausbildung durch fundierte Fachkenntnisse
  • Meisterbrief gibt einen Qualitätsrahmen vor, was auch im Sinn der Verbraucher ist
  • Beschäftigte in B-Branchen profitieren von der Wiedereinführung, weil der Gründer qualifiziert ist
  • Durch die Meisterpflicht haben Betriebsgründer mehrjährige Ausbildung und Berufserfahrung
  • Meisterbrief sichert eine Mindestqualität im Handwerk
  • Meisterbrief gibt während der Ausbildung das Rüstzeug zur Unternehmensgründung durch entsprechende Ausbildungsinhalte
  • Meisterbetriebe sichern Innovationen und den Wissenstransfer für die künftigen Generationen, was den Wirtschaftsstandort Deutschland nachhaltig stärkt.


Bestandsschutz: Was galt für selbstständige Handwerker in den 12 genannten Berufen?

Wer sich als Handwerker seit 2004 in einem der genannten 12 Berufe selbstständig gemacht hat, musste durch die Reform der Handwerksordnung in Bezug auf die Meisterpflicht keine Auswirkungen fürchten. Das Gesetz sah vor, dass bereits existierende Betriebe unter Bestandsschutz stehen sollten. Sie waren insofern nicht direkt von der wiedereingeführten Meisterpflicht betroffen. Indirekt aber wohl durch neue, auf den Markt drängende Meisterbetriebe in Zukunft als unmittelbare Konkurrenz. Wer plante, sich 2020 selbstständig in einem der genannten Handwerksberufe zu machen, musste wieder mit der Meisterpflicht als formaler Hürde rechnen.
 

Was die Gegner dazu sagten

Es gab auch viele Kritiker und Gegner der Wiedereinführung der Meisterpflicht. Das waren vor allem kleinere Parteien, der Berufsverband unabhängiger Handwerker sowie die Monopolkommission. Sie argumentierten ferner, dass der Markt unnötig verknappt würde und Kunden infolge dessen mit längeren Wartezeiten zu rechnen hätten. Auch der Fachkräftemangel hätte sich durch diesen Beschluss verschärft.
 

Die Argumente der Gegenseite lauteten:

  • Die Wiedereinführung der Meisterpflicht löst nicht die aktuellen Probleme im Handwerk, wie sich das die Bundesregierung erhofft.
  • Ein Eingriff in die Berufsfreiheit muss gut begründet werden, so wie es im Grundgesetz steht.
  • In der Praxis erledigen Gesellen und Azubis viele Arbeiten und nicht die Meister.
  • Die Meisterpflicht im Elektro-, Bäckerhandwerk oder bei den Heizungsbauern gewährleistet nicht, dass die Handwerksmeister dadurch auch immer auf dem neusten technischen Stand sind.
  • Eine Berufszugangsberechtigung ist nicht zielführend für eine höhere Ausbildungsleistung in den Handwerksberufen.
  • Betriebsgründungen werden durch die erweiterte Meisterpflicht zurückgehen.
  • Die Wiederausweitung der Meisterpflicht wird den Fachkräftemangel verschärfen.
  • Die Verbraucher werden dadurch nicht vor Pfuscharbeiten geschützt.
     

Zusammenfassung: Alles Wichtige zur Meisterpflicht bei der Gewerbeanmeldung

  1. Wer sich im Handwerk selbstständig machen will, muss die Handwerksordnung als formalen Rahmen beachten.
  2. Zu prüfen ist, ob für den Beruf die Meisterpflicht vorgesehen ist.
  3. Anlage A der Handwerksordnung enthält zulassungspflichtige Berufe, für die im Rahmen der Selbstständigkeit ein Meistertitel vorzuweisen ist.
  4. In der Anlage B finden sich zulassungsfreie Berufe, bei denen die Selbstständigkeit ohne Meistertitel möglich ist.
  5. Wer langjährige Erfahrungen in leitender Position nachweisen kann oder einen Meister in leitender Position einstellt, kann auch ohne eigenen Meistertitel auf alternativem Weg einen Betrieb gründen.
  6. Durch eine Reform gilt seit 2020 für 12 Handwerksberufe wieder die Meisterpflicht (siehe Liste oben).
  7. Bisherige Betriebe in diesen Bereichen sind nicht betroffen, für sie ist ein Bestandsschutz vorgesehen.
 
 

 

 

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