Konzessionen und Genehmigungen für Wach- und Schließdienste

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum Dritter bewacht, braucht dafür eine Erlaubnis gemäß § 34a Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO). Dabei ist mit Bewachung eine aktive Obhutstätigkeit gemeint, also Beaufsichtigung oder Kontrolle. Diese Obhut richtet sich auf den Schutz vor Gefahren. Bei Personenschutz bedeutet dies Schutz vor Gefahren für die Freiheit, Leben und Leben. Sachen sind gegen Abhandenkommen, Zerstören oder Beschädigen zu schützen. Die Obhut ist keine bloße Überwachungs-, Beobachtungs- oder Ermittlungstätigkeit, wie bei einem Detektiv, oder die bloße Überlassung eines Raumes, wie bei einem Schließfach. Die Obhut besteht in einer menschlichen Tätigkeit und ist erlaubnispflichtig.
Wer ist für die Erteilung zuständig?
Grundsätzlich erteilt die zuständige Stadt- oder Gemeindeverwaltung am Wohnort des Antragstellers die Bewachungserlaubnis. Hier ist allerdings Folgendes zu unterscheiden:
Erlaubnisinhaber ist Einzelunternehmer
Wenn Sie als Einzelunternehmer ein Bewachungsgewerbe betreiben, brauchen Sie von Ihrer zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung eine entsprechende Bewachungserlaubnis.
Es handelt sich um eine Personengesellschaft
Bei Personengesellschaften (GbR, oHG, KG oder GmbH & Co. KG) benötigt jeder Gesellschafter, der zur Geschäftsführung berechtigt ist, eine eigene Erlaubnis, die er an seinem Wohnort beantragt.
Es handelt sich um eine Körperschaft
Bei Körperschaften, wie AG, GmbH, UG haftungsbeschränkt, braucht die Körperschaft eine Erlaubnis. Sie ist bei der Behörde zu beantragen, die am Betriebssitz der Körperschaft zuständig ist.
Welche Nachweise sind für den Antrag für eine Bewachungserlaubnis notwendig?
Einzelunternehmer oder die Gesellschafter einer Personengesellschaft stellen diesen Antrag selbst. Bei einer Körperschaft vertritt der Geschäftsführer die Gesellschaft. Dabei kann sich jede natürliche Person bei der Antragstellung vertreten lassen. Wichtig ist, dass der Vertreter eine schriftliche Vollmacht zur Antragstellung mitbringt. Folgende Nachweise sind erforderlich:
Sachkundenachweis oder ein anderer Nachweis, der der Bewachungsverordnung entspricht
Bescheinigung des Finanzamtes über Steuersachen
Unbedenklichkeitsbescheinigung der örtlichen Finanzbehörde
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Trägers der Sozialversicherung, wenn sozialversicherungspflichtige Beschäftigte geplant sind
Haftpflichtversicherungsnachweis
Körperschaften und Handelspersonengesellschaften, die im Handelsregister eingetragen sind, brauchen zusätzlich
einen Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister
persönliche Angaben zu den Geschäftsführern, wie voller Name, Geburtsdatum und -ort sowie Wohnort
Kopie des Gesellschaftervertrags in beglaubigter Form
In Einzelfällen fordern die Ordnungsämter noch weitere Unterlagen, insbesondere einen Auszug aus dem Bundeszentralregister (polizeiliches Führungszeugnis). Am einfachsten ist es, wenn Sie vorab bei der zuständigen Behörde anrufen und sich informieren, welche Unterlagen Sie genau vorlegen müssen.
Hinweis: Für ausländische Antragsteller gilt eine zusätzliche Regelung. Wer sich noch nicht länger als drei Jahre in Deutschland oder der EU aufhält, dessen Zuverlässigkeit lässt sich nicht ausreichend prüfen. Demzufolge können sie keine Erlaubnis erhalten.
Der Sachkundenachweis
Da es im Bewachungsgewerbe auch zu Gewaltanwendung kommen kann, müssen sie entsprechende rechtliche und fachliche Voraussetzungen erfüllen sowie die dafür notwendigen Kenntnisse nachweisen. Dazu ist der Sachkundenachweis bei der Antragstellung erforderlich.
Sachkundenachweis | Unterrichtungsnachweis |
für Betreiber eines Bewachungsgewerbes | für angestellte Personen in einem Bewachungsgewerbe |
eine Stufe höher als der Unterrichtungsnachweis | steht unter dem Sachkundenachweis |
ersetzt den Unterrichtungsnachweis | kann den Sachkundenachweis nicht ersetzen |
Wer selbstständig ein Bewachungsgewerbe betreibt, braucht den Sachkundenachweis. Dies gilt auch beispielsweise für den Geschäftsführer einer GmbH, wenn Sie in dieser Funktion direkt mit Bewachungsaufgaben befasst sind oder den Gewerbebetrieb leiten.
Angestellte im Bewachungsgewerbe benötigen ausnahmsweise einen Sachkundenachweis bei folgenden Tätigkeiten:
Kontrollgänge in öffentlichen Verkehrsräumen
Kaufhausdetektive
Türsteher in gastgewerblichen Einlassbereichen, beispielsweise Diskotheken
in leitender Funktion in einer Asylaufnahmeeinrichtung oder in Asylgemeinschaftsunterkünften
in leitender Funktion bei Großveranstaltungen, die zugangsgeschützt sind
Den Sachkundenachweis erhalten Sie, wenn Sie die Sachkundeprüfung bestanden haben. Diese Prüfung nimmt die IHK ab. Sie hat eine schriftlichen und einen mündlichen Teil. Zu den prüfungsrelevanten Inhalten gehört:
Gewerberecht, Datenschutz und Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Bürgerliches Gesetzbuch
Straf- und Verfahrensrecht und auch der Umgang mit Verteidigungswaffen
die speziellen Unfallverhütungsvorschriften für Wach- und Sicherungsdienste
der Umgang mit Menschen, dabei besonders
Verhalten in Gefahrensituationen
Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen
interkulturelle Kompetenz
Grundzüge der Sicherheitstechnik
Tipp: Schwerpunkt der mündlichen Prüfung ist die Kompetenz in Bezug auf Diversität und gesellschaftliche Vielfalt.
Keine bestimmte Prüfungsvorbereitung ist vorgeschrieben.
Der Unterrichtungsnachweis
Wenn Sie in Ihrem Bewachungsgewerbe jemanden beschäftigen wollen, braucht diese Person lediglich einen Unterrichtungsnachweis, sofern sie keine Aufgaben übernimmt, die unter die Regelungen des Sachkundenachweises fallen.
Andere Nachweise gemäß Bewachungsverordnung
Folgende Nachweise und Prüfungen machen einen Sachkunde- oder Unterrichtsnachweis überflüssig:
Geprüfte Werkschutzkraft, IHK
Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft, IHK
Geprüfter Werkschutzmeister, IHK
Meister für Schutz und Sicherheit, IHK
Ausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit
Abschluss einer Laufbahnprüfung im mittleren Polizeidienst, Bundespolizei oder Bundesgrenzschutz, im mittleren Justizvollzugs- oder Zolldienst (mit Berechtigung zur Waffenführung), als Feldjäger bei der Bundeswehr.
Das Tragen einer Waffe
Wenn Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit eine Waffe tragen müssen, brauchen Sie dafür eine gesonderte Erlaubnis, die Sie zum Tragen oder Verwenden einer Waffe berechtigt. Um diese Erlaubnisse zu erhalten, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Waffenschein
Damit Sie die Waffe auch in der Öffentlichkeit zur Ausübung Ihrer Tätigkeit tragen dürfen, brauchen Sie zudem einen Waffenschein. Um diesen zu erhalten, müssen Sie nachweisen, dass bei Ihrer Tätigkeit Leib und Leben besonders gefährdet sind, wie bei der Begleitung eines Werttransportes oder beim Personenschutz. Außerdem benötigen Sie eine Haftpflichtversicherung, die Sach- und Personenschäden bis zu einer Million Euro abdeckt. Den Waffenschein gibt es für maximal drei Jahre. Wenn Sie ihn erneut beantragen, müssen Sie die Zuverlässigkeitsprüfung erneut durchlaufen.
Waffenbesitzkarte
Voraussetzung für die Beantragung einer Waffenbesitzkarte ist ein Mindestalter von 18 Jahren. Zudem prüft die Waffenbehörde Zuverlässigkeit und persönliche Eignung, beispielsweise die physische und psychische Konstitution des Antragstellers und ob Vorstrafen vorliegen. Überdies muss der Antragsteller eine waffenrechtliche Sachkunde nachweisen. Außerdem müssen Sie ein waffenrechtliches Bedürfnis nachweisen, wie beispielsweise als Jäger oder im Personenschutz.
Weitere Informationen zu diesem Themenkomplex finden Sie unter nachfolgenden Links:
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