Selbstständig machen nach einer Arbeitslosigkeit

Gründerin plant am PC

Arbeitslosigkeit trifft die meisten Menschen erst einmal wie ein Schlag. Herausgerissen aus dem Berufsalltag hadern viele mit ihrem Leben. Wer sich mit dem Thema Selbstständigkeit schon einmal beschäftigt hat, denkt in einer solchen Phase verstärkt über diesen Schritt nach. Mit Zeit und etwas Abstand lässt sich während der Arbeitslosigkeit ein gutes Konzept für die eigene Selbstständigkeit entwickeln.

Da die meisten Menschen nicht über ein komfortables finanzielles Polster verfügen, machen die Finanzen eine Gründung aus der Arbeitslosigkeit heraus oft schwer. Hilfe bietet dabei der Gründungszuschuss für ALG-I-Empfänger beziehungsweise das Einstiegsgeld für ALG-II-Empfänger. Beide Zuschüsse sollen einen Start in die Selbstständigkeit aus der Arbeitslosigkeit heraus begünstigen.
 

Finanzielle Hilfe für die neue Selbstständigkeit

An die staatlichen Zuschüsse sind einige grundlegende Bedingungen geknüpft. So ist die finanzielle Unterstützung durch die Arbeitsagentur nur bei einer hauptberuflichen Selbstständigkeit möglich. Außerdem muss Ihre Idee für die Selbstständigkeit bereits konkret genug sein und Sie müssen über die entsprechenden fachlichen und persönlichen Kompetenzen verfügen. Bereiten Sie sich darauf vor, hierfür entsprechende Belege vorzulegen. Denn Ihr Berater bei der Arbeitsagentur kann den Zuschuss ablehnen, wenn er Zweifel an Ihrer Eignung hat.

Hinweis: Im Falle der Gründung eines Einzelunternehmens müssen Sie mit 50 Prozent an der Gesellschaft beteiligt sein oder eine Sperrminorität vertraglich festlegen. Sonst erhalten Sie keinen Gründungszuschuss.

 

Unterschiedliche Förderungen bei Bezug von ALG I oder ALG II

Was Sie beantragen und konkret erhalten, hängt von Ihrem Arbeitslosengeldanspruch ab. Hierbei wird zwischen dem Arbeitslosengeld I (ALG I) und dem Arbeitslosengeld II (ALG II) unterschieden.

Hinweis: Ihr Anspruch auf Arbeitslosigkeit reduziert sich um den Zeitraum, in welchem Sie einen Zuschuss zur Gründung bekommen.

 

Wann erhalten Sie ALG I?

Wenn Sie in den vergangenen 30 Monaten (Neu-Regelung ab 2020):

  • für einen Mindestzeitraum von 12 Monaten einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgegangen sind

  • in der Summe mindestens 6 Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben
     

Wann erhalten Sie ALG II?

Wenn Sie:

  • keinen Anspruch auf ALG I haben, aber ohne Arbeit sind

  • Sie hilfsbedürftig bleiben, aber keinen Anspruch mehr auf ALG I haben

  • Ihr Einkommen aus Ihrem Job nicht für den nötigen Lebensunterhalt von Ihnen und Ihrer Familie reicht

 

Gründungszuschuss bei ALG I

Bereits seit 2011 gibt es keinen Rechtsanspruch mehr für einen Gründungszuschuss. Hiermit wird der Gründungszuschuss zu einer Ermessensleistung – ohne einen Rechtsanspruch. Umso wichtiger wird der Antrag, den Sie für den Gründungszuschuss direkt bei der Agentur für Arbeit stellen.

Um berechtigt zu sein, müssen Sie:

  • ALG I beanspruchen können

  • arbeitslos sein

  • mindestens für einen Tag Arbeitslosengeld erhalten haben

  • mindestens weitere 150 Tage ALG I beziehen können
     

Hinzu kommen die folgenden Bedingungen:

  • Sie haben keine Aussicht auf einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz

  • Selbstständigkeit beendet die Arbeitslosigkeit

  • fachkundige Stelle bezeugt die Tragfähigkeit der geplanten Selbstständigkeit

  • Nachweis einer persönlichen und unternehmerischen Eignung liegt vor

  • Anmeldebescheinigung vom Finanz- und gegebenenfalls dem Gewerbeamt

  • die Selbstständigkeit ist geeignet, Ihren Lebensunterhalt zu sichern

 

Fachkundige Stellen als Kontakte

Eine fachkundige Stelle kann in einem solchen Fall zum Beispiel sein:

  • die Industrie- und Handelskammer (IHK)

  • passende Handwerkskammern

  • berufsständische Körperschaften

  • entsprechende Fachverbände

  • Kreditinstitute

  • Steuerberater


Nehmen Sie zu einer dieser Stellen Kontakt auf, um Ihr Vorhaben professionell zu stützen. Je mehr Ihr Sachbearbeiter bei der Agentur für Arbeit sieht, dass Sie bereits aktiv sind, desto bessere Chancen hat Ihr Antrag für einen Zuschuss.
 

Persönliche und unternehmerische Eignung

Denken Sie bei Ihren Plänen an die Umsetzbarkeit. Wenn Sie kein Konditor sieht, fehlt Ihnen die fachliche Eignung für einen exklusiven Tortenladen. Sie können diesen Traum trotzdem verfolgen, aber eine Förderung durch die Agentur für Arbeit wird unwahrscheinlicher durch fehlende Expertise. Berufserfahrung, Fortbildungen oder weitere Nachweise Ihrer Qualifikation wirken sich positiv auf das Anerkennen Ihrer Eignung aus.
 

Anmeldung beim Finanzamt

Damit Sie eine Steuernummer und eventuell einen Gewerbeschein erhalten, melden Sie sich beim Finanzamt und beim Gewerbeamt. Dies ist für alle Gründer einer der ersten Schritte auf dem Weg zur Selbstständigkeit. Durch die Anmeldebescheinigung beim Finanzamt und im Falle eines Gewerbes dem Gewerbeamt sieht das Arbeitsamt, dass Sie bereits aktiv geworden sind und tatsächlich den Schritt in die Selbstständigkeit wagen. Statt einer Bestätigung vom Gewerbeamt kann bei einigen handwerklichen Berufen eine Bestätigung durch die Handwerkskammer erforderlich sein.

Hinweis: Sie haben bereits einen Gründungszuschuss erhalten? Eine weitere Förderung können Sie erst 24 Monate später beantragen.


Dauer und Höhe des Gründungszuschusses

Beim Gründungszuschuss werden zwei Phasen unterschieden. Der Gesamtzeitraum der Förderung umfasst 15 Monate. Gewöhnlich verteilen sie sich wie folgt:

  • erste Phase: 6 Monate

  • zweite Phase: 9 Monate

In der ersten Phase erhalten Sie als Gründer zu Ihrem Arbeitslosengeld zusätzlich zum Gründungszuschuss 300 Euro. Das Geld soll dazu beitragen die Kosten für die Sozialversicherung zu stemmen. Während der zweiten Phase entfällt die Zahlung des Gründungszuschusses. Die 300 Euro als Unterstützung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge kann bis zu neun Monate lang weiter an Sie ausgezahlt werden.

 

ALG II: Einstiegsgeld statt Gründungszuschuss

Sie beziehen ALG II und planen den Schritt in die Selbstständigkeit? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein sogenanntes Einstiegsgeld beantragen. Wie beim Gründungszuschuss gibt es beim Einstiegsgeld keinen rechtlichen Anspruch. Die Höhe und Dauer des Einstiegsgeldes werden von Ihrem Berater in einem Rahmen individuell festgelegt. Ihr Sachbearbeiter kann Sie zudem jederzeit zu einem Bewerbungstraining oder einer weiteren Vollzeitmaßnahme ordern. Eine solche Maßnahme bedeutet gewöhnlich das Aus für Ihre Gründung.

Das Einstiegsgeld wird maximal für 24 Monate gewährt. Ihr Sachbearbeiter bei der Agentur für Arbeit legt die Höhe des Zuschusses individuell fest. So können über das Einstiegsgeld gegebenenfalls notwendige Anschaffungen für das Unternehmen finanziert werden – nach einem entsprechenden klar formulierten Antrag und einer Bewilligung. Sprechen Sie mit Ihrem Sachbearbeiter, was er konkret von Ihnen sehen möchte und was seine Entscheidung für oder gegen eine Bewilligung von Einstiegsgeld beeinflusst.

Hinweis: Einstiegsgeld können Sie ebenfalls beim Antritt einer neuen sozialversicherungspflichtigen Stelle beantragen.

 

Dauer und Höhe des Einstiegsgelds

Einstiegsgeld wird maximal für 24 Monate bewilligt. Gewöhnlich erhalten Sie zunächst eine Bewilligung für einen Zeitraum von sechs Monaten. Sie stellen rechtzeitig einen Antrag auf die Verlängerung des Einstiegsgelds.

Hinweis: Wenn die Verlängerung bewilligt wird, erhalten Sie das Geld im Anschluss für den vollständigen bewilligten Zeitraum, auch wenn Ihr Bedarf bereits zuvor endet.


Das Einstiegsgeld setzt sich aus den folgenden Bestandteilen zusammen:

  • dem monatlich errechneten Grundbetrag

  • dem Ergänzungsbetrag (abhängig von der Dauer der Arbeitslosigkeit)

  • einem weiteren Ergänzungsbetrag (abhängig von der Bedarfsgemeinschaft)

Bei dem Ergänzungsbetrag für die Bedarfsgemeinschaft beträgt die Höhe gewöhnlich 50 Prozent der vorherigen ALG-II-Regelleistungen.
 

Informieren und Konzept entwickeln

Erkundigen Sie sich bei Ihrem Sachbearbeiter gezielt, welche Weiterbildungsmaßnahmen die Arbeitsagentur in Sachen Existenzgründung anbietet. Ein Businessplan, der Hand und Fuß hat, ist im ersten Schritt entscheidend, um den Sachbearbeiter zu überzeugen. Sie sollten im Hinterkopf behalten, dass der Sachbearbeiter selbst im Angestelltenverhältnis arbeitet und in der Regel keine praktische Erfahrung hat, wenn es um die persönlichen und finanziellen Herausforderungen einer Existenzgründung geht. Das Ziel sollte lauten, dass Sie das Wohlwollen und die Unterstützungsbereitschaft des Sachbearbeiters gewinnen. Außerdem hat die Entwicklung des Geschäftskonzept einen weiteren unbestrittenen Vorteil: Sie werden auf konzeptionelle Schwachstellen treffen und vermutlich auch neue Interessen und Stärken entdecken, die Ihre Selbstständigkeit individuell profilieren.

Was ein richtig guter Businessplan braucht und wie Sie diesen auf die Beine stellen, lesen Sie im Beitrag „So schreiben Sie einen richtig guten Businessplan“.

Tipp: Lassen Sie Ihren Businessplan professionell überprüfen. So einen Check bieten sowohl Steuer- und Unternehmensberater als auch Handwerkskammer, IHK oder Berater bei Kreditinstituten an.

 

Achtung: Zuverdienst?

Bei einem geringen Anspruch auf Arbeitslosengeld fällt auch der Gründungszuschuss oder das Einstiegsgeld niedriger aus. Allerdings müssen Sie bei einem weiteren Zuverdienst aufpassen, denn eine der Voraussetzungen lautet, dass Sie hauptberuflich selbstständig sind. Wenn Sie ein wenig Geld durch eine weitere Arbeit hinzuverdienen, sollte die aufgewendete Arbeitszeit 15 Stunden in der Woche nicht überschreiten. Klären Sie eine solche Tätigkeit ebenfalls mit Ihrem Berater ab, damit Sie nicht gegen die Förderbedingungen verstoßen und im schlimmsten Fall den Zuschuss wieder zurückzahlen müssen.

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