Selbstständig machen nach einer Arbeitslosigkeit: Gründungszuschuss & Einstiegsgeld

Arbeitslosigkeit trifft die meisten Menschen erst einmal wie ein Schlag. Herausgerissen aus dem Berufsalltag hadern viele mit ihrem Leben. Wer sich mit dem Thema Selbstständigkeit schon einmal beschäftigt hat, denkt in einer solchen Phase verstärkt über diesen Schritt nach. Mit Zeit und etwas Abstand lässt sich während der Arbeitslosigkeit ein gutes Konzept für die eigene Selbstständigkeit entwickeln.
Da die meisten Menschen nicht über ein komfortables finanzielles Polster verfügen, machen die Finanzen eine Gründung aus der Arbeitslosigkeit heraus oft schwer. Hilfe bietet dabei der Gründungszuschuss für Empfänger von Arbeitslosengeld I beziehungsweise das Einstiegsgeld für Bürgergeld-Empfänger. Beide Zuschüsse sollen einen Start in die Selbstständigkeit aus der Arbeitslosigkeit heraus begünstigen.
Wer wissen will, welche Förderung in der eigenen Situation realistisch in Frage kommt und wie hoch sie ausfallen könnte, verschafft sich am besten zuerst einen schnellen Überblick:
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Finanzielle Hilfe für die neue Selbstständigkeit
An die staatlichen Zuschüsse sind einige grundlegende Bedingungen geknüpft. So ist die finanzielle Unterstützung durch die Arbeitsagentur nur bei einer hauptberuflichen Selbstständigkeit möglich. Außerdem muss Ihre Idee für die Selbstständigkeit bereits konkret genug sein und Sie müssen über die entsprechenden fachlichen und persönlichen Kompetenzen verfügen. Bereiten Sie sich darauf vor, hierfür entsprechende Belege vorzulegen. Denn Ihr Berater bei der Arbeitsagentur kann den Zuschuss ablehnen, wenn er Zweifel an Ihrer Eignung hat.
Hinweis: Im Falle der Gründung als Gesellschaft müssen Sie mit mindestens 50 Prozent an der Gesellschaft beteiligt sein oder eine umfassende Sperrminorität vertraglich festlegen. Sonst gelten Sie förderrechtlich nicht als selbstständig und erhalten keinen Gründungszuschuss.
Unterschiedliche Förderungen bei ALG I oder Bürgergeld
Was Sie beantragen und konkret erhalten, hängt von Ihrem Leistungsanspruch ab. Hierbei wird zwischen dem Arbeitslosengeld I (ALG I) und dem Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) unterschieden.
Hinweis: Ihr Restanspruch auf Arbeitslosengeld reduziert sich um den Zeitraum, in dem Sie einen Zuschuss zur Gründung bekommen.
Wann erhalten Sie ALG I?
Sie haben Anspruch auf Arbeitslosengeld I, wenn Sie innerhalb der Rahmenfrist von 30 Monaten:
- insgesamt mindestens 12 Monate einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sind (Anwartschaftszeit)
- und sich arbeitslos gemeldet haben.
Wann erhalten Sie Bürgergeld?
Bürgergeld kommt in Betracht, wenn Sie:
- keinen oder keinen ausreichenden Anspruch auf ALG I haben, aber ohne Arbeit sind
- hilfebedürftig bleiben, weil kein Anspruch mehr auf ALG I besteht
- oder Ihr Einkommen nicht für den Lebensunterhalt von Ihnen und Ihrer Familie reicht.
Gründungszuschuss bei ALG I
Seit der Reform des Jahres 2011 gibt es keinen Rechtsanspruch mehr auf einen Gründungszuschuss. Er ist seither eine Ermessensleistung (§§ 93, 94 SGB III) – die Agentur für Arbeit entscheidet also im Einzelfall. Umso wichtiger wird der Antrag, den Sie für den Gründungszuschuss direkt bei der Agentur für Arbeit stellen.
Um berechtigt zu sein, müssen Sie:
- Anspruch auf ALG I haben
- arbeitslos sein
- mindestens für einen Tag Arbeitslosengeld erhalten haben
- bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch über einen Restanspruch von mindestens 150 Tagen ALG I verfügen.
Hinzu kommen die folgenden Bedingungen:
- Sie haben keine Aussicht auf einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz
- die Selbstständigkeit beendet die Arbeitslosigkeit
- eine fachkundige Stelle bezeugt die Tragfähigkeit der geplanten Selbstständigkeit
- ein Nachweis Ihrer persönlichen und unternehmerischen Eignung liegt vor
- eine Anmeldebescheinigung vom Finanzamt und gegebenenfalls vom Gewerbeamt
- die Selbstständigkeit ist geeignet, Ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Wie hoch der Zuschuss in Ihrem Fall ausfallen kann, lässt sich vorab grob durchrechnen:
Fachkundige Stellen als Kontakte
Eine fachkundige Stelle kann in einem solchen Fall zum Beispiel sein:
- die Industrie- und Handelskammer (IHK)
- die zuständige Handwerkskammer
- berufsständische Körperschaften
- entsprechende Fachverbände
- Kreditinstitute
- Steuerberater
Nehmen Sie zu einer dieser Stellen Kontakt auf, um Ihr Vorhaben professionell zu stützen. Je mehr Ihr Sachbearbeiter bei der Agentur für Arbeit sieht, dass Sie bereits aktiv sind, desto bessere Chancen hat Ihr Antrag auf einen Zuschuss.
Persönliche und unternehmerische Eignung
Denken Sie bei Ihren Plänen an die Umsetzbarkeit. Wenn Sie kein gelernter Konditor sind, fehlt Ihnen womöglich die fachliche Eignung für einen exklusiven Tortenladen. Sie können diesen Traum trotzdem verfolgen, aber eine Förderung durch die Agentur für Arbeit wird durch fehlende Expertise unwahrscheinlicher. Berufserfahrung, Fortbildungen oder weitere Nachweise Ihrer Qualifikation wirken sich positiv auf das Anerkennen Ihrer Eignung aus.
Anmeldung beim Finanzamt
Damit Sie eine Steuernummer und eventuell einen Gewerbeschein erhalten, melden Sie sich beim Finanzamt und beim Gewerbeamt. Dies ist für alle Gründer einer der ersten Schritte auf dem Weg zur Selbstständigkeit. Durch die Anmeldebescheinigung beim Finanzamt und – im Falle eines Gewerbes – beim Gewerbeamt sieht die Arbeitsagentur, dass Sie bereits aktiv geworden sind und den Schritt in die Selbstständigkeit tatsächlich wagen. Statt einer Bestätigung vom Gewerbeamt kann bei einigen handwerklichen Berufen eine Bestätigung durch die Handwerkskammer erforderlich sein. Ob in Ihrem Fall überhaupt eine Gewerbeanmeldung nötig ist, klärt vorab unser Überblick, wann man ein Gewerbe anmelden muss.
Hinweis: Sie haben bereits einen Gründungszuschuss erhalten? Eine weitere Förderung können Sie erst 24 Monate nach Ende der ersten Förderung beantragen.
Dauer und Höhe des Gründungszuschusses
Beim Gründungszuschuss werden zwei Phasen unterschieden. Der Gesamtzeitraum der Förderung umfasst 15 Monate. Gewöhnlich verteilen sie sich wie folgt:
- erste Phase: 6 Monate
- zweite Phase: 9 Monate
In der ersten Phase erhalten Sie als Gründer zusätzlich zu Ihrem bisherigen Arbeitslosengeld pauschal 300 Euro. Das Geld soll dazu beitragen, die Kosten für die Sozialversicherung zu stemmen. Während der zweiten Phase entfällt die Zahlung in Höhe des Arbeitslosengeldes. Die 300 Euro als Unterstützung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge können bis zu neun Monate lang weiter an Sie ausgezahlt werden.
| Phase | Dauer | Leistung |
|---|---|---|
| Phase 1 | 6 Monate | bisheriges ALG I + 300 € pauschal (soziale Absicherung) |
| Phase 2 | bis zu 9 Monate | 300 € pauschal (soziale Absicherung) |
| Gesamt | max. 15 Monate | — |
Bürgergeld: Einstiegsgeld statt Gründungszuschuss
Sie beziehen Bürgergeld und planen den Schritt in die Selbstständigkeit? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein sogenanntes Einstiegsgeld beantragen (§ 16b SGB II). Wie beim Gründungszuschuss gibt es auch beim Einstiegsgeld keinen rechtlichen Anspruch. Die Höhe und Dauer des Einstiegsgeldes werden von Ihrem Berater in einem gewissen Rahmen individuell festgelegt. Ihr Sachbearbeiter kann Sie zudem jederzeit zu einem Bewerbungstraining oder einer weiteren Vollzeitmaßnahme einladen. Eine solche Maßnahme bedeutet gewöhnlich das Aus für Ihre Gründung.
Das Einstiegsgeld wird maximal für 24 Monate gewährt. Ihr Sachbearbeiter bei der Agentur für Arbeit legt die Höhe des Zuschusses individuell fest. So können über das Einstiegsgeld gegebenenfalls notwendige Anschaffungen für das Unternehmen finanziert werden – nach einem entsprechenden, klar formulierten Antrag und einer Bewilligung. Sprechen Sie mit Ihrem Sachbearbeiter, was er konkret von Ihnen sehen möchte und was seine Entscheidung für oder gegen eine Bewilligung von Einstiegsgeld beeinflusst.
Hinweis: Einstiegsgeld können Sie ebenfalls beim Antritt einer neuen sozialversicherungspflichtigen Stelle beantragen.
Dauer und Höhe des Einstiegsgelds
Einstiegsgeld wird maximal für 24 Monate bewilligt. Gewöhnlich erhalten Sie zunächst eine Bewilligung für einen Zeitraum von sechs Monaten. Stellen Sie rechtzeitig einen Antrag auf die Verlängerung des Einstiegsgelds.
Hinweis: Wird die Verlängerung bewilligt, erhalten Sie das Geld im Anschluss für den vollständigen bewilligten Zeitraum – auch wenn Ihr Bedarf bereits zuvor endet.
Das Einstiegsgeld setzt sich aus den folgenden Bestandteilen zusammen:
- dem monatlich errechneten Grundbetrag
- dem Ergänzungsbetrag (abhängig von der Dauer der Arbeitslosigkeit)
- einem weiteren Ergänzungsbetrag (abhängig von der Bedarfsgemeinschaft).
Beim Ergänzungsbetrag für die Bedarfsgemeinschaft beträgt die Höhe gewöhnlich 50 Prozent der vorherigen Bürgergeld-Regelleistung.
Informieren und Konzept entwickeln
Erkundigen Sie sich bei Ihrem Sachbearbeiter gezielt, welche Weiterbildungsmaßnahmen die Arbeitsagentur in Sachen Existenzgründung anbietet. Ein Businessplan, der Hand und Fuß hat, ist im ersten Schritt entscheidend, um den Sachbearbeiter zu überzeugen. Sie sollten im Hinterkopf behalten, dass der Sachbearbeiter selbst im Angestelltenverhältnis arbeitet und in der Regel keine praktische Erfahrung hat, wenn es um die persönlichen und finanziellen Herausforderungen einer Existenzgründung geht. Das Ziel sollte lauten, dass Sie das Wohlwollen und die Unterstützungsbereitschaft des Sachbearbeiters gewinnen. Außerdem hat die Entwicklung des Geschäftskonzepts einen weiteren unbestrittenen Vorteil: Sie werden auf konzeptionelle Schwachstellen treffen und vermutlich auch neue Interessen und Stärken entdecken, die Ihre Selbstständigkeit individuell profilieren.
Was ein richtig guter Businessplan braucht und wie Sie diesen auf die Beine stellen, lesen Sie in unserem Beitrag zum Businessplan. Weitere Finanzierungswege jenseits der Arbeitsagentur stellen wir Ihnen in der Übersicht zur Förderung der Selbstständigkeit sowie bei den Zuschüssen und Fördermitteln für Existenzgründer vor.
Tipp: Businessplan prüfen lassen
Lassen Sie Ihren Businessplan professionell überprüfen. So einen Check bieten sowohl Steuer- und Unternehmensberater als auch Handwerkskammer, IHK oder Berater bei Kreditinstituten an.
Achtung: Hauptberuflichkeit und Nebentätigkeit
Bei einem geringen Anspruch auf Arbeitslosengeld fällt auch der Gründungszuschuss oder das Einstiegsgeld niedriger aus. Wichtig ist vor allem eine Voraussetzung: Sie müssen hauptberuflich selbstständig sein. Als hauptberuflich gilt die Tätigkeit in der Regel ab einem Umfang von mindestens 15 Wochenstunden. Gehen Sie daneben noch einer weiteren Arbeit nach, darf diese Nebentätigkeit 15 Wochenstunden nicht erreichen – sonst gilt sie nicht mehr als Nebensache. Die Gewinne aus Ihrer geförderten Selbstständigkeit selbst werden hingegen nicht auf den Gründungszuschuss angerechnet. Klären Sie eine zusätzliche Tätigkeit dennoch mit Ihrem Berater ab, damit Sie nicht gegen die Förderbedingungen verstoßen und im schlimmsten Fall den Zuschuss zurückzahlen müssen.
Wer den Schritt in die Selbstständigkeit zunächst kleiner angehen möchte, findet weitere Hinweise im Ratgeber zur nebenberuflichen Selbstständigkeit.
Zuletzt aktualisiert: 13.06.2026
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