Selbstständig machen als Podologe: Konzessionen und Genehmigungen

Um sich im Bereich der Fußpflege selbstständig zu machen gibt es zwei grundsätzliche Ausrichtungen. Das eine ist die kosmetische Fußpflege, das andere die medizinische Fußpflege. Je nachdem, welche Tätigkeit Sie anstreben, greifen verschiedene Regelungen. Wer ein kosmetisches Fußpflegestudio eröffnet, hat andere Vorschriften zu beachten als derjenige, der eine podologische Praxis eröffnet. Dieser Beitrag handelt in erster Linie von medizinischer Fußpflege, die kosmetische Fußpflege wird der Vollständigkeit halber am Ende des Beitrags mit erwähnt.
 

Welche Konzessionen und Erlaubnisse brauchen Podologen?

  • Eine Kassenzulassung ist für denjenigen erforderlich, der mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen will.

  • Sie brauchen ein Institutionskennzeichen, zu beantragen bei der ARGE-IK.

  • Darüber hinaus müssen Sie bestimmte hygienische Standards erfüllen und Praxisräume nutzen, die genügend Platz und möglichst eine behindertengerechte Ausstattung aufweisen.
     

Vorschriften für Podologen

Als Podologe selbstständig machen kann sich derjenige, der sich nach der bundesweit geltenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zum Podologen hat ausbilden lassen. Um die eigene Praxis zu eröffnen, müssen Sie bestimmte gesetzliche Vorschriften beachten.

Als medizinischer Fußpflege haben Sie zwei Möglichkeiten. Sie können mit oder ohne Kassenzulassung Ihre Praxis gründen. Sollten Sie beschließen, mit Kassenzulassung zu arbeiten, rechnen Sie Ihre Behandlungen mit den gesetzlichen Krankenkassen ab. Wenn Sie keine Kassenzulassung verweisen können, müssen Ihre Patienten Ihre Behandlungen privat bezahlen.
 

Die Kassenzulassung für Podologen beantragen

Um eine Kassenzulassung zu erhalten, wenden Sie sich an den Landesverband der Krankenkassen in Ihrem Bundesland. Dort reichen Sie einen Antrag ein und weisen unter anderem die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung nach. Darüber hinaus müssen Sie Mindestanforderungen erfüllen bzw. nachweisen:

  • Sie müssen passende Räumlichkeiten für Ihre podologische Praxis nutzen. Beim Antrag auf Kassenzulassung fügen Sie deshalb einen bereits unterschriebenen Mietvertrag bei. Auch ist ein Lageplan der zukünftigen Praxis beizulegen. Nutzen Sie Eigentum, sind die Besitzverhältnisse nachzuweisen, zum Beispiel mit einem Grundbuchauszug. Zudem ist auch in diesem Fall die Einreichung der Grundrisse nötig.

  • Sie müssen Ihre Praxis beim örtlich zuständigen Gesundheitsamt anmelden.

  • Als nächstes brauchen Sie eine spezielle Berufshaftpflicht. Reichen Sie den Nachweis dieser Pflichtversicherung ebenfalls zusammen mit dem Antrag auf Zulassung bei der Krankenkasse ein.

  • Sie benötigen ein Institutionskennzeichen. Dies beantragen Sie vorab bei der ARGE-IK. Das Institutionskennzeichen ist erforderlich, damit Sie mit den gesetzlichen Krankenkassen offiziell abrechnen können.

  • Zudem müssen Sie sich bei Ihrer Berufsgenossenschaft anmelden. Dabei handelt es sich um die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege.

  • Es ist üblich, dass Sie dem Antrag auf Kassenzulassung außerdem

    • ein polizeiliches Führungszeugnis,

    • das Zeugnis über Ihren erfolgreichen Berufsabschluss sowie

    • eine Unbedenklichkeitsbescheinigung bzw. ein Gesundheitszeugnis des Hausarztes beifügen.
       

Praxisräume eines Podologen: Diese Voraussetzungen sind zu erfüllen

Neben dem offiziellen Antrag müssen Sie dafür sorgen, dass Ihre podologische Praxis hinsichtlich der Ausstattung und der Aufteilung konkrete Anforderungen erfüllt. Die erste wichtige Vorschrift lautet, dass die Praxis abgeschlossen sein muss. Das bedeutet, dass weder andere Praxen noch Wohnräume oder andere gewerbliche Bereiche in die Fläche integriert sein dürfen. Die Abgrenzung muss eindeutig sein.

  • Die podologische Praxis muss einen Warteraum aufweisen, der mit entsprechenden Sitzmöglichkeiten ausgestattet ist.

  • Die Gesamtnutzfläche muss wenigstens 25 m² umfassen. Eine Behandlungskabine darf eine Größe von 7 m² nicht unterschreiten.

  • Die Räumlichkeiten und auch die einzelnen Behandlungsräume sollten nach Möglichkeit behindertengerecht gestaltet sein.

  • Sie müssen ein Verbandskasten für Erste-Hilfe-Maßnahmen bereithalten.

  • Ein Dampfsterilisator muss ebenfalls vorhanden sein.

  • Die Praxis muss mit einer Toilette und einem Waschbecken ausgestattet sein. Zudem muss es die Möglichkeit geben, Füße zu waschen.

  • Sie müssen dafür sorgen, dass die Patientendokumentation sachgerecht aufbewahrt wird. Das kann zum Beispiel mit einem verschließbaren Aktenschrank erfolgen.

  • Behandlungskabinen müssen mit einer entsprechenden Grundausstattung versehen werden. Diese besteht mindestens aus den folgenden Utensilien und Gerätschaften:

    • ein Fräsgerät mit Staubabsaugung oder Nasstechnik

    • sterilisierbare Schleifkörper und Fräskörper

    • ein professioneller Patientenstuhl mit ausziehbaren Fußstützen; die Fußstützen müssen teilbar sein

    • eine Lampe mit entsprechender Lupe

    • Behälter für Tamponaden und Tupfer

    • Utensilien zu Desinfektion: Skalpell, Schere, Pinzette, Zange und Sondier-Instrument sind das Minimum

    • Müllbehälter


Der Standort beeinflusst die Voraussetzungen

Es kommt darauf an, in welchem Bundesland Sie die Praxisräume eröffnen. Die Zulassungsvoraussetzungen variieren in Abhängigkeit vom Standort. Wir raten Ihnen dringend, sich bei dem örtlich zuständigen Kassenverband zu informieren. Außerdem sollten Sie sich auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes umsehen. Dort finden Sie detaillierte Zulassungsempfehlungen, die eine einheitliche Anwendung in allen Bundesländern anstreben.


Kosmetische Fußpflege: Jeder kann sich selbstständig machen

Für die kosmetische Fußpflege gelten keine besonderen Voraussetzungen. Im Prinzip könnte sich tatsächlich jeder selbstständig machen, denn es gibt keine einheitliche Ausbildung. Wir raten Ihnen aber dringend, sich von einem Profi ausbilden zu lassen. Bestimmte Zertifikate sind ein Qualitätsmerkmal und schaffen Vertrauen. Ohne entsprechenden Nachweise wird es sehr schwierig, Kunden zu finden, die sich für Ihren medizinischen Fußpflegesalon interessieren.


Gewerbe anmelden

Allerdings müssen Sie in jedem Fall eine Gewerbeanmeldung vornehmen. Dies erledigen Sie bei der zuständigen Gemeinde. Sobald die Gewerbeanmeldung erfolgt ist, werden die weiteren Stellen wie zum Beispiel das Finanzamt informiert. Das Finanzamt erteilt eine Steuernummer und Sie können im Prinzip starten. Zusätzlich wird die zuständige Berufsgenossenschaft und das statistische Landesamt über die Eröffnung Ihres kosmetischen Fußpflegesalons informiert. Für die Gewerbeanmeldung bringen Sie folgende Unterlagen mit:

  • Ihren Personalausweis oder einen Reisepass; ausländische Mitbürger benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung inklusive der Erlaubnisbescheinigung, dass eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen werden darf.

  • falls das Studio nicht in Ihren privaten Räumen liegt, reichen Sie den Mietvertrag für das Studio ein. Alternativ ist der Besitz der Räume durch einen Grundbuchauszug nachzuweisen.

  • Manchmal ist ein polizeiliches Führungszeugnis erforderlich. Informieren Sie sich bei der zuständigen Gewerbestelle Ihrer Gemeinde

Wichtig: Was ändert sich bei meiner Krankenversicherung nach der Gewerbeanmeldung?

Im Zuge Ihrer Gewerbeanmeldung sollten Sie sich nun zeitnah um Ihre Krankenversicherung kümmern. Als Selbstständiger sind Sie nicht mehr automatisch Pflichtmitglied in Ihrer gesetzlichen Krankenkasse und müssen sich dort auf Antrag befreien lassen. Die Beiträge werden nun nach Ihrem Einkommen erhoben. Die Kosten belaufen sich im Jahr zwischen...

 


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