Patent- und Markenschutz: Fragen und Antworten für Einsteiger

R Symbol Markenschutz

Um das Thema Markenschutz ranken sich viele Gerüchte. Zudem bestehen landläufig Unklarheit darüber, was eigentlich eine Wortmarke, was eine Bildmarke und was ein Patent ist. Es gibt eine Reihe von Fragen, die Dauerbrenner sind. Diese Fragen werden im Folgenden aufgezeigt und beantwortet.
 

Was kann man eigentlich alles schützen lassen?

Eine Marke ist wie ein Patent oder Gebrauchsmuster schützbar. Rein rechtlich gesehen ist eine Marke laut Markengesetz wie folgt zu definieren:

Eine Marke umfasst alle Zeichen, die geeignet sein können, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“

Sie können eine Wortmarke, eine Bildmarke und eine Wort-/Bildmarke schützen lassen. Wortmarken können grundsätzlich aus mehreren Wörtern bestehen. Deshalb ist beispielsweise auch ein eingängiger Werbeslogan markenrechtlich schützbar.

Allerdings sind einige Bezeichnungen nicht zu schützen. Sie können beispielsweise nicht die Begriff „Apfel“, „Kirsche“ oder „Birne“ schützen lassen, Sie sind im Sprachgebrauch fest verankert und Allgemeingut. Außerdem müssen Sie darauf achten, dass Ihre Marke nicht die Rechte eines anderen verletzt. Sie müssen also recherchieren, ob Ihre Marke bereits vergeben ist und in welchem Umfang sich der Markenschutz entfaltet. Ansonsten wird Ihre Markenanmeldung nicht erfolgreich sein. Die folgenden Ausführungen liefern Informationen zum Markenschutz, zum Patent und zum Gebrauchsmusterschutz.
 

1. Markenschutz: Design und Schrift


Wie kann man ein Logo schützen lassen?

Sie haben mehrere Möglichkeiten, Ihr Logo zu schützen. Die drei Optionen sind wie folgt:

  1. Schutz des Designs

Wenn Sie sich für den Schutz als Design entscheiden, schützen Sie nicht nur den reinen Entwurf auf Papier, sondern auch das Design, dass Sie gegenständlich entworfen haben. Der Schutz bezieht sich dann nicht nur auf den Entwurf, sondern auch auf das fertige Produkt. Beispiel: Das Michelin-Männchen ist in Größe, Form, Farbe und Beschaffenheit geschützt, ebenso der Buchstabe M von McDonald’s, der weithin sichtbar hoch über den Restaurants thront.

  1. Schutz als Marke

Beim Markenschutz geht es allein um das Logo, mit dem Sie beispielsweise Ihre Produkte sowie Geschäftspapiere und Werbematerialien bedrucken wollen.

  1. Markenschutz und Designschutz
    Die dritte Option ist, dass Sie sowohl das Design als auch die Marke schützen lassen. Der umfassende Schutz bezieht sich nun auf die zweidimensionale und die dreidimensionale Darstellung in all Ihren Facetten.


Was ist eine Wortmarke?

Eine Wortmarke besteht aus Schriftzeichen, die bei der bekannten Schriftart „Arial“ angeboten werden. Diese Schrift wird vom DPMA benutzt (DPMA). Wenn es um Wortmarken geht, dann gibt es eine Liste der zulässigen Zeichen, die auf der Website des DPMA abrufbar ist. Bei einer Wortmarke geht es allein um die Bedeutung und nicht um die Grafik. Auch die Farbe spielt überhaupt keine Rolle. Wer eine Wortmarke beantragt erhält einen Schutz auf die Zeichenfolge.
 

Was ist eine Wort-/Bildmarke?

Wenn Sie eine Wortmarke um ein Zeichen ergänzen, dass nicht in der Liste der verwendbaren Zeichen des DPMA vorkommt, dann handelt es sich rein formal um eine Wort-/Bildmarke. Auch, wenn Sie eine Zeichenfolge mit einer ganz bestimmten Schriftgestaltung ausstatten oder grafische Elemente ergänzen, um einen ganz bestimmten visuellen Eindruck zu erzeugen, wird aus der Wortmarke eine Wort-/Bildmarke.
 

Was ist eine Bildmarke?

Eine Bildmarke kommt ohne Wortmarken-Bestandteile aus. Das bedeutet, dass keine Buchstaben drin sind, dass keine nicht-lateinischen Schriftzeichen vorkommen und das keine Sonderzeichen aus der Liste der verwendbaren Zeichen eingesetzt werden. Es handelt sich praktisch um grafische Elemente, die Sie schützen lassen.
 

Kann ich einer Bildmarke oder eine Wort-/Bildmarke in schwarz-weiß schützen lassen?

Aus markenrechtlicher Sicht sind mehrere Dinge zu berücksichtigen, wenn es um eine schwarz-weiße Wort-/Bildmarke geht. Zum einen bedeutet die Anmeldung in schwarz-weiß für das DPMA, dass Sie sich auf keine Farbe festgelegt haben. Wenn ein Konkurrent eine gleichlautende Marke in einer anderen Farbe nutzt kann es deshalb sein, dass Sie keine Ansprüche stellen können. Der Schutzumfang ist individuell zu beurteilen und sollte mit einem Patentanwalt geklärt werden.
 

Muss ich einen Fachanwalt einschalten?

Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Sie einen rechtlichen Vertreter einschalten. Grundsätzlich können Sie die Anmeldung selbst vornehmen, wenn Sie deutscher Staatsbürger sind und entweder einen Wohnsitz oder den Geschäftssitz bzw. eine Niederlassung in Deutschland betreiben. Treffen die Voraussetzungen nicht zu, müssen Sie einen rechts- oder Patentanwalt beauftragen.
 

Kann ich meine Domain markenrechtlich schützen lassen?

Prinzipiell ist es möglich, eine Domain als Marke schützen zu lassen. Es ist sogar aus rechtlicher Sicht empfehlenswert, um einen besseren Domainschutz aufzubauen. Allerdings gelten spezielle Rahmenbedingungen. Sie können nicht jede Domain als Marke schützen lassen. Die Gründe dafür sind diese:

  1. Die Elemente https://, www und First-Level-Domains (wie zum Beispiel .de oder .com) sind Allgemeingut und nicht schützbar.

  2. Aus Punkt 1 folgt, dass nur Second-Level-Domains in Ihrer Gesamtheit schutzfähig sind oder aber sub-Domains. Wenn Ihre Internetseite eine reine Themenangabe enthält, also zum Beispiel fahrrad.de oder motorroller.de kann die Eintragung ebenfalls unmöglich werden, weil die Begriffe Fahrrad und Motorroller (so wie oben bereits genannt Apfel, Kirsche und Birne) grundsätzlich nicht schützbar sind.


Wie und wo erfolgt die Anmeldung?

In Deutschland gibt es eine zentrale Anlaufstelle, nämlich das DPMA. Die Anmeldung kann online oder per Post erfolgen. Grundsätzlich muss bei der Anmeldung die Marke genauso eingetragen werden, wie Sie diese geschäftlich nutzen wollen. Das heißt, dass Sie beispielsweise die Farbe nennen und Formatvorgaben machen. Das DPMA gibt 45 Klassen vor. Dabei handelt sich um Waren und Dienstleistungen aller Art. Sie müssen die richtige Kategorie auswählen, um Ihre Markenanmeldung durchführen zu können.

Wenn Ihr Antrag korrekt ausgefüllt wurde, wird ein Mitarbeiter des DPMA die Prüfung vornehmen. Die Prüfung besteht darin, dass Schutzhindernisse gecheckt werden. Wenn Ihre Marke zu wenig Unterscheidungskraft hat, wäre das ein Schutzhindernis und Ihr Antrag würde abgelehnt werden. Sind die Angaben zu Ihrer Marke zu allgemein, wird der Antrag ebenfalls abgelehnt. Auch, wenn die Gefahr besteht, dass Ihre Marke für Verbraucher irreführend ist wird die Ablehnung ausgesprochen.

Was nicht geprüft wird ist, ob Sie mit der Markenanmeldung Schutzrechte verletzten. Wenn Sie das vorher nicht überprüft haben, haben Inhaber von älteren Marken drei Monate Zeit, Widerspruch gegen Ihre Anmeldung einzulegen. Wenn Sie damit Erfolg haben, wird Ihre Marke wieder gelöscht. Die Gebühren, die Sie bis dahin bereits an das DPMA bezahlt haben, erhalten Sie nicht zurück.

Wird der Markenschutz gewährt, entfaltet er eine Wirkung von zehn Jahren.
 

Wie finde ich heraus, ob meine Marke ältere Schutzrechte verletzt?

Das DPMA hält eine Datenbank bereit, in der Sie vor der Anmeldung kostenfrei recherchieren können. In der Datenbank befinden sich deutsche Marken, die angemeldet und eingetragen wurden. Auch zurückgewiesenen nationale deutsche Marken sind dort verzeichnet. Wenn Sie in diesem Register nach älteren Schutzrechten suchen wird Ihnen auffallen, dass auch Unionsmarken (EM) aufgelistet sind. Auch international registrierte Marken (IR), die für Deutschland geschützt wurden, liegen vor. Allerdings sind weder die als EM noch als IR aufgelisteten Daten vollständig. Das DPMA übernimmt hierfür jedenfalls keinerlei Haftung und gewährleistet weder die Vollständigkeit noch die Richtigkeit.

Wenn Sie wissen wollen, ob es ausländische Marken gibt, die für Deutschland einen gültigen Markenschutz innehaben, müssen Sie entweder in den Datenbanken des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) oder der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) gründlich recherchieren. Diese Angebote stehen online zur Verfügung. Alternativ dazu können Sie auch nach München oder Berlin zu den Niederlassungen des DPMA fahren oder in einem der niedergelassenen Patentinformationszentren nach Daten suchen. Von diesen Zentren gibt es über 20 Stück, die in ganz Deutschland verteilt sind.
 

Was tun, wenn eine Abmahnung aufgrund von Schutzrechtsverletzung eingeht?

Trotz sorgfältiger Recherche kann es passieren, dass Sie etwas übersehen. Landet eine Abmahnung in Ihrem Briefkasten, sollten Sie zuerst die Berechtigung derselben überprüfen. Es kann sein, dass eine Markenrechtsverletzung vorliegt, wenn Sie ein identisches Zeichen wie ein Mitbewerber benutzen und dieser gleichzeitig auch ähnliche Dienstleistungen oder Waren damit vertreibt wie Sie. Auch, wenn Verwechslungsgefahr besteht, das heißt, dass Verbraucher Sie und Ihren Konkurrenten nicht auseinanderhalten können, könnte eine Abmahnung begründet sein. Was man Ihnen nicht verbieten kann ist, Ihren eigenen Namen oder Ihre Adresse zu verwenden. Auch kann man Ihnen nicht untersagen, vergleichbare Zeichen zu benutzen, um Ihr Produkt oder Ihre Leistung zu erklären.

Schutzrechtsverletzungen sollten Sie am besten von einem Fachanwalt prüfen lassen.
 

Was kostet die Anmeldung einer Marke?

Die Gebühren halten sich in relativ überschaubaren Grenzen. Als Grundgebühr sind 300 Euro fällig, bei elektronischer Anmeldung 290 Euro. Darin enthalten sind drei Warenklassen oder Dienstleistungsklassen aus den bereits erwähnten 45 verschiedenen Kategorien. Wenn Sie den Schutz auf weitere Klassen erweitern wollen, zahlen Sie pro Klasse 100 Euro extra.
 

Wie lange dauert es, bis mein Antrag geprüft und der Schutz erteilt ist?

Wenn Sie alle Unterlagen vollständig und richtig eingereicht haben und es keine Probleme hinsichtlich der Schutzfähigkeit gibt, dauert es 6 bis 12 Wochen, bis die Antwort in Ihrem Briefkasten liegt. Wenn es zu Rückfragen kommt, verzögert sich der Vorgang deutlich.

Sie haben die Möglichkeit, das Verfahren zu beschleunigen. Das kostet allerdings zusätzlich, 200 Euro schlagen zu Buche. Vorausgesetzt, dass die Rahmenbedingungen stimmen und alles rein formal in Ordnung ist, kann die Anmeldung bereits nach wenigen Werktagen erledigt sein. Spätestens aber nach sechs Monaten muss im Rahmen des beschleunigten Antragsverfahrens eine abschließende Entscheidung vorliegen. Eine beschleunigte Antragsprüfung ist zum Beispiel dann ratsam, wenn Sie Ihre Marke auch international nutzen wollen und die Konkurrenz fürchten.
 

Wie läuft eine internationale Markenanmeldung?

Wenn Sie die Marke über Deutschlands Grenzen hinaus auch in anderen Ländern schützen lassen wollen, brauchen Sie zuerst den Markenschutz in Deutschland. Man spricht auch vom Basisschutz bzw. von der Basismarke. Liegt der Markenschutz in Deutschland vor, wählen Sie zusätzlich die Länder aus, die für Sie in Betracht kommen. Das DPMA sorgt für die Weitergabe des Antrags an die WIPO. Diese wiederum kümmert sich darum, dass die ausgewählten Länder Ihren Antrag prüfen. Wenn innerhalb von 12-18 Monaten niemand Widerspruch einlegt, ist Ihre Markenanmeldung erfolgreich.
 

Was steckt hinter dem Designschutz?

Wenn Sie über einen eingetragenen Designschutz verfügen, dann werden Erzeugnisse geschützt, die Sie von Hand herstellen haben oder die industriell gefertigt werden. Designschutz kann zum Beispiel auf Kleidungsstücke, auf Mobiliar, auf Autos oder Dekogegenstände eingetragen werden. Sogar einzelne Bausteine eines Erzeugnisse lassen sich mit dem Designschutz versehen. Ein Beispiel wäre eine Schutzkappe auf einem Arbeitsschuh. Der Designschutz wird beim DPMA beantragt und gilt für 25 Jahre ab dem Anmelde-Stichtag.

Rechtlich gesehen ermöglicht Ihnen der Designschutz die ausschließliche Nutzung. Sie haben die Möglichkeit ein Verbot gegenüber anderen auszusprechen, die Ihr Design verwenden wollen. Das bedeutet: immer dann, wenn durch die Verwendung Ihres Designs ein ähnlicher Gesamteindruck wie bei Ihrem eingetragenen Design entsteht, können Sie dagegen vorgehen. Die Ausweitung des Schutzes auf die EU und das EU Ausland sind möglich.
 

Welche Voraussetzungen braucht es, um ein Design schützen zu lassen?

Das Designgesetz gibt vor, dass ein Design neu und „eigenartig“ sein muss.

Wann ist ein Design neu?

Neu ist ein Design, wenn es zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nichts Vergleichbares gibt. Mit „nicht vergleichbar“ ist gemeint, dass noch kein identisches oder stark ähnelndes Produkt veröffentlicht, vermarktet, ausgestellt oder auf andere Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Ein Design gilt dann als veröffentlicht, wenn es in den einschlägigen europäischen Fachkreisen bekannt ist. Eine Ausnahme hiervon gibt es. Die sogenannten Neuheitsschonfrist verschafft dem Designer ein Zeitfenster von maximal zwölf Monaten vor dem Anmelde-Stichtag. Damit kann der Designer vorab in Ruhe testen, ob das Design überhaupt marktfähig ist. Diese Testphase wirkt sich nicht schädlich auf die Definition als Neuheit aus.

Wann ist ein Design „eigenartig“?

Von Eigenart ist dann die Rede, wenn der Gesamteindruck des Produkts sich von den bisher gekannten Designs klar abgrenzen lässt. Als Referenz werden Fachleute herangezogen, die Sicht von Laien oder Produktdesignern ist nicht ausschlaggebend. In Bezug auf das Gestaltungsniveau oder die Qualität gibt es keine festgelegten Kriterien. Allerdings wird die gestalterische Freiheit des Designers ins Kalkül gezogen. Falls die Gestaltungsfreiheit bereits durch andere artverwandte Designs begrenzt wird, wird an den Unterscheidungsgrad ein feineres Maß angelegt. Mitunter macht dann nur ein geringer Unterschied die Eigenart aus. Um den Aspekt der Eigenart noch deutlicher zu machen soll ein Beispiel helfen:

Im Bereich von Pkw-Felgen gibt es bereits enorm viele Produkte und Designs. Bereits geringfügige Abweichungen reichen hier aus, um einen Designschutz für einen neuen Entwurf zu bekommen.

Antragsteller sollten Schutzvoraussetzungen selber prüfen!

Ob ein Design wirklich neu und „eigen“ ist, wird im Rahmen der Prüfung durch das DPM zwar nicht betrachtet. Auch wird das DPM nicht überprüfen, ob bereits andere ein ähnliches Design eingetragen haben. Deshalb sollten Antragsteller vorher überprüfen, ob es Hindernisse gibt, die später ein Nichtigkeitsverfahren nach sich ziehen könnten. Selbst, wenn der Antrag auf Designschutz erfolgreich ist, also die Eintragung erfolgt, entfaltet dieser Schutz keine Wirkung, wenn bereits ein anderer die Schutzrechte dafür innehat, bevor der eigene Antrag gestellt wurde.
 

Die Anmeldung eines Designschutzes

Sie melden ein Design online oder offline an. Die elektronische Anmeldung geht am schnellsten. Sie können alle nötigen Informationen hochladen. Die Software leitet Sie durch alle relevanten Fragen und überprüft die Vollständigkeit und Plausibilität. Wenn Sie den Antrag manuell einreichen wollen, brauchen Sie aktuelle Formulare, die Sie online abrufen können. Eine Anmeldung per Fax ist ausgeschlossen.

Welche Unterlagen sind erforderlich?

Für eine korrekte Anmeldung benötigen Sie einen vollständig ausgefüllten Antrag, das Design, beispielsweise als Zeichnung, und die Einordnung in die Warenliste. Die Anmeldung kostet zwischen 50 und 100 Euro, je nachdem ob Sie per Post oder elektronisch anmelden.

Wiedergabe eines Designs

Wenn Sie einen Designschutz beispielsweise auf ein neues Auto oder ein neues Möbelstück erwirken wollen, ist die Einreichung von Fotos oder eine Darstellung per Zeichnung bzw. von einer Software generierte Grafik gut geeignet. Sie können bis zu zehn Abbildungen einreichen, um den Entwurf von allen Seiten zu präsentieren.

Es ist ausgeschlossen mehrere Farben in einer Design-Anmeldung zusammenzufassen. Jede Farbe wird extra betrachtet und muss gesondert angemeldet werden. Die eingereichten Fotos/Abbildungen definieren den Schutzgrad und sind deshalb besonders wichtig. Bitte bedenken Sie, dass auf den Abbildungen nur die Merkmale aufgeführt sind, die für die Erscheinung relevant sind. Alles, was auf den Fotos oder auf anderen Darstellungen sichtbar ist, ist auch mit dem Designschutz abgesichert. Achten Sie darauf, die relevanten Details unverwechselbar deutlich darzustellen. Und das sollten Sie beherzigen, wenn Sie Abbildungen oder andere Formen der Wiedergabe Ihres Designs einreichen:

  • Auf der ersten Wiedergabe stellen Sie die Gesamtansicht dar. Grund ist, dass das erste Bild bei einer Recherche angezeigt wird und direkt Auskunft über das dahinter stehende Design gibt.

  • Jede Wiedergabe darf nur eine Ansicht enthalten, nicht etwa Schnitte oder mehrere Fotos auf einer Seite.

  • Auf den Abbildungen darf sich nur das Design befinden. Alles, was nicht dazugehört, darf nicht abgebildet sein. Falls es nötig ist, dass ein fremder Gegenstand mit dem Design zusammen abgebildet wird, müssen Sie diesen Gegenstand in der Grafik kennzeichnen, sodass die Abweichung unzweifelhaft erkennbar wird.

  • Achten Sie darauf, einen neutralen Hintergrund zu wählen, der das Design deutlich hervortreten lässt. Weiß oder grau sind gut geeignet.

  • Auf der Wiedergabe des Designs dürfen keine Maße, keine Erläuterungen oder Zusätze zu sehen sein.

Weitere Details entnehmen Sie den Leitlinien, die beim DPMA zu finden sind. Die Wiedergabe darf auf CD oder DVD erfolgen, auch einzelne Bilddateien dürfen eingereicht werden. Eine Auflösung muss ein Minimum von 300 dpi umfassen. Mehr als 2 Megabyte darf ein Bild nicht aufweisen. Auch für die Bezeichnung gibt es klare Vorgaben, die in der Designverordnung schriftlich festgelegt sind. Bitte beachten Sie auch die weiteren Tipps für die Design-Anmeldung auf der Website des DPM war.
 

Was wird bei der Anmeldung eines Designs überprüft?

Grundsätzlich wird das DPMA die Vollständigkeit des Antrags überprüfen. Es geht dabei auch um die Vollständigkeit der Angaben innerhalb der Formulare, um die Art der Wiedergabe und die Angaben zum Erzeugnis selbst. Sind die rechtlichen Anforderungen erfüllt, geht es in die Detailprüfung. Hierbei wird die Frage geklärt, ob die Anmeldung ein Design enthält, dass überhaupt schützbar ist. Dabei geht es um die konkrete Form und die Farbe des Designs. Eine allgemeine Idee oder ein Konzept sind nicht schützbar. Abgesehen davon darf das Design nicht gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen sowie staatliche Hoheitszeichen und andere bekannte Zeichen nicht missbräuchlich verwenden. Wie bereits erklärt wird nicht geprüft, ob Ihr Design neu ist und die Anforderung der Eigenart erfüllt.
 

Wie erfolgen die Eintragung und Veröffentlichung des Designschutzes?

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, trägt das DPMA das Design in das dafür vorgesehene Register ein. Die Bekanntmachung erfolgt elektronisch über das Register.

Falls Sie zuerst prüfen wollen, ob ein Design marktfähig ist, können Sie dafür sorgen, dass die Bekanntmachung zeitlich nach hinten geschoben wird. Dadurch können Sie Ihr Design für einige Zeit geheim halten. Die Geheimhaltung kann im ersten Schritt längstens für 30 Monate ab Anmeldetag erfolgen. Zudem haben Sie die Möglichkeit den Schutz um weitere 60 Monate zu erweitern. Dafür zahlen Sie entsprechende Gebühren. Im Rahmen der Aufschiebung erscheint im Register keine Abbildung, lediglich Aktenzeichen, Anmeldetag sowie Anmelder und andere bibliografische Daten werden im Datensatz eingetragen.

Im Rahmen der Aufschiebungsfrist ist es möglich, dass anderer Designer in Unkenntnis Ihrer vorbereiteten Eintragung ein ähnliches Design entwickeln. Dagegen können Sie sich später nicht zur Wehr setzen. Nur, wenn Sie nachweisen können, dass der andere Designer in irgendeiner Form Kenntnis von Ihrem Design hatte, haben sie Aussicht auf Erfolg.
 

Können andere den Designschutz anfechten?

Ja, es ist möglich, dass andere gegen den Designschutz vorgehen. Dies geschieht im sogenannten Nichtigkeitsverfahren. Zwei Anträge gibt es, zum einen den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit. Hier geht es um Aspekte wie fehlende Neuheit oder fehlende Eigenart, sodass ein Designschutz von der Sache her ausgeschlossen werden kann. Zum anderen gibt es den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit. Hier geht es um Themen wie Urheberrechte und Vorrechte aufgrund anderer Designs, die sich von der Unterscheidungskraft her nicht klar abgrenzen. Das Nichtigkeitsverfahren beim DPMA kann bis zu einer Klage am zuständigen Landgericht führen.
 

Lässt sich der Designschutz auch aufs Ausland ausweiten?

Ja, das ist möglich. Sie können über die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters innerhalb der Europäischen Union oder über eine internationale Anmeldung den Schutz im Ausland erreichen. Dabei können Sie mit einer einzigen Anmeldung einen umfassenden Schutz über alle EU-Mitgliedstaaten hinweg erreichen. Zuständig ist das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). International gesehen haben Sie die Möglichkeit über das Haager Musterabkommen (HMA) zu agieren. Der Schutz weitet sich dann auf die Staaten aus, die Sie zusätzlich auswählen. Die Auswahl erfolgt anhand der Liste der beigetretenen Staaten. Um einen internationalen Designschutz zu erwirken brauchen Sie die nationale Anmeldung in Deutschland im Prinzip nicht. Sie können auch ohne die deutsche Anmeldung aktiv werden.


2. Was ist ein Patent?

Ein Patent hat die Aufgabe Ihre Erfindungen vor Nachahmern zu schützen. Ob es sich um einen Gebrauchsgegenstand oder um ein innovatives Hightech-Produkt handelt – ein Patent schützt Sie davor, dass Nachahmer Ihre Idee stehlen und kopieren. Als technische Erfindung wird auch häufig der Ausdruck „innovatives Produkt“ oder „innovatives Verfahren“ verwendet.

Die Patentansprüche definieren den Umfang Ihres Patents. Deshalb ist es wichtig, dass Sie Ihre Ansprüche in den Patentunterlagen so explizit und genau wie möglich formulieren. Das bedeutet, dass Sie technische Merkmale konkret und in allen Einzelheiten darstellen müssen, auch zeichnerisch, um ein rechtlich wirksames Patent auf den Weg zu bringen.
 

Hilfreich für ein Unternehmen

Ein Patent ist für ein Unternehmen ein wichtiges rechtliches Werkzeug. Patente sind dazu geeignet, strategische Entscheidungen eines Unternehmens zu untermauern. Ein Patent signalisiert anderen Marktteilnehmern mitunter auch, wie der Stand der Technik ist und wohin die Weiterentwicklung gehen könnte. Wenn Sie Ihr Unternehmen einmal verkaufen wollen, dann ist ein Patent ein Vermögenswert. Aus ökonomischer Sicht stabilisiert ein Patent eine Firma im Konkurrenzkampf mit anderen.

Ein Gebrauchsmuster kann einer Alternative zu einem Patent sein, die im Übrigen auch wesentlich günstiger ist. Die Schutzwirkung ist vergleichbar, doch das gesamte Verfahren, bis der Gebrauchsmusterschutz bewilligt wird, ist wesentlich kürzer und unkomplizierter. Das liegt darin, dass ein Gebrauchsmuster nicht technisch überprüft wird. Der Nachteil eines Gebrauchsmusters liegt darin, dass es aufgrund der fehlenden technischen Spezifikationen auch leichter rechtlich anzufechten ist. Die folgenden Ausführungen beschäftigen sich mit den wichtigsten Fragen rund um den Themenkomplex Patente und Gebrauchsmuster
 

Wie funktioniert die Anmeldung eines Patents?

Das wichtigste zuerst: Nehmen Sie sich einen versierten Patentanwalt, denn die Anträge sind sehr kompliziert. Falls Ihr Wohnsitz außerhalb von Deutschland liegt, müssen Sie ohnehin einen Anwalt beauftragen. Wenn Sie eine Anmeldung einreichen, dann muss diese so gut verständlich sein, dass eine fachlich gebildeter fremder Dritter es ohne Probleme verstehen kann. In diesem Zusammenhang reichen Sie die nötigen ergänzenden Unterlagen mit ein. Diese bestehen zum Beispiel aus den folgenden Dokumenten:

  • ausführliche technische Erläuterung

  • Technischer Detailzeichnungen

Es ist unabdingbar, dass Sie Ihre Erfindung höchst detailliert vorstellen und auch mitteilen, wer der Erfinder ist. Ist der Antrag nicht vollständig oder fällt Ihnen später ein, dass Sie noch etwas ergänzen wollen, haben Sie keine Möglichkeit mehr, technische Infos nachzureichen. Andere Unterlagen wie die Erfinderbenennung oder die Zusammenfassung Ihrer Idee können Sie aber noch 15 Monate nach der Anmeldung einreichen. Gut zu wissen: Falls nicht Sie, sondern einer Ihrer Mitarbeiter die Erfindung gemacht hat, hat dieser einen Vergütungsanspruch.

Tipp: Zusammen mit einem Patentanwalt ist es möglich, eine Hintertür zu nehmen. Über den Umweg der sogenannten „ inneren Priorität“ lassen sich Weiterentwicklungen und andere Details den ursprünglich eingereichten Unterlagen beifügen.
 

Wie erfolgt die Anmeldung eines Patents?

Sie haben die Möglichkeit einen Antrag online oder offline zu stellen. Wenn Sie den altbekannten Postweg wählen, müssen Sie dennoch die vorhandenen Formblätter für Patente nutzen. Dazu gilt auch, dass Sie formale Anforderungen einhalten. Diese sind in der Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vom DPMA geregelt. Wie gesagt: Nehmen Sie sich einen Anwalt, damit hier nichts schief geht.

Ihre Anmeldung muss in deutscher Sprache eingereicht werden. Wenn Sie die Anmeldung in Englisch oder Französisch vornehmen, haben Sie 12 bis 15 Monate Zeit, die Übersetzung nachzureichen. In jeder anderen Fremdsprache bleiben Ihnen nur drei Monate nach dem Anmeldetag. Auch ist es erforderlich, dass Sie die Anmeldegebühr innerhalb der festgesetzten Frist bezahlen. Tun Sie das nicht, bewertet das Patentamt Ihre Anmeldung als storniert bzw. zurückgenommen.

Zuständig ist das DPMA in München, wenn Sie den Postweg wählen. Alternativ können Sie auch persönlich in Jena oder Berlin vorbeigehen oder eine der ungefähr 20 Patienteninformationszentrum nutzen. Diese nehmen Ihre Anmeldungen entgegen und leiten sie an die entsprechende Stelle weiter.

Bei der elektronischen Einreichung brauchen Sie eine Signaturkarte, die von der Bundesnetzagentur ausgegeben wird. Die Einrichtung erfolgt über eine bestimmte Anmelde-Software, die es kostenlos online gibt. Es lässt sich online auch ein Patentantrag mit europäischer Schutzwirkung oder internationaler Schutzwirkung einreichen.
 

Welche Bedeutung hat der Anmeldetag?

Der Anmeldetag ist von entscheidender Bedeutung. Es handelt sich dabei um den Tag, an dem Ihr Antrag offiziell als eingegangen gestempelt wird. Dieser Stichtag hat Auswirkungen auf die verknüpften Fristen. Abgesehen davon ist der Termin relevant, falls andere eine gleiche oder sehr ähnliche Erfindung gemacht haben und diese auch zum Patent anmelden wollen. Der Anmeldetag ist das sogenannte Prioritätsdatum, welches Auswirkungen auf die jährlichen Nachmeldungen hat sowie auf ausländische Patentanmeldungen.
 

Was wird bei einem Patent eigentlich geprüft?

Die Patentprüfer*innen werden Ihre Erfindung überprüfen auf Ihre Neuheit, die erfinderische Tätigkeit und die gewerbliche Verwertbarkeit. Außerdem stellt Sie fest, ob Ihre Erfindung technisch ausführbar ist. Sobald Sie die notwendigen Gebühren beglichen haben, wird der Antrag auf die Liste der Prüfer*innen gesetzt. Zuerst werden formale Belange gecheckt. Falls ein Patentierungshindernis vorliegt, können Sie nur die formalen Mängel noch beheben und damit das Hindernis aus dem Weg räumen. In der Vorprüfung ordnen die Prüfer*innen die Erfindung in ein Klassifikationsschema ein. Es nennt sich internationale Patentklassifikation und wird mit den drei Buchstaben IPC abgekürzt.
 

Was ist ein Prüfungsantrag?

Sie müssen einen Prüfungsantrag stellen, um die Prüfung auszulösen. Zahlen Sie zuerst die Gebühren, die zurzeit 350 Euro betragen. Sie müssen den Prüfungsantrag nicht sofort einreichen. Tatsächlich haben Sie nach dem Stichtag des Anmeldetages insgesamt sieben Jahre Zeit dazu. Allerdings werden weitere Gebühren fällig, wenn Sie nach Ablauf des zweiten Jahres Ihre Anmeldung weiter aufrechterhalten wollen. Die Kosten für eine Jahresgebühr liegen unter 100 Euro.
 

Was ist die Offenlegung?

Bei der Offenlegung werden ihre Daten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Diese werden in der Datenbank des Deutschen Patent und Markenamts veröffentlicht. Die Patentanmeldung bleibt 18 Monate lang geheim, bevor die Offenlegung stattfindet. Grund für diesen langen Geheimhaltungs-Zeitraum ist, dass der Erfinder oder die Erfinderin die Möglichkeit haben, die Anmeldung wieder zurückzunehmen, ohne sich öffentlich zu positionieren. Ganz egal, ob Sie einen Prüfungsantrag stellen oder nicht, die Offenlegung wird grundsätzlich veröffentlicht, wenn Sie nicht selbst im Vorfeld aktiv für die Rücknahme sorgen.
 

Welche Wirkung hat der Prüfungsbescheid?

Wenn ein Patentamt einen Prüfungsbescheid erlässt, tut es das, nachdem sie geprüft hat, ob Ihre Erfindung tatsächlich neu ist, ob eine erfinderische Tätigkeit zugrunde legt und ob die Erfindung offensichtlich nutzbar ist. Sollten irgendwelche Erfordernisse nicht erfüllt sein oder die Anmeldung andere Mängel aufweisen, wird das im Prüfungsbescheid explizit formuliert. Sie erhalten den Bescheid und haben nun Zeit, zu reagieren. Die Reaktion kann darin bestehen, dass Sie die Mängel beseitigen oder sich schriftlich erklären. Wenn Sie Mängel beseitigen, dürfen Sie sich nur im Rahmen der Grenzen bewegen, die Sie in der ursprünglichen Anmeldung formuliert haben.
 

Wann wird ein Patent erteilt?

Wenn der Patentantrag erfolgreich durch die Prüfung gelaufen ist, wird ein Patent erteilt. Neben der Offenlegung wird Ihre Erfindung auch im Patentblatt abgedruckt. Zu diesem Zeitpunkt ist Ihre Erfindung offiziell recherchierbar und in den entsprechenden Datenbanken hinterlegt. Sobald die Erteilung Ihres Patents im Patentblatt veröffentlicht wird, entfaltet die Schutzwirkung Ihre Kraft. Diese hält höchstens 20 Jahre lang an, wobei die Laufzeit am Tag nach der Anmeldung startet. Die Jahresgebühren, die ab dem dritten Jahr nach der Anmeldung fällig werden, müssen Sie jedes Jahr ohne gesonderte Aufforderung bezahlen. Versäumen Sie die Zahlung, erlischt der Schutz.
 

Wie lange können andere Einspruch gegen ein Patent einlegen?

Sobald Ihr Patent im Patentblatt veröffentlicht wurde, startet eine Frist von neun Monaten, in der Einspruch eingelegt werden kann. Dieser Einspruch kann von jeder beliebigen Person kommen. Legt innerhalb der neun Monate niemand Einspruch ein, ist das Patent rechtskräftig.
 

Was ist eine Nichtigkeitsklage?

Nach Ablauf der neun Monate ist ein Einspruchsverfahren nicht mehr möglich. Stattdessen lässt sich eine Nichtigkeitsklage einreichen. Eine Nichtigkeitsklage zielt auf die Patentfähigkeit einer Erfindung ab. Mit der Nichtigkeitsklage will man beweisen, dass ein Patent Mängel aufweist und nicht patentfähig ist. Dabei geht es zum Beispiel um technische Merkmale, die möglicherweise bereits bei einem anderen Patentinhaber rechtsgültig offenbart und patentiert wurden. Typische Nichtigkeitsgründe sind zum Beispiel diese:

  • Die Ausführbarkeit oder Patentfähigkeit sind mangelhaft.

  • Eine Erweiterung ist nicht rechtmäßig eingereicht worden.
     

Wie lässt sich der Patentschutz auf das Ausland ausdehnen?

Grundsätzlich wird ein Patent für Deutschland erteilt. Das wird auch als Territorialitätsprinzip bezeichnet. Wenn Sie den Schutz ausweiten wollen, können Sie Einzelanmeldungen für ausgewählte Länder vornehmen. Soll der Schutz EU-weit oder international ausgebreitet werden, können Sie das vorhandene deutsche Patent europäisch oder international anmelden.

Machen Sie am besten Gebrauch vom Prioritätsrecht, dass es Ihnen erlaubt, innerhalb von zwölf Monaten nach der Anmeldung in Deutschland die Anmeldung im Ausland auszuweiten. Damit verschaffen Sie sich einen Vorteil, weil im Ausland als Stichtag auch der Anmeldetag gilt, der in Deutschland bestätigt wurde. Lassen Sie die Frist von zwölf Monaten verstreichen, wird für die ausländischen Patente ein neuer Termin festgesetzt.

Rückwirkend ist es nicht mehr möglich, Ihr Patent auf das Ausland auszudehnen. An dieser Stelle greift ein kurioser Aspekt: Wenn Sie die Frist versäumen kann es sein, dass Ihre eigene Veröffentlichung im deutschen Patentregister bei der Prüfung des Antrags im Ausland schädlich ist. Denn dann stuft das Ausland Ihr Patent nicht mehr als Neuheit ein, weil es ja bereits in Deutschland patentiert wurde. Wie gesagt, es ist kurios, aber Fakt.

Europäisches Patent

Im Rahmen des europäischen Patents wird ein unabhängiges Verfahren in Gang gesetzt. Es ist aber nicht in allen Vertragsstaaten identisch. Ihr Weg führt über die europäische Patentanmeldung, wobei das nur ein Zwischenschritt ist. Der zweite Schritt führt Sie zu den Vertragsstaaten, in denen Sie Ihr Patent anmelden wollen.

Internationales Patent

Bei dem internationalen Patent durchlaufen Sie in zwei Phasen. Zuerst wird die internationale Anmeldung vorgenommen, innerhalb derer stellen Sie einen Antrag auf Prüfung. Im Anschluss leiten Sie die Anmeldung zu den Behörden in den Ländern weiter, die für Sie infrage kommen. Diese Phase nennt man nationale oder regionale Phase. Sie ist recht aufwendig, denn in vielen Fällen müssen vollständige Übersetzungen in die Amtssprache des Landes vorgelegt werden. Abgesehen davon ist meistens die Zusammenarbeit mit einem Patentanwalt im Zielland erforderlich.
 

Kann man internationale Patente beschleunigen?

Ja, dass es möglich. Es gibt einen Beschleunigungsantrag, dieser nennt sich Global Patent Prosecution Highway (GPPH). Sie erhalten Zugang über das deutsche Patent und Markenamt, der sogar kostenfrei ist. Sinnvoll ist das nur dann, wenn im Rahmen des beschleunigten Antragsverfahrens auch die Ämter teilnehmen, die für Sie von Bedeutung sind. Es gibt weltweit gut zwei Dutzend Patentbehörden, die involviert sind. Dazu gehören unter anderem diese Partnerländer:

  • Singapur

  • Neuseeland

  • Nordirland

  • Großbritannien

  • Kolumbien

  • Dänemark

  • Estland

  • Finnland

  • Australien

  • Island

  • Israel

  • Kanada

  • Korea

  • Norwegen

  • Schweden

  • USA

Leider ist China nicht auf der Liste zu finden, doch die Nationalbehörde für geistiges Eigentum der Volksrepublik China (CNIPA) kooperiert glücklicherweise mit dem DPMA.
 

Was ist ein Gebrauchsmuster in Abgrenzung zum Patent?

Im Unterschied zu einem Patent handelt es sich beim Gebrauchsmuster um ein Schutzrecht, das nicht geprüft wurde. Das bedeutet, dass weder die Neuheit noch die erfinderische Leistung oder die gewerbliche Anwendbarkeit explizit überprüft werden.

Für Sie bedeutet der Gebrauchsmusterschutz eine unkomplizierte, schnelle und preiswerte Möglichkeit. Doch weil keiner Prüfung vorgenommen wird, können andere den Gebrauchsmusterschutz relativ wirkungsvoll anfechten. Das kann im schlimmsten Fall eine Löschung zur Folge haben. Erst, wenn jemand anders den Gebrauchsmusterschutz in Zweifel zieht und offiziell angreift, werden nachträglich die erforderlichen Prüfungen wie beim Patent vorgenommen. Aus diesem Grund sollten Sie als Erfinder vorab überprüfen, ob der Gebrauchsmusterschutz angreifbar oder nicht angreifbar ist. Ein weiterer Unterschied zwischen dem Gebrauchsmuster und dem Patent liegt in der Dauer. Während ein Patent bis zu 20 Jahre laufen kann, endet der Gebrauchsmusterschutz spätestens nach zehn Jahren.
 

Was ist im Sinne eines Gebrauchsmusters schützbar?

Prinzipiell lassen sich sämtliche technische Erfindungen damit schützen. Das gilt auch für Chemikalien, für Nahrungsmittel und Arzneien.
 

Was kann mit dem Gebrauchsmusterschutz nicht geschützt werden?

Von einem Schutz ausgeschlossen sind klar definierter Tatbestände. Diese lauten wie folgt:

  • Entdeckungen

  • wissenschaftliche Theorie

  • Rechenmethoden

  • ästhetische Designs und Formen

  • Regeln, Pläne oder Abläufe für Gedankengänge, für Spiele oder Geschäftsideen

  • Informationswiedergabe

  • Baupläne und Schnittmuster

  • Lehrmethoden

  • Erfindungen auf dem Biotechnologiesektor

  • Pflanzensorten

  • Tierarten

  • Herstellungsverfahren*

  • Arbeitsverfahren*

Die beiden zuletzt genannten Ausnahmen* sind nur vom Gebrauchsmusterschutz ausgenommen, nicht aber vom Patentschutz.
 

Welche Voraussetzungen müssen für den Gebrauchsmusterschutz vorliegen?

In erster Linie muss Ihr Gebrauchsmuster die Aspekte Neuheit, erfinderische Leistung und Anwendbarkeit erfüllen. Was bedeuten diese Ausdrücke nun im Sinne des Gebrauchsmusterschutzes?

  • Wenn von einer Neuheit die Rede ist, dann ist damit gemeint, dass ein Gebrauchsmuster nicht dem aktuellen Stand der Technik zuzuordnen ist. Gemeint sind mit dem „aktuellen Stand der Technik“ zum Beispiel schriftliche Ausführungen oder öffentliche Pilotnutzungen oder regelmäßige Nutzungen.

  • Die erfinderische Leistung liegt darin, dass ein Fachmann in Kenntnis des aktuellen Stands der Technik nicht dazu in der Lage gewesen wäre, dass Gebrauchsmuster daraus zu entwickeln.

  • Mit der gewerblichen Anwendbarkeit ist gemeint, dass ein Gebrauchsmuster tatsächlich produziert und angewendet werden kann.
     

Wie wichtig ist die Recherche?

Im Rahmen des Gebrauchsmusterschutzes ist die Recherche besonders wichtig, da Sie dazu dient, die Anfechtbarkeit bereits im Vorfeld auszuschließen. Wenn Sie eine umfassender Recherche vornehmen, können Sie am Ende viel Geld sparen. Die Recherche fördert ähnliche Erfindungen zutage und lässt erkennen, ob es bereits eine vergleichbare Entwicklung gibt. Profis empfehlen übrigens, dass Sie regelmäßig recherchieren, um sich davor zu schützen, andere Schutzrechte zu verletzen und auch, dass Dritte ihre Rechte verletzen.
 

Wie wird ein Gebrauchsmuster angemeldet?

Genauso wie beim Patent auch können Sie schriftlich oder elektronisch eine Anmeldung einreichen. Insofern gelten die Patentregelungen analog. Fügen Sie dem Antrag die Beschreibung und die Schutzansprüche bei. Schutzansprüche meint die Schutzbereiche, in denen Sie das Gebrauchsmuster eintragen lassen wollen.

Im Gegensatz zu einem Patent müssen Sie keine Zeichnungen einreichen. Allerdings ist es ratsam zu prüfen, ob Ihre Unterlagen hinreichend verständlich sind, damit ein sachkundiger Dritter sofort versteht, worum es geht. Nach der Anmeldung sollten Sie nichts mehr ändern, denn das könnte später für die Anfechtbarkeit und der daraus resultierenden Löschung genutzt werden. Einreichungen finden wie bereits erwähnt in München, Jena, Berlin oder an einem der zahlreichen Patentinformationszentren statt.
 

Was geschieht im Streitfall mit dem Gebrauchsmusterschutz?

Wie oben ausführlich erklärt nimmt das DPMA keine Schutzfähigkeitsprüfung vor. Wenn jemand die Rechtmäßigkeit ihres Gebrauchsmusters anzweifelt wird dadurch das Löschungsverfahren in Gang gesetzt. Erst jetzt werden die Mitarbeiter des DPMA klären, ob Ihr Gebrauchsmuster tatsächlich eine schützenswerte Erfindung ist. Jeder kann das Löschungsverfahren anstoßen, wenn er einen Antrag stellt. Dazu ist es noch nicht einmal nötig, das besondere rechtliche Interesse zu erläutern. Der Antrag kostet einige hundert Euro. Darin enthalten sein muss eine nachvollziehbare Begründung, auch wenn sie rechtlich nicht im Detail erläutert werden muss. Derjenige, der den Antrag auf Löschung einreicht braucht auch keinen Rechtsanwalt. Wir empfehlen Ihnen aber, einen Fachanwalt zu beauftragen, weil das Löschungsverfahren komplex ist.

Die Entscheidung über einen Löschungsantrag wird in einem Gremium getroffen. In diesem Gremium sitzen Rechtsanwälte und Prüfer*innen, die sich in der technischen Materie auskennen. Ein gefasster Beschluss ist anfechtbar. Zu diesem Zweck können sie oder derjenige, der den Löschungsantrag gestellt hat zum Bundespatentgericht gehen. Ein Verfahren kann sehr teuer werden. Die Kosten trägt derjenige, der verliert. Das bezieht sich auch auf die Kosten des Gegners. Geht es nicht um eine Gebrauchsmusterlöschung, sondern um Auseinandersetzungen bezüglich einer Rechtsverletzung, um Unterlassungsklage oder um Schadenersatz, dann sind die ordentlichen Gerichte einzuschalten.
 

Welche Besonderheiten haben Halbleitererzeugnisse in Zusammenhang mit dem Gebrauchsmusterschutz?

Wenn im Rahmen des Gebrauchsmusterschutzes von Halbleitererzeugnissen die Rede ist, wird das in der Fachsprache auch Topographien genannt. Das Halbleiterschutzgesetz sieht vor, dass das DPMA sich auch um den Schutz von Halbleitererzeugnissen kümmert. Der Topographieschutz ist dem grau Gebrauchsmusterschutzes sehr ähnlich. Allerdings entfaltet sich die Schutzwirkung bereits zu dem Zeitpunkt, an dem das Halbleitererzeugnis wirtschaftlich gesehen benutzt wird, vorausgesetzt das geschieht innerhalb von zwei Jahren vor dem anmelde-Stichtag.
 

Wie erfolgt die Ausweitung des Gebrauchsmusterschutzes auf das Ausland?

Der Gebrauchsmusterschutz lässt sich nicht so wie bei einem Patent auf das Ausland ausweiten. Nicht alle Länder kennen den Gebrauchsmusterschutz. Wenn Sie sich informieren wollen, welche EU-Mitgliedsländer ebenfalls einen Gebrauchsmusterschutz ermöglichen, informieren sie sich bitte beim Fraunhofer-Institut für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO. Wenn sie die Möglichkeiten des Gebrauchsmusterschutzes im EU-Ausland klären wollen, ist die WIPO zuständig.

 

Quelle:

Als Hautrecherchequelle haben wir die informativen Seiten des Deutschen Patent und Markenamt benutzt. Zu finden ist es unter www.dpma.de. Haben sie weitere Fragen, finden sie möglicherweise dort die Antworten. Außerdem stehen die Mitarbeiter des zentralen Kunden Services telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.

Wichtig: Was ändert sich bei meiner Krankenversicherung nach der Gewerbeanmeldung?

Im Zuge Ihrer Gewerbeanmeldung sollten Sie sich nun zeitnah um Ihre Krankenversicherung kümmern. Als Selbstständiger sind Sie nicht mehr automatisch Pflichtmitglied in Ihrer gesetzlichen Krankenkasse und müssen sich dort auf Antrag befreien lassen. Die Beiträge werden nun nach Ihrem Einkommen erhoben. Die Kosten belaufen sich im Jahr zwischen...

 


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