Gewerbeordnung (GewO): Pflichten, Regeln & typische Fehler

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Die Gewerbeordnung ist ein noch heute gültiges Relikt aus dem Jahr 1869. Damals wurde die Gewerbeordnung für alle Länder verhängt, die Mitglied des Norddeutschen Bundes waren. Natürlich gab es Änderungen und Anpassungen, aber die Grundintention, die hier im Fokus stehen soll, ist noch immer gleich geblieben.

Die Gewerbeordnung ist die alte Bibel der Gewerbetreibenden

Grundsätzlich begrüßt Deutschland den Gründungswillen vieler Gewerbetreibender. Und auch wenn die Gewerbeanmeldung im Grunde ausreichend ist, so gibt es doch die Notwendigkeit, Einzelbestimmungen schriftlich zu fixieren. So geht es beispielsweise um Vorschriften, die die Themen Arbeits- und Vertragsverhältnis oder Zeugnis berühren, und die einmal zentral festgehalten werden müssen. Diese Vorschriften gelten nach § 6 Abs. 2 GewO für alle Arbeitnehmer, nicht nur für die in Gewerbebetrieben. Auch gibt es allgemeingültige Bußgeld- und Strafvorschriften, die es zu dokumentieren gilt. Der Ort für alle diese Festlegungen ist die Gewerbeordnung, kurz GewO.

Ganz eng verknüpft ist die Gewerbeordnung auch mit der Gewerbefreiheit, obgleich dies auf den ersten Blick widersprüchlich zu sein scheint. Die Gewerbefreiheit geht in der Gewerbeordnung auf. Ihr wird ein Passus von vielen gewidmet, schließlich fungiert sie als Ordnungsprinzip der Wirtschaft. § 1 Abs. 1 GewO formuliert sie als Regel mit Ausnahmevorbehalt: Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht das Gesetz selbst Ausnahmen vorsieht.

Gewerbe-Pflicht-Check

Müssen Sie ein Gewerbe anmelden – oder zählt Ihre Tätigkeit zu den Ausnahmen wie Freiberuflern, Land- und Forstwirtschaft oder privater Vermögensverwaltung? Beantworten Sie ein paar Fragen und erhalten Sie sofort eine erste Einschätzung.

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Unverbindliche Orientierung auf Basis von § 14 GewO sowie §§ 15 und 18 EStG – ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

So gliedert sich die Gewerbeordnung

Den Beginn der Gewerbeordnung macht der allgemeine Teil, der sich unter anderem mit diesen einzelnen Paragrafen (§ 1 bis 13c) beschäftigt:

  • Grundsatz der Gewerbeordnung
  • Betrieb verschiedener Gewerbe
  • Dienstleistungserbringung, Niederlassung
  • Zulassungsbeschränkungen
  • Anwendungsbereich
  • Entscheidungsfristen, Genehmigungsfiktion
  • Europäischer Berufsausweis, Verordnungsermächtigung
  • Informationspflichten für Dienstleister
  • Aufhebung und Auflösung von Rechten und Abgaben
  • Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung personenbezogener Daten
  • Insolvenzverfahren
  • Anerkennung ausländischer Unterlagen, Bescheinigungen und Befähigungsnachweisen

Darüber hinaus gibt es diese Inhalte, die die Gewerbeordnung bündelt:

Stehendes Gewerbe
§ 14 bis § 52
  • Allgemeine Erfordernisse, Anzeigepflicht (§ 14)
  • Gewerbetreibende, die eine besondere Genehmigung brauchen (§§ 30 bis 34j)
  • Untersagung wegen Unzuverlässigkeit (§ 35)
  • Beschäftigung von Arbeitnehmern
  • Stellvertretungsregelungen
  • Fortführung des Gewerbes
  • Realgewerbeberechtigungen
Reisegewerbe
§ 55 bis § 61a
  • Reisegewerbekarte (und freie Tätigkeiten)
  • Anzeigepflicht
  • Sonn- und Feiertagsruhe
  • Haftpflichtversicherung
  • Beschäftigte Personen
  • Veranstaltungen, Spiele, Volksfeste
  • Örtliche Zuständigkeit
Messen, Ausstellungen, Märkte
§ 64 bis § 71b
  • Messe, Ausstellung, Großmarkt, Wochenmarkt, Jahrmarkt
  • Verabreichung von Speisen und Getränken
  • Ablehnung, Änderung, Aufhebung von Festsetzungen und Auflagen
  • Recht und Untersagung zur Veranstaltungsteilnahme
  • Vergütung
  • Öffentliche Sicherheit und Ordnung
  • Anwendbarkeit von Vorschriften des Stehenden Gewerbes
Arbeitnehmer
§ 105 bis § 139i
  • Gestaltung des Arbeitsvertrags (§ 105)
  • Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106)
  • Arbeitsentgelt: Berechnung und Bezahlung (§§ 107, 108)
  • Zeugnis (§ 109)
  • Wettbewerbsverbot (§ 110)
  • Befugnis zur Führung des Baumeistertitels (§ 133)
  • Gewerbeaufsichtsbehörde (§ 139b)
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 143 bis § 148c

Verletzung von Vorschriften

  • bei erlaubnisbedürftigem stehenden Gewerbe
  • bei Vorschriften zum Reisegewerbe
  • bei der Ausübung eines Gewerbes
  • bei der Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften
  • beim Erwerb von und bei Hehlerei mit Edelsteinen und Edelmetallen
  • bei unerlaubter Annahme von Entgelten für Pauschalreisen
  • bei Verletzung des Gewerberechts
  • bei Verletzung von Prüferpflichten
Gewerbezentralregister
§ 149 bis § 161
  • Gewerbezentralregister
  • Auskunft an Betroffene, Behörden, öffentliche Auftraggeber, ausländische Stellen
  • Protokollierungen
  • Eintragungen und Entfernungen

Bei der Durchsicht der mächtigen Gesetzeswerks fällt vor allem eines auf: Zahlreiche Überarbeitungen haben die Gewerbeordnung mittlerweile zum Flickenteppich gemacht. Paragrafen wurden außer Kraft gesetzt, andere wurden angepasst. Da ist es nur verständlich, dass Kritiker nach einer grundlegenden Reform der Gewerbeordnung rufen. Doch erst kürzlich wurde die Reform der Gewerbeordnung vertagt. Ob und wann die Gewerbeordnung reformiert wird, bleibt abzuwarten.

Häufig gesuchte Paragrafen – und welche es nicht mehr gibt

ParagrafRegeltStatus
§ 1 GewOGrundsatz der Gewerbefreiheitin Kraft
§ 6 GewOAnwendungsbereich – wofür die GewO nicht oder nur teilweise giltin Kraft
§ 14 GewOAnzeigepflicht: An-, Um- und Abmeldungin Kraft
§ 24 GewOfrühere Vorschrift, aufgehoben im Block §§ 16 bis 28weggefallen
§ 35 GewOGewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeitin Kraft
§ 40 GewOfrühere Vorschrift zum Gewerbe im Umherziehenweggefallen
§ 62, § 63 GewOfrühere Reisegewerbe-Vorschriftenweggefallen
§ 105c GewOfrühere Sonntagsarbeits-Regelungweggefallen, heute im ArbZG
§ 130 GewOfrühere Vorschrift zur Fabrikordnungweggefallen
§ 133 GewOBefugnis zur Führung des Baumeistertitelsin Kraft
§ 150e, § 162 GewOfrühere Registervorschriftenweggefallen
§ 339 GewOgibt es nicht – die GewO endet bei § 161; gemeint ist meist § 339 HGB oder § 339 StGB

Für wen die Gewerbeordnung gar nicht gilt

§ 6 Abs. 1 GewO nimmt einen ganzen Katalog aus: Fischerei, Errichtung und Verlegung von Apotheken, Unterrichtswesen, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt sowie Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Nur teilweise gilt sie für Bergwesen, Heilberufe, Arzneimittelverkauf und Viehzucht, auf Versicherungsunternehmen bis auf Titel XI gar nicht. Umgekehrt greifen die Arbeitnehmer-Vorschriften des Titels VII nach § 6 Abs. 2 GewO für alle Arbeitnehmer.

Wer hierunter fällt, ist damit nicht automatisch von jeder Anmeldung befreit – maßgeblich ist die Einordnung der konkreten Tätigkeit. Die Abgrenzung behandelt der Beitrag Müssen Freiberufler ein Gewerbe anmelden?.

Welche Pflichten ergeben sich aus der Gewerbeordnung?

Die Gewerbeordnung begründet Pflichten, die nicht nur bei der Gründung greifen, sondern während der gesamten Dauer der gewerblichen Tätigkeit. Sie werden häufig erst wahrgenommen, wenn das Gewerbeamt nachfragt.

PflichtWann sie greiftNorm
Anzeige des Gewerbesgleichzeitig mit Aufnahme des Betriebs – nicht erst ab einer Umsatzgrenze§ 14 Abs. 1 S. 1 GewO
Anzeige bei Verlegung des Betriebsbei Wechsel des Standorts§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GewO
Anzeige bei Wechsel oder Ausdehnung des Gegenstandswenn Waren oder Leistungen hinzukommen, die nicht geschäftsüblich sind§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GewO
Anzeige bei Namensänderungbei Änderung des Namens des Gewerbetreibenden§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a GewO
Anzeige bei Aufgabe des Betriebsbei Betriebsende§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 GewO
Verlegung in einen anderen MeldebezirkAnzeige nur bei der neuen Behörde, die Abmeldung entfällt§ 14 Abs. 1 S. 3 GewO
Erlaubnis einholenbei erlaubnispflichtigen Gewerben; die Anmeldung ersetzt sie nicht§§ 30 bis 34j GewO
Auskunft erteilen, Nachschau duldenauf behördliche Nachfrage§ 29 GewO
Arbeitszeugnis erteilenbei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses§ 109 GewO

Ausfüllhilfe: Schritt für Schritt durch das Formular GewA 1

Zur Anzeige bei Standortwechsel, Inhaberwechsel oder erweiterter Tätigkeit gibt es einen eigenen Beitrag zur Gewerbeummeldung. Wer die Anmeldung versäumt hat, findet die Folgen unter Gewerbeanmeldung rückwirkend.

Welche Folgen drohen bei Verstößen gegen die Gewerbeordnung?

Die Gewerbeordnung staffelt die Folgen. Am Anfang steht meist die Aufforderung, die versäumte Anzeige nachzuholen. Erst danach greifen Geldbußen: bis 1.000 Euro, wenn das Gewerbe nicht, nicht richtig oder verspätet angezeigt wurde (§ 146 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 GewO), und bis 5.000 Euro, wenn ein erlaubnispflichtiges Gewerbe ohne Erlaubnis ausgeübt (§ 144 GewO), ein Reisegewerbe ohne Karte betrieben (§ 145 GewO) oder die Auskunft verweigert wird (§ 146 Abs. 2 Nr. 4 GewO). Das sind gesetzliche Obergrenzen und keine Regelsätze – die Geldbuße bemisst sich nach § 17 Abs. 3 OWiG im Einzelfall. Wer trotz Untersagung weitermacht, begeht nach § 148 Nr. 1 GewO eine Straftat.

Die Untersagung nach § 35 GewO ist kein Ermessen

Liegen Tatsachen vor, die die Unzuverlässigkeit belegen, ist das Gewerbe zu untersagen – die Behörde hat insoweit keinen Spielraum. Häufigster Anlass in der Praxis sind Steuerrückstände und nicht abgeführte Sozialabgaben.

Zuletzt aktualisiert: 07.09.2026

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