Gewerbeordnung (GewO): Pflichten, Regeln & typische Fehler

Die Gewerbeordnung ist ein noch heute gültiges Relikt aus dem Jahr 1869. Damals wurde die Gewerbeordnung für alle Länder verhängt, die Mitglied des Norddeutschen Bundes waren. Natürlich gab es Änderungen und Anpassungen, aber die Grundintention, die hier im Fokus stehen soll, ist noch immer gleich geblieben.
Die Gewerbeordnung ist die alte Bibel der Gewerbetreibenden
Grundsätzlich begrüßt Deutschland den Gründungswillen vieler Gewerbetreibender. Und auch wenn die Gewerbeanmeldung im Grunde ausreichend ist, so gibt es doch die Notwendigkeit, Einzelbestimmungen schriftlich zu fixieren. So geht es beispielsweise um Vorschriften, die die Themen Arbeits- und Vertragsverhältnis oder Zeugnis berühren, und die einmal zentral festgehalten werden müssen. Diese Vorschriften gelten nach § 6 Abs. 2 GewO für alle Arbeitnehmer, nicht nur für die in Gewerbebetrieben. Auch gibt es allgemeingültige Bußgeld- und Strafvorschriften, die es zu dokumentieren gilt. Der Ort für alle diese Festlegungen ist die Gewerbeordnung, kurz GewO.
Ganz eng verknüpft ist die Gewerbeordnung auch mit der Gewerbefreiheit, obgleich dies auf den ersten Blick widersprüchlich zu sein scheint. Die Gewerbefreiheit geht in der Gewerbeordnung auf. Ihr wird ein Passus von vielen gewidmet, schließlich fungiert sie als Ordnungsprinzip der Wirtschaft. § 1 Abs. 1 GewO formuliert sie als Regel mit Ausnahmevorbehalt: Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht das Gesetz selbst Ausnahmen vorsieht.
So gliedert sich die Gewerbeordnung
Den Beginn der Gewerbeordnung macht der allgemeine Teil, der sich unter anderem mit diesen einzelnen Paragrafen (§ 1 bis 13c) beschäftigt:
- Grundsatz der Gewerbeordnung
- Betrieb verschiedener Gewerbe
- Dienstleistungserbringung, Niederlassung
- Zulassungsbeschränkungen
- Anwendungsbereich
- Entscheidungsfristen, Genehmigungsfiktion
- Europäischer Berufsausweis, Verordnungsermächtigung
- Informationspflichten für Dienstleister
- Aufhebung und Auflösung von Rechten und Abgaben
- Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung personenbezogener Daten
- Insolvenzverfahren
- Anerkennung ausländischer Unterlagen, Bescheinigungen und Befähigungsnachweisen
Darüber hinaus gibt es diese Inhalte, die die Gewerbeordnung bündelt:
| Stehendes Gewerbe § 14 bis § 52 |
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| Reisegewerbe § 55 bis § 61a |
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| Messen, Ausstellungen, Märkte § 64 bis § 71b |
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| Arbeitnehmer § 105 bis § 139i |
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| Straf- und Bußgeldvorschriften § 143 bis § 148c | Verletzung von Vorschriften
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| Gewerbezentralregister § 149 bis § 161 |
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Bei der Durchsicht der mächtigen Gesetzeswerks fällt vor allem eines auf: Zahlreiche Überarbeitungen haben die Gewerbeordnung mittlerweile zum Flickenteppich gemacht. Paragrafen wurden außer Kraft gesetzt, andere wurden angepasst. Da ist es nur verständlich, dass Kritiker nach einer grundlegenden Reform der Gewerbeordnung rufen. Doch erst kürzlich wurde die Reform der Gewerbeordnung vertagt. Ob und wann die Gewerbeordnung reformiert wird, bleibt abzuwarten.
Häufig gesuchte Paragrafen – und welche es nicht mehr gibt
| Paragraf | Regelt | Status |
|---|---|---|
| § 1 GewO | Grundsatz der Gewerbefreiheit | in Kraft |
| § 6 GewO | Anwendungsbereich – wofür die GewO nicht oder nur teilweise gilt | in Kraft |
| § 14 GewO | Anzeigepflicht: An-, Um- und Abmeldung | in Kraft |
| § 24 GewO | frühere Vorschrift, aufgehoben im Block §§ 16 bis 28 | weggefallen |
| § 35 GewO | Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit | in Kraft |
| § 40 GewO | frühere Vorschrift zum Gewerbe im Umherziehen | weggefallen |
| § 62, § 63 GewO | frühere Reisegewerbe-Vorschriften | weggefallen |
| § 105c GewO | frühere Sonntagsarbeits-Regelung | weggefallen, heute im ArbZG |
| § 130 GewO | frühere Vorschrift zur Fabrikordnung | weggefallen |
| § 133 GewO | Befugnis zur Führung des Baumeistertitels | in Kraft |
| § 150e, § 162 GewO | frühere Registervorschriften | weggefallen |
| § 339 GewO | gibt es nicht – die GewO endet bei § 161; gemeint ist meist § 339 HGB oder § 339 StGB | – |
Für wen die Gewerbeordnung gar nicht gilt
§ 6 Abs. 1 GewO nimmt einen ganzen Katalog aus: Fischerei, Errichtung und Verlegung von Apotheken, Unterrichtswesen, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt sowie Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Nur teilweise gilt sie für Bergwesen, Heilberufe, Arzneimittelverkauf und Viehzucht, auf Versicherungsunternehmen bis auf Titel XI gar nicht. Umgekehrt greifen die Arbeitnehmer-Vorschriften des Titels VII nach § 6 Abs. 2 GewO für alle Arbeitnehmer.
Wer hierunter fällt, ist damit nicht automatisch von jeder Anmeldung befreit – maßgeblich ist die Einordnung der konkreten Tätigkeit. Die Abgrenzung behandelt der Beitrag Müssen Freiberufler ein Gewerbe anmelden?.
Welche Pflichten ergeben sich aus der Gewerbeordnung?
Die Gewerbeordnung begründet Pflichten, die nicht nur bei der Gründung greifen, sondern während der gesamten Dauer der gewerblichen Tätigkeit. Sie werden häufig erst wahrgenommen, wenn das Gewerbeamt nachfragt.
| Pflicht | Wann sie greift | Norm |
|---|---|---|
| Anzeige des Gewerbes | gleichzeitig mit Aufnahme des Betriebs – nicht erst ab einer Umsatzgrenze | § 14 Abs. 1 S. 1 GewO |
| Anzeige bei Verlegung des Betriebs | bei Wechsel des Standorts | § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GewO |
| Anzeige bei Wechsel oder Ausdehnung des Gegenstands | wenn Waren oder Leistungen hinzukommen, die nicht geschäftsüblich sind | § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GewO |
| Anzeige bei Namensänderung | bei Änderung des Namens des Gewerbetreibenden | § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a GewO |
| Anzeige bei Aufgabe des Betriebs | bei Betriebsende | § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 GewO |
| Verlegung in einen anderen Meldebezirk | Anzeige nur bei der neuen Behörde, die Abmeldung entfällt | § 14 Abs. 1 S. 3 GewO |
| Erlaubnis einholen | bei erlaubnispflichtigen Gewerben; die Anmeldung ersetzt sie nicht | §§ 30 bis 34j GewO |
| Auskunft erteilen, Nachschau dulden | auf behördliche Nachfrage | § 29 GewO |
| Arbeitszeugnis erteilen | bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses | § 109 GewO |
Ausfüllhilfe: Schritt für Schritt durch das Formular GewA 1
Zur Anzeige bei Standortwechsel, Inhaberwechsel oder erweiterter Tätigkeit gibt es einen eigenen Beitrag zur Gewerbeummeldung. Wer die Anmeldung versäumt hat, findet die Folgen unter Gewerbeanmeldung rückwirkend.
Welche Folgen drohen bei Verstößen gegen die Gewerbeordnung?
Die Gewerbeordnung staffelt die Folgen. Am Anfang steht meist die Aufforderung, die versäumte Anzeige nachzuholen. Erst danach greifen Geldbußen: bis 1.000 Euro, wenn das Gewerbe nicht, nicht richtig oder verspätet angezeigt wurde (§ 146 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 GewO), und bis 5.000 Euro, wenn ein erlaubnispflichtiges Gewerbe ohne Erlaubnis ausgeübt (§ 144 GewO), ein Reisegewerbe ohne Karte betrieben (§ 145 GewO) oder die Auskunft verweigert wird (§ 146 Abs. 2 Nr. 4 GewO). Das sind gesetzliche Obergrenzen und keine Regelsätze – die Geldbuße bemisst sich nach § 17 Abs. 3 OWiG im Einzelfall. Wer trotz Untersagung weitermacht, begeht nach § 148 Nr. 1 GewO eine Straftat.
Die Untersagung nach § 35 GewO ist kein Ermessen
Liegen Tatsachen vor, die die Unzuverlässigkeit belegen, ist das Gewerbe zu untersagen – die Behörde hat insoweit keinen Spielraum. Häufigster Anlass in der Praxis sind Steuerrückstände und nicht abgeführte Sozialabgaben.
Zuletzt aktualisiert: 07.09.2026
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