Müssen Freiberufler ein Gewerbe anmelden?

Die Optionen Kleingewerbe und nebenberufliches Gewerbe sind gangbare Wege, um den Start in die Selbstständigkeit zu meistern. Unabhängig vom Umfang der Selbstständigkeit ist eine Gewerbeanmeldung immer Pflicht, es sei denn, es handelt sich um eine freiberufliche Tätigkeit. Freiberufler sowie Selbstständige in der Land- und Forstwirtschaft müssen grundsätzlich kein Gewerbe anmelden. Entscheidend ist dabei nicht die Bezeichnung der Tätigkeit, sondern deren steuerliche Einordnung im Sinne des Einkommensteuerrechts.
Generell versteht man unter den Freien Berufen wissenschaftliche, künstlerische, erziehende, unterrichtende sowie schriftstellerische Tätigkeiten, die auf einer besonderen Qualifikation beruhen. Im Allgemeinen geht man davon aus, dass Freie Berufe auf einer besonderen Berufsqualifikation oder einer schöpferischen Begabung beruhen. Maßgeblich ist dabei stets, dass die Leistung persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig erbracht wird. Im Mittelpunkt der freiberuflichen Tätigkeit steht die fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Erbringung von Dienstleistungen so genannter höherer Art. Eine rein organisatorische oder vermittelnde Tätigkeit reicht für die Anerkennung als Freiberufler hingegen nicht aus.
Freiberufler oder nicht? Worüber dieser Beitrag informiert
In diesem Beitrag sollen die Freien Berufe näher vorgestellt werden, sodass im Einzelfall eine Zuordnung erleichtert werden kann. Angehende Gründer sollten sich angesichts einer nicht immer klaren Abgrenzung beraten lassen, falls Unsicherheit in Bezug auf den eigenen Status bzw. die Notwendigkeit einer Gewerbeanmeldung besteht. Gerade bei modernen Tätigkeitsfeldern wie digitalen Dienstleistungen, kreativen Online-Berufen oder beratenden Tätigkeiten ist die Abgrenzung in der Praxis häufig schwierig.
Neben den Vorteilen dieser Art der Selbstständigkeit sollen auch konkrete Merkmale bzw. Berufsgruppen und Abgrenzungsmerkmale diskutiert werden. Ziel ist es, typische Fehlannahmen zu vermeiden, die im Nachhinein zu einer rückwirkenden Gewerbeanmeldung oder zu Steuernachzahlungen führen können.
Die Wesensmerkmale des Freiberuflers im Vergleich zum Gewerbetreibenden
Wer den Status Freiberufler für sich nutzen kann, muss in aller Regel kein Gewerbe anmelden und keine Gewerbesteuer abführen. Diese Befreiung gilt allerdings nur solange, wie ausschließlich freiberufliche Einkünfte erzielt werden. In Einzelfällen kann es aber durchaus sein, dass die Tätigkeit freiberufliche und gewerbliche Anteile enthält. Dann ist zwecks Abgrenzung und Anmeldung das Gespräch mit dem zuständigen Gewerbeamt zu suchen. Parallel dazu ist zwingend auch das Finanzamt einzubeziehen, da dieses die steuerliche Einordnung der Tätigkeit vornimmt.Darüber hinaus sind Freiberufler nicht an das Prinzip der doppelten Buchführung gebunden, so wie es für Gewerbetreibende bzw. Kaufleute der Fall ist. Freiberufler werden folglich auch nicht Zwangsmitglied in der Industrie- und Handelskammer. Stattdessen besteht – je nach Berufsgruppe – häufig eine Mitgliedschaft in einer Kammer oder einem berufsständischen Versorgungswerk.Zudem haben Freiberufler die Möglichkeit, mit anderen Freiberuflern die Rechtsform der Partnergesellschaft zu wählen. Diese Rechtsform steht ausschließlich Freiberuflern offen und setzt voraus, dass alle Partner freiberuflich tätig sind.Die rechtlichen Rahmenbedingungen mit Blick auf den Status Freiberufler werden übrigens in § 18 des Einkommensteuergesetzes dargelegt. Grundsätzlich wird dabei zwischen Katalogberufen, Tätigkeitsberufen sowie katalogähnlichen Berufen unterschieden. Entscheidend ist stets, ob die ausgeübte Tätigkeit inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben entspricht – nicht allein die Berufsbezeichnung.
Katalogberufe
Zu den sogenannten Katalogberufen zählen unter anderem:
- Heilberufe (Ärzte, Hebammen, Heilpraktiker, Tierärzte), wobei stets die konkrete Qualifikation und der tatsächliche Tätigkeitsumfang maßgeblich sind.
- Rechts- und Steuerberufe beziehungsweise Wirtschaftsberatung: Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater.
- Technische und naturwissenschaftliche Berufe: Architekten, Lotsen, Vermessungsingenieure.
- Kulturberufe: Übersetzer, Dolmetscher, Journalisten, Bildberichterstatter, Künstler, Erzieher und Schriftsteller.
Diese Aufzählung ist gesetzlich festgelegt und bildet den Kern der freiberuflichen Tätigkeiten. Dennoch bedeutet die Zugehörigkeit zu einer dieser Berufsgruppen nicht automatisch, dass jede ausgeübte Tätigkeit freiberuflich ist. Auch hier erfolgt stets eine Einzelfallprüfung.
Katalogähnliche Berufe:
Im Gegensatz zu Katalogberufen erfordert diese Gruppe ebenfalls eine höhere Ausbildung, das heißt, in der Regel ist ein Studium oder eine vergleichbare Qualifikation als formale Legitimation vorzuweisen. Entscheidend ist dabei jedoch nicht allein der formale Abschluss, sondern ob die konkrete Tätigkeit nach Art und Umfang mit einem Katalogberuf vergleichbar ist.
In Grundsatzentscheidungen haben Finanzgerichte entschieden, dass unter anderem die folgenden Tätigkeiten freiberuflicher Natur sein können: Dirigent, Masseur, Fotodesigner, Werbetexter, Reitlehrer, Schauspieler. Diese Beispiele verdeutlichen, dass auch praktische, künstlerische oder kreativ-schöpferische Tätigkeiten als freiberuflich anerkannt werden können, sofern sie persönlich, eigenverantwortlich und auf höherem fachlichen Niveau ausgeübt werden.
Diese Liste ist nicht als vollständig anzusehen. Da immer eine Einzelfallprüfung geschieht, sind die persönlichen Voraussetzungen gegebenenfalls vom Finanzamt oder auch vom zuständigen Gewerbeamt prüfen zu lassen. Insbesondere bei modernen Berufsbildern wie Designern, Content-Creatorn, Online-Redakteuren oder beratenden Dienstleistern erfolgt die Einordnung regelmäßig anhand der tatsächlichen Leistungserbringung und nicht anhand der Berufsbezeichnung.
Tätigkeitsberufe:
Hierunter versteht man vor allem wissenschaftliche Tätigkeiten in Forschung und Lehre sowie künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten. Beispiele sind Entertainer, Regisseure, Publizisten, Online-Journalisten, Autoren und Lektoren. Auch erzieherische und unterrichtende Tätigkeiten fallen in diesen Bereich.
Bei unterrichtenden Tätigkeiten ist insbesondere darauf zu achten, dass diese eigenständig und nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werden. Ebenso ist relevant, dass die Tätigkeit auf der Vermittlung von Wissen basiert und nicht primär organisatorischen oder vermittelnden Charakter hat.
Reine Coaching- oder Motivationstätigkeiten ohne fachlich fundierte Wissensvermittlung werden in der Praxis teilweise als gewerblich eingestuft.
Vorgehen in der Praxis: Überprüfung und Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit
Wer eine Tätigkeit in diesen Bereichen ausübt und über ein Hochschulstudium verfügt, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit den Status Freiberufler für sich beanspruchen können und dementsprechend kein Gewerbe anmelden müssen. Gleichwohl ersetzt ein Studium allein nicht die notwendige Prüfung der tatsächlichen Tätigkeit, da ausschließlich diese für die steuerliche Einordnung maßgeblich ist.
In der Praxis ist es so, dass vor der Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit ohnehin ein formloser Antrag beim Finanzamt zur steuerlichen Erfassung gestellt werden muss. Hierzu wird der sogenannte Fragebogen zur steuerlichen Erfassung elektronisch übermittelt. Das Finanzamt teilt dann mit, wie es die Art der Tätigkeit bewertet beziehungsweise ob der Status Freiberufler gewährt wird. Auch teilt es eine neue Steuernummer mit, die für Rechnungen und die nächste Steuererklärung zu verwenden ist.
Erst nach dieser Einordnung besteht Rechtssicherheit hinsichtlich der Gewerbepflicht. Wird eine Tätigkeit fälschlicherweise als freiberuflich ausgeübt, obwohl sie als gewerblich einzustufen ist, kann es zu rückwirkenden Gewerbesteuer- und Beitragsnachforderungen kommen. Die kompakten Hinweise in diesem Beitrag sollten dabei helfen, schon im Vorfeld der Anmeldung den eigenen Status realistisch zu prüfen.
Freiberufler oder Gewerbetreibender: Was spricht für eine freiberufliche Tätigkeit?
- Ein akademischer Abschluss ist die Grundlage für die Tätigkeit (besondere Fähigkeit)
- Die Tätigkeit zeichnet sich durch ein hohes Maß an Kreativität aus
- Die Bezahlung besteht aus Honoraren
- Im Fokus stehen eine Dienstleistung und der persönliche Einsatz
- Zu den Kunden besteht oftmals ein besonderes Vertrauensverhältnis
- Wissen und Erfahrungen sind die Basis für die erzielten Einnahmen
- Es handelt sich um eine spezialisierte Dienstleistung und nicht um ein Massenprodukt
Je stärker die persönliche Arbeitsleistung im Vordergrund steht und je weniger der Einsatz von Kapital, Organisation oder Personal maßgeblich ist, desto eher spricht dies für eine freiberufliche Tätigkeit.
Welche Faktoren sprechen eher für eine gewerbliche Tätigkeit?
- Es werden Produkte verkauft und/oder gehandelt
- Die eigentliche Dienstleistung besteht in der Vermittlung
- Waren werden hergestellt
- Unternehmenswachstum entsteht vor allem durch den Einsatz von Kapital
Auch digitale Geschäftsmodelle, Plattformtätigkeiten oder skalierbare Online-Angebote werden häufig als gewerblich eingestuft, wenn die persönliche Leistung nicht mehr im Vordergrund steht.
Einzelfallprüfung erforderlich: Nicht immer ist die Zuordnung einfach möglich
Auch wenn das Gesetz einen recht klaren Rahmen vorgibt, so lässt sich im Einzelfall nicht genau sagen, wie entschieden wird. Gerade bei Designern und Künstlern nehmen sich Finanzämter das Recht heraus, selbst zu beurteilen, inwieweit ein gewisser künstlerischer Grad erreicht ist. Zudem könnte das Gewerbeamt die Tätigkeit aus einem anderen rechtlichen Blickwinkel beurteilen.
Wie fließend die Grenzen zum Teil sind und auf welche Details es ankommt, veranschaulicht unser Beitrag zur Gewerbeanmeldung als Fotograf. Gerade in diesem Bereich kommt es häufig zu einer sogenannten Mischform aus freiberuflichen und gewerblichen Einkünften.
Man sollte also erst den Status Freiberufler für sich beanspruchen, wenn er formal zugewiesen wurde. Ansonsten kann es sein, dass durch die Missachtung der Gewerbepflicht Nach- und Strafzahlungen anstehen.
Auch mit Blick auf die Buchführung sollte beim Start der Tätigkeit Klarheit herrschen: Ein Freiberufler muss bei der Steuererklärung nur eine recht einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung vornehmen, wohingegen Gewerbetreibende der doppelten Buchführung verpflichtet sind, sofern sie kein Kleingewerbe betreiben. Unabhängig davon können auch Freiberufler buchführungspflichtig werden, wenn bestimmte Umsatz- oder Gewinngrenzen überschritten werden.
Zu beachten ist allerdings, dass eine Gewerbeanmeldung unvermeidbar wird, wenn die freiberufliche Tätigkeit beispielsweise im Rahmen einer GmbH ausgeübt wird. Dies gilt gleichermaßen für eine UG (haftungsbeschränkt), da Kapitalgesellschaften stets als Gewerbebetrieb gelten.
Freiberufler und die Versicherungspflicht
Freiberufler haben genauso wie Selbstständige beziehungsweise Gewerbetreibende die Möglichkeit, unabhängig von der Höhe der Einkünfte in die private Krankenversicherung zu wechseln oder aber weiterhin als freiwillig Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung zu bleiben. In der Praxis sollten dabei jedoch Alter, Gesundheitszustand sowie die langfristige Einkommensentwicklung sorgfältig berücksichtigt werden, da ein späterer Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung nur eingeschränkt möglich ist.
Die Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung bemessen sich an den Einkünften, die typischerweise mit der Steuererklärung nachgewiesen werden. Dabei gelten Mindestbeiträge, selbst wenn die tatsächlichen Einkünfte niedrig ausfallen. In der privaten Krankenversicherung sind das Eintrittsalter, der gewünschte Versicherungsumfang sowie individuelle Gesundheitsfaktoren maßgebend.
Für viele freiberufliche Tätigkeiten ist ebenso eine Berufshaftpflichtversicherung dringend zu empfehlen, um mögliche finanzielle Risiken zu minimieren. Insbesondere bei beratenden, heilberuflichen oder kreativ-schöpferischen Tätigkeiten kann bereits ein einzelner Fehler erhebliche Schadensersatzforderungen nach sich ziehen. Auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann im Einzelfall sinnvoll sein, da Freiberufler nicht automatisch durch gesetzliche Sicherungssysteme abgesichert sind.
Seit 2006 haben Freiberufler die Möglichkeit, die freiwillige Arbeitslosenversicherung für sich in Anspruch zu nehmen. Der Beitritt ist allerdings fristgebunden und muss innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit erfolgen.
Was die Rentenversicherung angeht, so sind sogenannte verkammerte Freiberufler wie Steuerberater, Apotheker, Notare, Ärzte und Rechtsanwälte rentenversicherungspflichtig. Diese unterliegen in der Regel einem berufsständischen Versorgungswerk. Zum Teil sind auch Lehrer und Erzieher sowie Pflegepersonen rentenversicherungspflichtig. Wer seinen Status prüfen will, sollte sich an den Deutschen Rentenversicherungsbund oder das zuständige berufsständische Versorgungswerk richten.
Tipp: PKV-Tarifvergleich für Freiberufler
Freiberufler und die Steuern
Je nach Höhe des prognostizierten Einkommens kann für den Start die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden, sodass zunächst keine Umsatzsteuer erhoben werden muss. Seit dem 1. Januar 2025 gelten hierfür neue Umsatzgrenzen: Im maßgeblichen Vorjahr darf der Umsatz 25.000 Euro nicht überschritten haben, im laufenden Kalenderjahr liegt die Grenze nun bei 100.000 Euro. Damit wurden die zuvor geltenden Schwellen von 22.000 Euro beziehungsweise 50.000 Euro angehoben.
Maßgeblich ist dabei stets der tatsächlich erzielte Umsatz des Vorjahres. Wird die Umsatzgrenze von 100.000 Euro im laufenden Jahr überschritten, entfällt die Anwendung der Kleinunternehmerregelung unmittelbar ab diesem Zeitpunkt, sodass ab Überschreiten der Grenze Umsatzsteuer zu erheben und abzuführen ist.
Diese Option bietet sich insbesondere für alle an, die zunächst nur im Nebenerwerb einer freiberuflichen Tätigkeit nachgehen wollen oder in der Anfangsphase mit überschaubaren Umsätzen rechnen. Sobald die genannten Grenzen überschritten werden, greift die Pflicht zur Erhebung und Abführung der Umsatzsteuer automatisch – und das ohne explizite Aufforderung durch das Finanzamt.
Die Kleinunternehmerregelung betrifft ausschließlich die Umsatzsteuer und hat keinen Einfluss auf die einkommensteuerliche oder gewerbesteuerliche Einordnung der Tätigkeit. Freiberufler unterliegen grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer, solange ausschließlich freiberufliche Einkünfte erzielt werden. Werden jedoch zusätzlich gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt, können diese gesondert der Gewerbesteuer unterliegen und müssen steuerlich entsprechend getrennt behandelt werden.
Künstler und ihre besondere Form der Sozialversicherung
Das Künstlersozialversicherungsgesetz bietet selbstständigen Künstlern und Publizisten einen ähnlichen Sozialversicherungsschutz, wie ihn Angestellte genießen. Die Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven entscheidet, wer die Künstlersozialkasse nutzen darf. Wird der Status anerkannt, so müssen Freiberufler nur die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge übernehmen, die andere Hälfte wird von der Künstlersozialkasse getragen.
Die Anerkennung erfolgt jedoch nicht automatisch. Voraussetzung ist unter anderem eine nachhaltige künstlerische oder publizistische Tätigkeit sowie ein bestimmtes Mindesteinkommen. Unternehmen, die in solchen Bereichen tätig sind, werden durch Abgaben an den entstehenden Kosten für die Künstlersozialversicherung beteiligt. Wer diese Art der Unterstützung prüfen möchte, sollte sich direkt an die Künstlersozialkasse wenden.
Unser Fazit: Freiberufler oder Gewerbe – richtig einordnen, Risiken vermeiden
Ob eine Tätigkeit als freiberuflich oder gewerblich einzustufen ist, entscheidet nicht die eigene Einschätzung, sondern die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit im Sinne des Steuerrechts. Wer tatsächlich freiberuflich tätig ist, muss kein Gewerbe anmelden, profitiert von vereinfachter Buchführung, keiner Gewerbesteuer und keiner IHK-Pflicht. Gleichzeitig zeigt die Praxis, dass die Abgrenzung insbesondere bei modernen, digitalen oder kreativen Tätigkeiten nicht immer eindeutig ist.
Die zentrale Schlussfolgerung lautet: Rechtssicherheit entsteht erst durch die formale Einordnung durch das Finanzamt. Eine vorschnelle Selbsteinstufung kann zu rückwirkenden Nachzahlungen, Bußgeldern und organisatorischem Mehraufwand führen – insbesondere dann, wenn sich später herausstellt, dass ganz oder teilweise eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.
Gerade bei Mischformen aus freiberuflichen und gewerblichen Leistungen, bei wachsendem Geschäftsmodell oder bei der Nutzung bestimmter Rechtsformen (z. B. GmbH oder UG) ist besondere Sorgfalt geboten. Auch umsatzsteuerliche Fragen – etwa die Anwendung der Kleinunternehmerregelung – sollten frühzeitig und bewusst entschieden werden.
So gehen Sie richtig vor
- Prüfen Sie Ihre Tätigkeit inhaltlich, nicht nur anhand der Berufsbezeichnung
- Kontaktieren Sie vor Aufnahme der Tätigkeit das Finanzamt (steuerliche Erfassung)
- Klären Sie frühzeitig, ob ausschließlich freiberufliche Leistungen erbracht werden
- Achten Sie auf mögliche gewerbliche Teilbereiche und trennen Sie diese sauber
- Entscheiden Sie bewusst, ob die Kleinunternehmerregelung sinnvoll ist oder nicht
- Berücksichtigen Sie Sozialversicherung und Absicherung, insbesondere Kranken-, Renten- und Berufshaftpflichtversicherung
- Holen Sie fachlichen Rat ein, wenn Unsicherheiten bestehen – insbesondere bei neuen oder hybriden Tätigkeiten
Zuletzt aktualisiert: 22.12.2025
Bin ich Kleinunternehmer?
Wichtig: Was ändert sich bei der Krankenversicherung nach der Gewerbeanmeldung?

Nach der Gewerbeanmeldung sind Sie nicht mehr automatisch pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ihre Beiträge werden künftig einkommensabhängig berechnet und können deutlich höher ausfallen als erwartet. Zusätzlich sind in der gesetzlichen Krankenversicherung Beitragsnachzahlungen möglich, die viele Gründer erst mit dem ersten Bescheid überraschen.
Ein Vergleich hilft, Kosten und Risiken frühzeitig realistisch einzuschätzen.
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