In welchen Berufen gibt es die Meisterpflicht?

Meisterbrief

Wenn Sie vorhaben, sich mit einem Handwerksbetrieb selbstständig zu machen, gibt es bei vielen Handwerksberufen Anforderungen an Ihre Qualifikation. In einigen Handwerken ist es Pflicht, einen Meistertitel zu haben , die sogenannte Meisterpflicht. Außerdem gibt es zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Tätigkeiten. Sie können die Meisterpflicht für sich selbst als Gründer umgehen, indem Sie einen Mitarbeiter einstellen, der einen Meistertitel im entsprechenden Handwerk hat. Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass Sie langjährige Berufserfahrung, eventuell auch in leitender Position, nachweisen können. Auch dann dürfen Sie ohne Meistertitel einen eigenen Handwerksbetrieb gründen.
 

Wichtig ist hierbei, dass die Frage der Meisterpflicht immer an der konkret ausgeübten Tätigkeit und nicht allein an der Berufsbezeichnung festgemacht wird. Bereits kleine Abweichungen im Leistungsspektrum können darüber entscheiden, ob ein Betrieb der Meisterpflicht unterliegt oder nicht.


Warum gibt es die Meisterpflicht im Handwerk?

Im Handwerk herrschten bereits im Mittelalter Marktzugangsbeschränkungen. Im Laufe der Jahrhunderte wurde die Meisterpflicht abgeschafft und wieder eingeführt. In Deutschland war sie seit 1935 Voraussetzung für die Selbstständigkeit im Handwerk. Seit 1953 gibt es ein Gesetz zur Ordnung des Handwerks. Darin wurde der Meisterbrief grundsätzlich zur selbstständigen Ausübung eines Handwerks verlangt. Die Meisterprüfung wurde als der „ große Befähigungsnachweis“ gesetzlich festgeschrieben, um einen eigenen Handwerksbetrieb zu eröffnen. 1961 gab es einen Urteilsspruch des Verfassungsgerichts, nachdem die Meisterpflicht die freie Berufswahl lediglich „zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsinteressen“ einschränken durfte. Schrittweise gab es dadurch einige Lockerungen, bis 2004 die wichtigste Lockerung in Kraft trat. Sie war Teil der „Schröderschen Agenda 2010“. Aufgrund der steigenden Arbeitslosigkeit in Deutschland lockerte die rot-grüne Bundesregierung die Meisterpflicht für 53 Handwerksberufe. Meisterpflicht bestand zuvor für 94 Handwerke. Ein neues Gesetz der Großen Koalition sieht vor, dass für 12 Berufe ab 2020 wieder die Meisterpflicht eingeführt werden soll. Von den betroffenen Verbänden und von der Opposition gab es damals wie heute Proteste und Gegenstimmen.

Bis heute ist die Meisterpflicht ein zentrales ordnungspolitisches Instrument, das laut Gesetzgeber insbesondere dem Schutz von Verbrauchern, der Sicherung von Ausbildungsqualität sowie der Gefahrenabwehr für Gesundheit und Leben dienen soll.
 

Meisterpflicht für ganz bestimmte Berufe

Folgende Handwerksberufe gehen mit der Meisterpflicht für die Selbstständigkeit einher. Sie zählen zu den "zulassungspflichtigen Handwerken der Anlage A der Handwerksordnung", bei denen ein Meistertitel oder eine gleichgestellte Qualifikation erforderlich ist:

  • Bei Maurer und Betonbauer, Dachdecker, Zimmerer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Straßenbauer, Brunnenbauer, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Gerüstbauer sowie Schornsteinfeger.
  • Im Lebensmittelbereich gilt die Meisterpflicht insbesondere für Fleischer, Bäcker und Konditoren.
  • Für Steinmetze und Steinbildhauer, Maler und Lackierer sowie Stuckateure ist ebenfalls ein Meisterbrief Voraussetzung für die selbstständige Betriebsführung.
  • Zu den meisterpflichtigen Metall- und Elektrohandwerken zählen Metallbauer, Büchsenmacher, Installateur- und Heizungsbauer, Klempner, Elektrotechniker sowie Elektromaschinenbauer.
  • Ebenfalls meisterpflichtig sind Chirurgiemechaniker, Feinwerkmechaniker, Zweiradmechaniker, Karosserie- und Fahrzeugbauer, Kälteanlagenbauer, Kraftfahrzeugtechniker, Landmaschinenmechaniker, Informationstechniker und Zahntechniker.
  • Darüber hinaus besteht die Meisterpflicht für Augenoptiker, Friseure, Glaser, Glasbläser, Glasapparatebauer, Hörgeräteakustiker, Orthopädieschuhmacher, Orthopädietechniker, Reifenmechaniker und Vulkaniseure.

Maßgeblich ist hierbei stets, dass diese Berufe aufgrund ihrer Tätigkeiten ein erhöhtes Gefahrenpotenzial oder eine besondere Verantwortung gegenüber Kunden, Verbrauchern oder Auszubildenden aufweisen.


Wiedereinführung der Meisterpflicht für bestimmte Berufe seit 2020

Ab dem Jahr 2020 wurde für insgesamt zwölf Handwerksberufe die Meisterpflicht wieder eingeführt. Diese Wiedereinführung basiert auf einem Gesetzesbeschluss aus dem Jahr 2019, der nach einer umfassenden Prüfung durch den Wirtschaftsausschuss des Bundestages zustande kam. Ziel war es, die Ausbildungsleistung, die Qualität handwerklicher Leistungen sowie den Verbraucherschutz zu stärken.

Seitdem gilt die Meisterpflicht wieder für folgende Berufe:

  • Orgel- und Harmoniumbauer,
  • Betonstein- und Terrazzohersteller,
  • Fliesenleger beziehungsweise Platten- und Mosaikleger,
  • Raumausstatter,
  • Drechsler- und Holzspielzeugmacher,
  • Böttcher,
  • Estrichleger,
  • Apparate- und Behälterbauer,
  • Sonnenschutz- und Rollladentechniker,
  • Glasveredler, Lichtreklame- und
  • Schilderhersteller sowie
  • Parkettleger.

Für diese Berufe gilt seit 2020 wieder uneingeschränkt: Ohne Meistertitel, gleichgestellte Qualifikation oder anerkannte Ausnahme ist eine Eintragung in die Handwerksrolle und damit eine selbstständige Tätigkeit nicht möglich.


Zulassungsfreie Handwerksberufe

In einigen Handwerksberufen ist es möglich, ohne Meisterbrief und ohne Meisterpflicht einen eigenen Handwerksbetrieb zu gründen. Das sind die sogenannten zulassungsfreien Handwerksberufe. Diese Berufe sind in der Anlage B1 der Handwerksordnung aufgeführt.

Für die selbstständige Ausübung ist kein Meistertitel erforderlich, dennoch gelten die allgemeinen handwerksrechtlichen Vorschriften.


Zu den zulassungsfreien Handwerksberufen zählen unter anderem

  • Uhrmacher, Metallbildner, Metall- und Glockengießer, Graveure, Gold- und Silberschmiede, Schneidwerkzeugmechaniker, Feinoptiker, Edelsteinschleifer und -graveure sowie Vergolder.
  • Ebenfalls zulassungsfrei sind Damen- und Herrenschneider, Modisten, Sticker, Sattler und Feintäschner, Schuhmacher, Weber und Textilreiniger.
  • Weitere zulassungsfreie Handwerke sind Modellbauer, Holzbildhauer, Korbmacher, Kürschner, Glas- und Porzellanmaler sowie Keramiker.
  • Auch Segelmacher, Wachszieher, Gebäudereiniger, Brauer, Mälzer, Müller und Weinküfer gehören zu den zulassungsfreien Handwerksberufen.
  • Darüber hinaus sind Buchbinder, Buchdrucker, Drucker, Fotografen, Flexografen, Siebdrucker und Schriftsetzer in der Anlage B1 aufgeführt.
  • Nicht zuletzt zählen zahlreiche Instrumentenbauer zu den zulassungsfreien Handwerken, darunter Bogenmacher, Geigenbauer, Handzuginstrumentenmacher, Holzblasinstrumentenmacher, Klavier- und Cembalobauer, Metallblasinstrumentenmacher und Zupfinstrumentenmacher.
     

Auch wenn diese Berufe zulassungsfrei sind, bedeutet dies nicht, dass keinerlei Qualifikation erforderlich ist. In der Praxis erwarten Kunden, Auftraggeber und Versicherer regelmäßig entsprechende Fachkenntnisse, Nachweise und Berufserfahrung. Zudem ist zu beachten, dass einzelne Tätigkeiten innerhalb eines ansonsten zulassungsfreien Berufs unter Umständen doch der Meisterpflicht unterfallen können, wenn sie inhaltlich einem zulassungspflichtigen Handwerk zuzuordnen sind.

 

Selbstständig ohne Meisterpflicht in "handwerksähnlichen" Gewerben

Neben den klassischen Handwerksberufen gibt es sogenannte handwerksähnliche Gewerbe. Diese Tätigkeiten sind in der Anlage B2 der Handwerksordnung geregelt. Auch hier gilt grundsätzlich keine Meisterpflicht, wenn Sie sich selbstständig machen möchten.
 

Zu den handwerksähnlichen Gewerben zählen unter anderem

  • Bautentrocknungsgewerbe, Betonbohrer und -schneider, Bodenleger, Eisenflechter, Fuger im Hochbau, Holz- und Bautenschutzgewerbe, Rammgewerbe im Wasserbau, Rohr- und Kanalreiniger sowie Steindrucker.
  • Ebenfalls handwerksähnlich sind Metallschleifer, Metallpolierer und Metallsägen-Schärfer.
  • Weitere Tätigkeiten sind Daubenhauer, Holzleitermacher für Sonderanfertigungen, Holzschuhmacher, Holzblockmacher, Holzreifenmacher, Holzschindelmacher, Muldenhauer, Bürsten- und Pinselmacher sowie Gerber.
  • Auch Kabelverleger im Hochbau, sofern sie keine Anschlussarbeiten durchführen, sowie Asphaltierer, die nicht im klassischen Straßenbau tätig sind, zählen zu den handwerksähnlichen Gewerben.
  • Hinzu kommen Hersteller von Drahtgestellen zu dekorativen Zwecken, Tankschutzbetriebe im Bereich des Korrosionsschutzes von Öltanks, sofern keine chemischen Verfahren angewendet werden, sowie der Einbau von genormten Fenstern, Türen, Regalen oder anderen Baufertigteilen.
  • Zu den handwerksähnlichen Gewerben gehören außerdem Bügelanstalten für Herrenoberbekleidung, Dekorationsnäher ohne Schaufensterdekoration, Änderungsschneider, Appreteure, Dekateure, Fleckteppichhersteller, Handschuhmacher, Klöppler, Kunststopfer, Posamentierer, Schirmmacher, Stoffmaler, Stricker und Textil-Handdrucker.
  • Darüber hinaus zählen einfache Schuhreparaturen, Ausbeiner, Fleischzerleger, Kuttler, Speiseeishersteller mit Vertrieb, Getränkeleitungsreiniger, Schnellreiniger, Teppichreiniger, Kosmetiker, Maskenbildner, Bestatter, Klavierstimmer, Schlagzeugmacher sowie die Sonderanfertigung von Lampenschirmen zu den handwerksähnlichen Gewerben.
     

Gerade bei handwerksähnlichen Gewerben ist die exakte Abgrenzung zur Meisterpflicht besonders wichtig. Bereits eine geringfügige Erweiterung der Tätigkeit kann dazu führen, dass ein Betrieb nachträglich als meisterpflichtig eingestuft wird.


Was neben der Meisterpflicht noch zu beachten ist

Die Selbstständigkeit als Handwerker wirft nicht nur die Frage nach der Meisterpflicht auf. Es gibt weitere Genehmigungen bei anderen Ämtern, wie dem Bau- oder Gesundheitsamt, die notwendig sein können. Das sollten Sie ebenfalls im Blick behalten.

So müssen bauliche Veränderungen an Betriebsstätten regelmäßig beim Bauamt oder der zuständigen Bauaufsichtsbehörde beantragt werden. Wenn Sie in der Gastronomie oder im Lebensmittelgewerbe tätig werden, benötigen Sie Genehmigungen vom Gesundheitsamt.

Das Gewerbeaufsichtsamt überwacht die Einhaltung der Vorschriften zum Arbeits-, Umwelt- und Verbraucherschutz. Bei bestimmten Tätigkeiten, etwa im Umgang mit Gefahrstoffen oder technischen Anlagen, sind zusätzliche Sachkundenachweise erforderlich.

Je nach Tätigkeit können darüber hinaus besondere Anforderungen an Versicherungen, Hygienevorschriften, technische Normen oder Sicherheitskonzepte bestehen, die bereits vor der Gewerbeanmeldung zu prüfen sind.
 

Genehmigungspflichtige Gewerbe und Branchen
 

Anlage A und Anlage B der Handwerksordnung

Die zulassungspflichtigen Berufe des Handwerks stehen in Anlage A der Handwerksordnung. Für diese Handwerke ist der Meistertitel grundsätzlich Voraussetzung für die selbstständige Ausübung eines Handwerks und für die Eintragung in die Handwerksrolle. Der Meisterbrief gilt hierbei als sogenannter „großer Befähigungsnachweis“.

Im Zuge der Reform der Handwerksordnung im Jahr 2004 wurden zahlreiche Ausnahmeregelungen eingeführt. Dazu zählt unter anderem die Altgesellenregelung, nach der auch erfahrene Gesellen unter bestimmten Voraussetzungen einen eigenen Handwerksbetrieb gründen dürfen. Diese Möglichkeit besteht insbesondere dann, wenn eine mehrjährige Berufserfahrung – teilweise auch in leitender Position – nachgewiesen werden kann.

Die Meisterpflicht gilt nach aktueller Rechtslage weiterhin für insgesamt 53 Handwerksberufe der Anlage A, bei deren Ausübung nach Auffassung des Gesetzgebers besondere Gefahren für Gesundheit, Sicherheit oder Leben Dritter bestehen können. Ziel ist es, Qualitätsmängel zu vermeiden und Verbraucher sowie Auszubildende zu schützen.
 

Die zulassungsfreien Handwerke sind in Anlage B1 der Handwerksordnung aufgeführt. Für diese Berufe ist kein Meistertitel erforderlich, um sich selbstständig zu machen. Seit der Neuordnung der Handwerksordnung existieren in diesen Berufen keine zwingenden formalen Berufsqualifikationen mehr.

Unabhängig davon können Selbstständige in zulassungsfreien Handwerken freiwillig einen Meistertitel erwerben, sofern dieser in der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgesehen ist. Dies kann sich insbesondere im Wettbewerb, bei der Kundengewinnung oder bei der Ausbildung von Fachkräften positiv auswirken.
 

Die handwerksähnlichen Gewerbe sind in Anlage B2 der Handwerksordnung geregelt. Auch hier besteht keine Meisterpflicht. Diese Tätigkeiten sind dem Handwerk zwar in ihrer Ausführung ähnlich, gelten rechtlich jedoch nicht als klassische Handwerksberufe.

Gerade bei Berufen der Anlage B1 und B2 ist eine genaue Abgrenzung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten entscheidend, da eine Erweiterung des Leistungsspektrums unter Umständen zur Einordnung als zulassungspflichtiges Handwerk führen kann.

All diejenigen, die in einem Handwerksberuf einen Meisterbrief innehaben, dürfen auch Lehrlinge ausbilden. Der Ausbilderschein, auch Ausbildereignungsprüfung (AEVO) genannt, ist Bestandteil der Meisterausbildung.

In den zulassungsfreien Handwerken dürfen Sie ebenfalls ausbilden, wenn Sie die Meisterprüfung oder eine gleichgestellte fachliche Prüfung abgelegt haben. Ohne Meisterbrief sind hierfür mehrere Jahre Berufserfahrung sowie der Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse erforderlich.

Die zuständige Handwerkskammer prüft im Einzelfall, ob die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausbildung von Lehrlingen erfüllt sind.
 

Wiedereinführung der Meisterpflicht - historische Einordnung und aktuelle Bedeutung


Warum für 12 Handwerksberufe seit 2020 wieder der Meistertitel erforderlich ist

In der Regierung wurden verstärkt Stimmen laut, die Meisterpflicht wieder einzuführen. Schließlich haben mehrere Bundestagsfraktionen vor der Sommerpause 2019 einen entsprechenden Antrag gestellt. Nach einer Prüfung der Anträge im Wirtschaftsausschuss hat der Bundestag im Dezember 2019 ein neues Gesetz beschlossen. Demzufolge wurde ab dem Jahr 2020 in insgesamt zwölf Handwerksberufen wieder die Meisterpflicht eingeführt.

Betroffen waren folgende Handwerksberufe:

Orgel- und Harmoniumbauer, Fliesenleger beziehungsweise Platten- und Mosaikleger, Drechsler- und Holzspielzeugmacher, Raumausstatter, Estrichleger, Böttcher, Behälter- und Apparatebauer, Rollladen- und Sonnenschutztechniker, Glasveredler, Schilder- und Lichtreklamehersteller, Parkettleger sowie Betonstein- und Terrazzohersteller.

Als wesentliche Gründe für die erneute Ausweitung der Meisterpflicht führten die Befürworter insbesondere den verbesserten Verbraucherschutz an. Durch den Meistertitel sollten eine höhere Qualität handwerklicher Leistungen, eine verbesserte Ausbildungsleistung sowie stabilere betriebliche Strukturen erreicht werden. Zudem wurde argumentiert, dass der Meisterbrief einen verbindlichen Qualitätsrahmen setzt, Gründern eine fundierte fachliche und unternehmerische Ausbildung vermittelt und damit langfristig Innovationen, Wissenstransfer und die Wettbewerbsfähigkeit des Handwerks stärkt.

 

Bestandsschutz: Was galt für selbstständige Handwerker in den 12 genannten Berufen?

Wer sich als Handwerker seit dem Jahr 2004 in einem der genannten zwölf Berufe selbstständig gemacht hatte, musste durch die Wiedereinführung der Meisterpflicht keine unmittelbaren Auswirkungen befürchten. Das Gesetz sah ausdrücklich einen Bestandsschutz für bereits bestehende Betriebe vor. Diese waren von der erneuten Meisterpflicht nicht betroffen und durften ihre Tätigkeit weiterhin ohne Meistertitel ausüben.

Allerdings ergaben sich für bestehende Betriebe mittelbar neue Wettbewerbssituationen, da künftig wieder verstärkt Meisterbetriebe in diesen Gewerken gegründet werden konnten. Wer hingegen plante, sich ab dem Jahr 2020 in einem dieser Berufe neu selbstständig zu machen, musste die Meisterpflicht wieder als formale Voraussetzung erfüllen.

 

Kritische Stimmen zur Wiedereinführung der Meisterpflicht

Neben den Befürwortern gab es auch zahlreiche Kritiker der Wiedereinführung der Meisterpflicht. Dazu zählten unter anderem kleinere Parteien, der Berufsverband unabhängiger Handwerker sowie die Monopolkommission.

Die Gegner argumentierten, dass der Marktzugang unnötig verknappt werde und Kunden infolgedessen mit längeren Wartezeiten rechnen müssten. Zudem wurde befürchtet, dass Betriebsgründungen zurückgehen und sich der Fachkräftemangel weiter verschärfen könnte. Kritisch angemerkt wurde außerdem, dass ein formaler Meistertitel nicht automatisch garantiere, dass handwerkliche Arbeiten stets von Meistern selbst ausgeführt oder dass diese immer auf dem neuesten technischen Stand seien. Auch wurde die Auffassung vertreten, dass eine Berufszugangsregelung allein nicht ausreiche, um Ausbildungsqualität und Verbraucherschutz nachhaltig zu verbessern.

 

Zusammenfassung: Alles Wichtige zur Meisterpflicht bei der Gewerbeanmeldung

  • Wer sich im Handwerk selbstständig machen möchte, muss die Vorgaben der Handwerksordnung beachten, da diese den rechtlichen Rahmen für die Ausübung handwerklicher Tätigkeiten bildet.
  • Entscheidend ist zunächst zu prüfen, ob der angestrebte Beruf zu den zulassungspflichtigen Handwerken der Anlage A gehört. In diesen Berufen ist ein Meistertitel oder eine gleichgestellte Qualifikation grundsätzlich Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle und damit für die Selbstständigkeit.
  • Für zulassungsfreie Handwerke (Anlage B1) sowie für handwerksähnliche Gewerbe (Anlage B2) besteht keine Meisterpflicht. Dennoch gelten auch hier die allgemeinen handwerksrechtlichen Vorschriften, und die genaue Abgrenzung der ausgeübten Tätigkeiten ist von zentraler Bedeutung.
  • In bestimmten Fällen ist eine Selbstständigkeit ohne eigenen Meistertitel möglich, etwa durch die Altgesellenregelung, bei der mehrjährige Berufserfahrung – teilweise in leitender Position – nachgewiesen werden muss, oder durch die Anstellung eines verantwortlichen Betriebsleiters mit Meisterbrief.
  • Durch eine gesetzliche Reform gilt seit 2020 für zwölf ausgewählte Handwerksberufe wieder die Meisterpflicht. Diese Wiedereinführung dient nach Auffassung des Gesetzgebers insbesondere dem Verbraucherschutz, der Qualität handwerklicher Leistungen sowie der Sicherung der Ausbildungsleistung.
  • Bereits bestehende Betriebe in diesen zwölf Berufen, die seit der Reform 2004 selbstständig tätig waren, genießen Bestandsschutz und sind von der Wiedereinführung der Meisterpflicht nicht unmittelbar betroffen.
  • Der Meisterbrief berechtigt zur Ausbildung von Lehrlingen. In zulassungsfreien Handwerken ist eine Ausbildung ebenfalls möglich, setzt jedoch zusätzliche fachliche, berufliche und pädagogische Voraussetzungen voraus.
  • Neben der Meisterpflicht können je nach Tätigkeit weitere Genehmigungen und Anforderungen relevant sein, etwa durch Bau-, Gesundheits- oder Gewerbeaufsichtsbehörden sowie durch besondere Sachkundenachweise.
  • Da Fehleinordnungen erhebliche rechtliche Folgen haben können, ist es ratsam, die Eintragung in die Handwerksrolle und die konkrete Tätigkeit im Vorfeld mit der zuständigen Handwerkskammer abzuklären.

zuletzt aktualisiert: 18.12.2025

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