Gewerbe anmelden als Fotograf/in

Gewerbeanmeldung: Was kostet nun die Krankenversicherung?

Mit der Gewerbeanmeldung ändert sich auch Ihr Krankenversicherungsbeitrag. Ermitteln Sie mit unserem schnellen KV-Rechner, welche Kosten auf Sie zukommen.

KV-Beitragsrechner

Die Gewerbeanmeldung für Fotografen / Fotografinnen an sich ist recht einfach, da in der Regel keine besonderen Erlaubnisse oder Genehmigungspflichten erforderlich sind. Wer allerdings später als professioneller Fotograf arbeitet, muss Persönlichkeitsrechte wahren. Es ist z.B. nicht erlaubt, fremde Personen gegen ihren Willen zu fotografieren und solche Bilder zu verkaufen oder zu veröffentlichen. Die eigentliche Schwierigkeit beim Berufsbild Fotografen liegt in der Bestimmung, ob es sich um eine freiberufliche Tätigkeit oder nicht handelt. Denn nur, wenn das Finanzamt eine freiberufliche Tätigkeit anerkennt, ist keine Gewerbepflicht gegeben.
 

Worüber dieser Beitrag mit Blick auf das Thema ‚Gewerbeanmeldung als Fotograf/in‘ informiert

In folgendem Beitrag soll grundsätzlich erörtert werden, wann bzw. ob es sich um eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit handelt. Entsprechende Gesetzesgrundlagen und Hinweise auf konkrete Merkmale sollen Interessenten in die Lage versetzen, ihre persönlichen Voraussetzungen genau einzuordnen. Was das Verfahren der Gewerbeanmeldung sowie seine Kosten betrifft, so finden Interessenten auf diesem Portal alle wichtigen Informationen in einer kompakten Form.
 

Grundlagen zur selbstständigen Tätigkeit als Fotograf: freiberuflich oder gewerblich?

Die einschlägigen Gesetzesgrundlagen, die die aufgeworfene Frage beantworten können, sind Paragraf 18 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) sowie Paragraf 6 der Gewerbeordnung (GewO). Mit Blick auf das Gewohnheitsrecht kann man feststellten, dass eigentlich nur anerkannte Künstler und bestimmte Berufsbilder den Status des Freiberuflers zugesprochen bekommen. In den meisten Fällen werden angehende selbstständige Fotografen ein Gewerbe anmelden müssen. Besonders Hochzeitsfotografen oder auch Betreiber von Fotostudios fallen unter die Gewerbepflicht, sodass eine entsprechende Anmeldung nötig wird. Der Unterschied mag auf den ersten Blick nicht wirklich klar sein, schließlich handelt es sich in allen Fällen um eine künstlerische Tätigkeit, die ja gemeinhin mit dem Status der Freiberuflichkeit in Verbindung gebracht wird.


Versuch einer Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit

Wie werden per Gesetz die freien Berufe definiert? Es handelt sich um Berufe, die eine besondere Qualifikation oder eine schöpferische Begabung erfordern. Dies trifft freilich auch auf Fotografen zu, und auch der einschlägige Paragraf 18 des Einkommenssteuergesetzes hilft nicht wirklich weiter, denn beim Berufsbild Fotografen sind die Grenzen fließend: Es dürfte einleuchten, dass Fotografen künstlerisch, aber auch handwerklich arbeiten, daher ist die Gewerbepflicht im Einzelfall nicht immer sofort eindeutig. Wer beispielsweise als Bildjournalist arbeitet oder nur künstlerische Fotografien erstellt, kann den Status Freiberufler erwirken und auf die Gewerbeanmeldung verzichten. Wer allerdings professionelle Dienstleistungen anbietet und Fotos auf Auftrag be- bzw. verarbeitet, wird um die Anmeldung eines Gewerbes nicht umherkommen. Bei der Anmeldung beim Finanzamt wird die Tätigkeit ja beschrieben: Hier zeigt sich im Zweifelsfall, welcher Status anerkannt wird. Laut eines Grundsatzurteiles des Bundesfinanzhofes (BFH) aus dem Jahre 1998 muss jeder Fotograf grundsätzlich ein Gewerbe anmelden, wenn seine Bilderzeugnisse den Bedürfnissen von Auftraggebern oder Werbezwecken dienen.
 

Rechtliche Grauzone: Im Zweifelsfall kann nur eine Fachberatung Licht ins Dunkel bringen

Nicht alle Fälle sind eindeutig, sodass es sich um eine gewisse rechtliche Grauzone handelt. Wer sich in den Darstellungen hier mit seiner Tätigkeit nicht wiederfindet, sollte einen Steuerberater kontaktieren oder sich beim Berufsverband bzw. der örtlichen Industrie- und Handelskammer beraten lassen. Dort können Experten eine verlässliche Einschätzung vornehmen, wenn der angehende Existenzgründer seine anvisierte Geschäftstätigkeit im Detail erklärt. Der Status sollte auf jeden Fall vor der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit geklärt werden. Sollte eine Gewerbeanmeldung nötig sein, aber nicht vorgenommen werden, so drohen Bußgelder und Nachzahlungen. Wer den Status Freiberufler nutzen will, sollte seinen äußeren Auftritt auch dementsprechend künstlerisch gestalten. Es gilt, sich als Künstler in Szene zu setzen, eindeutig gewerblich ‚belastete‘ Begriffe wie Meisterbetrieb, Fotostudio oder Hochzeitsfotograf sollten vermieden werden. Wer sich aber als professioneller Fotodienstleister vermarkten will, muss auch ein Gewerbe anmelden.
 

Grundsätzlich ist auch die Vermischung von Einkommensarten denkbar

Möglich ist es auch, als Fotograf verschiedene Einkunftsarten zu erzielen, die künstlerisch und gewerblich sein können. Denkbar ist es etwa, dass sich ein gewerblich arbeitender Hochzeitsfotograf auch als freischaffender Künstler einen Namen machen will. Sofern die Tätigkeiten in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, können sie getrennt behandelt werden. Ist eine Trennung nicht möglich, so werden alle Einnahmen als gewerblich behandelt. Sobald z.B. die Fotos der künstlerischen Tätigkeit auch für Flyer oder ähnliches genutzt werden, ist eine Vermischung schon gegeben. Sollte eine solche Trennung möglich sein, so wäre ggf. nur ein Teil der Einnahmen gewerbesteuerpflichtig. Die Ausführungen hier zeigen aber schon, dass die exakte Abgrenzung im beruflichen Alltag eher schwierig sein dürfte.
 

Fotografie: Hobby oder Beruf?

Ein Gewerbe muss auf jeden Fall angemeldet werden, wenn die Tätigkeit hauptberuflich sein soll. Wer nur nebenbei geringe Einnahme erzielt, kann diese bei der Steuererklärung als Nebenverdienst angeben. Die alles entscheidende Frage, die übrigens auch das Finanzamt primär interessiert, ist die nach der Gewinnabsicht: Ist diese gegeben, so muss in der Regel ein Gewerbe angemeldet werden. Sind die Einnahmen aber eher als geringe Aufwandsentschädigung zu sehen, so ist keine Gewerbeanmeldung nötig. Allerdings können Hobbyfotografen, die sich nebenbei ein paar Euro im Jahr hinzuverdienen, die mitunter teure Ausrüstung dann nicht steuerlich geltend machen. Diesen Vorteil genießen nur Freiberufler und Gewerbetreibende.
 

Ein Kleingewerbe für den Beginn als Möglichkeit

Im ersten Jahr kann es sein, dass aufgrund eines fehlenden Kundenstammes und Netzwerkes die Einnahmen noch eher gering sind. Sofern Einnahmen unter 17.500 Euro erwartet werden (und im Folgejahr nicht mehr als 50.000 Euro), so kann ein Kleingewerbe geltend gemacht werden. Im Sinne der greifenden Kleinunternehmerregelung darf auf Rechnungen dann keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden, für die obligatorische Steuererklärung am Ende des Jahres reicht eine einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR). Ob Kleingewerbe oder Gewerbe, mit der Anmeldung ist der Fotograf in der Lage, viele notwendige Investitionen steuerlich als Aufwand geltend zu machen, so etwa die Kosten für neue Kameras, Objekte und Stative. Diese Kosten sind nicht zu unterschätzen. Auch wenn man es auf den ersten Blick nicht denken mag, so müssen Fotografen zu Beginn recht viel Geld in die Hand nehmen, denn eine gute Ausrüstung ist neben Können für gute Qualität unerlässlich.
 

Fazit zur Gewerbeanmeldung als Fotograf: Die Statusermittlung erweist sich als schwierig

Die grundsätzliche Frage ist, ob überhaupt eine Gewerbepflicht im konkreten Fall vorliegt. Dazu muss die eigene Tätigkeit exakt erfasst werden. In der Regel sollten Interessenten dann in der Lage sein, anhand der Ausführungen hier eine Zuordnung zu treffen. Im Zweifelsfall macht sicher eine Fachberatung Sinn, da die formalen Voraussetzungen vor Beginn der Tätigkeit klar geregelt sein sollen. Bußgelder oder Nachzahlungen kann kein angehender Fotograf in der Startphase der Selbstständigkeit gebrauchen. Die eigentliche Gewerbeanmeldung ist recht einfach und unkompliziert, besondere Erlaubnisse sind in der Regel nicht erforderlich.
 

Gewerbeanmeldung als Fotograf/in: das Wichtigste in aller Kürze

  • die Grenze zwischen einer freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeit ist nicht immer klar zu ziehen
  • Grundsatzurteil des BFH aus dem Jahr 1998: sobald auf Auftrag und nicht nur künstlerisch gehandelt wird, muss ein Gewerbe angemeldet werden
  • im Zweifelsfall gibt eine Beratung beim Steuerberater, der IHK oder einem Berufsfachverband Orientierung
  • nur ganz wenige Berufe wie der Fotojournalist oder anerkannte Künstler können den Status des Freiberuflers für sich nutzen (eine Gewerbeanmeldung ist dann nicht nötig)
  • grundsätzlich ist auch eine Mischung von Einkunftsarten möglich (freiberuflich/gewerblich), wenn eine klare Trennung möglich ist
  • für den Start kann auch ein Kleingewerbe mit buchhalterischen Erleichterungen genutzt werden (man beachte aber die Umsatzgrenzen)
  • wer ein Gewerbe anmeldet, kann mitunter teure Investitionen in Technik steuerlich geltend machen
  • Hobby oder Beruf? Auch hier sind die Grenzen manchmal fließend, das Kriterium der Gewinnabsicht ist (auch aus der Sicht des Finanzamtes) entscheidend

 

Wichtig: Was ändert sich bei meiner Krankenversicherung nach der Gewerbeanmeldung?

Im Zuge Ihrer Gewerbeanmeldung sollten Sie sich nun zeitnah um Ihre Krankenversicherung kümmern. Als Selbstständiger sind Sie nicht mehr automatisch Pflichtmitglied in Ihrer gesetzlichen Krankenkasse und müssen sich dort auf Antrag befreien lassen. Die Beiträge werden nun nach Ihrem Einkommen erhoben. Die Kosten belaufen sich im Jahr zwischen...

 


Weitere Themen

Rechen-Tools

KV-Beitragsrechner Gewerbesteuer-Rechner Gründungszuschuss-Rechner Kleinunternehmer-Rechner