Konzessionen und Genehmigungen in der Gastronomie

Den Wunsch, eine eigene Gaststätte zu haben, ein Restaurant zu eröffnen, haben viele Hobbyköche, Hobbykonditoren oder einfach Menschen, die eine gute Idee, ein vielversprechendes Konzept aufweisen. Sie wollen die eigenen Ideen umsetzen, Kunden überraschen, Gäste bewirten. Das kann ein Schnellimbiss mit überraschenden Gerichten sein, ein gemütliches Café oder ein elegantes Restaurant.
Doch nur gut kochen zu können und den innigen Wunsch zu haben, Gäste zu verwöhnen, reicht nicht ganz aus für eine Selbstständigkeit in der Gastronomie. In dieser Branche hat der Gesetzgeber strenge Auflagen erarbeitet, die alle Betriebe und Betreiber erfüllen müssen. Diese betreffen in erster Linie juristische Themen: Genehmigungen, Konzessionen und Lizenzen. Dabei sollten Sie unbedingt alle behördlichen Vorgaben und Vorschriften einhalten. Das gibt Ihnen von Anfang an die Möglichkeit, sich auf Ihr Geschäft, auf die Wünsche Ihrer Kunden zu konzentrieren. Gerade im Gastgewerbe führen formale Fehler häufig zu Verzögerungen, zusätzlichen Kosten oder im schlimmsten Fall zu einer Untersagung des Betriebs, weshalb eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den rechtlichen Anforderungen unverzichtbar ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Gaststättenkonzession brauchen Sie nur, wenn Alkohol ausgeschenkt wird. Ohne Alkoholausschank genügt die normale Gewerbeanmeldung.
- Die Gebühr liegt je nach Kommune und Betriebsgröße meist zwischen rund 200 und 1.000 Euro, in Großstädten auch darüber.
- Rechnen Sie mit etwa vier bis zwölf Wochen Bearbeitungszeit – bei Rückfragen oder baurechtlichen Themen deutlich länger.
- Die Erlaubnis ist an Ihre Person, Ihre Räume und Ihre Betriebsart gebunden. Sie lässt sich nicht kaufen, mieten oder übernehmen.
- Seit der Föderalismusreform regeln mehrere Bundesländer das Gaststättenrecht selbst – teils genügt dort eine Anzeige statt einer Erlaubnis.
Egal, welche Gastronomie Sie eröffnen wollen, ob es ein kleiner Imbiss mit ein paar Stehplätzen wird, ein großes Restaurant oder ein kleines edles Café, die Planung ist wichtig. Planen Sie alles detailliert und schreiben Sie einen Businessplan, der Ihr Konzept, Ihr Vorhaben und den damit einhergehenden Finanzierungsbedarf enthält. Sie brauchen diese Planung nicht nur bei der Bank, um eine Finanzierungsanfrage vorzunehmen. Sie benötigen ihn auch, wenn Sie die Lizenzen und Genehmigungen beantragen wollen. Denn der Businessplan erleichtert es Ihnen, die gesetzlichen Vorgaben einfacher zu erfüllen und alle mit der Beantragung in Zusammenhang stehenden Fragen zu beantworten. Insbesondere bei Rückfragen der Behörden zu Betriebskonzept, Öffnungszeiten, Gästeplätzen, Personalplanung oder zur Art des Angebots dient ein sauber ausgearbeiteter Businessplan als zentrale Argumentations- und Entscheidungsgrundlage.
Wer die eigentliche Gewerbeanmeldung Schritt für Schritt vorbereiten möchte, findet die Details im Ratgeber Gewerbe anmelden für einen Gastronomiebetrieb.
Weil die Gründung einer Gaststätte einen erheblichen Kapitalbedarf mit sich bringt – Kaution, Umbau, Küchentechnik, Erstausstattung und die ersten Monate ohne volle Auslastung –, lohnt vor dem Bankgespräch der Blick auf öffentliche Fördermittel und Zuschüsse. Viele Gründer lassen hier Geld liegen, weil sie die Programme schlicht nicht kennen.
Fördermittel & Zuschüsse prüfen
Die Gaststättenkonzession
Die zentrale Genehmigung für den Betrieb einer Gaststätte ist die Gaststättenkonzession. Diese erhält nur, wer seine persönliche Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung nachweisen kann. Überdies muss das Objekt selbst bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Gaststättenkonzession oder -erlaubnis brauchen Sie immer dann, wenn Sie ein Restaurant oder eine Gaststätte mit Alkoholausschank planen. Den Antrag für die Konzession stellen Sie beim Gewerbeamt, wenn Sie Ihr Gewerbe anmelden. Zuständig ist das Gewerbeamt, das für den Unternehmensstandort verantwortlich ist. In der Praxis kann je nach Bundesland oder Kommune auch das Ordnungsamt oder eine andere kommunale Stelle zuständig sein, da das Gaststättenrecht teilweise landesrechtlich geregelt ist.
Rechtliche Grundlage ist das Gaststättengesetz. Nach § 2 GastG ist der Betrieb eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank erlaubnispflichtig; § 4 GastG nennt die Gründe, aus denen die Behörde die Erlaubnis versagen muss. Zu beachten ist dabei eine Besonderheit: Seit der Föderalismusreform dürfen die Bundesländer das Gaststättenrecht selbst regeln, und etliche haben davon Gebrauch gemacht – unter anderem Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und das Saarland. In einigen dieser Länder ist die klassische Erlaubnis durch ein schlankeres Anzeigeverfahren ersetzt worden: Sie zeigen den Betrieb an, und die Behörde prüft, ob Untersagungsgründe vorliegen. Insofern lohnt vor jedem Antrag der Blick auf die Regelung des eigenen Bundeslandes, denn Verfahren, Unterlagen und Gebühren unterscheiden sich spürbar.
Wenn Sie keinen Ausschank von Alkohol planen, ist eine Gaststättenkonzession nicht notwendig und der aufwendige Prozess für die Beantragung entfällt. Sie können nach der Gewerbeanmeldung sofort den Gastgewerbebetrieb aufnehmen. Diese Aussage gilt jedoch nur dann, wenn tatsächlich kein Alkohol ausgeschenkt wird und keine weiteren erlaubnispflichtigen Besonderheiten vorliegen. Auch bei alkoholfreier Gastronomie müssen regelmäßig andere behördliche Anforderungen erfüllt werden, etwa aus dem Lebensmittelrecht, dem Baurecht oder dem Immissionsschutz. In vielen Fällen ist zudem zumindest eine Anzeige bei der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde erforderlich, bevor der Betrieb startet.
Erlaubnisfrei bleibt der Ausschank überdies in einigen klar umrissenen Sonderfällen: bei unentgeltlichen Kostproben, bei der Abgabe alkoholischer Getränke an Hausgäste eines Beherbergungsbetriebs sowie beim kostenlosen Ausschank. Für Feste, Märkte und andere zeitlich begrenzte Anlässe gibt es die vorübergehende Gestattung, die deutlich schneller und mit einer geringeren Gebühr – häufig im Bereich von 30 bis 100 Euro – erteilt wird.
Wichtig ist außerdem, dass sich die rechtlichen Anforderungen je nach Art des Betriebs unterscheiden können. Ein reiner Imbiss, ein Café mit Sitzplätzen, ein Restaurant mit Außenbereich oder ein Gastronomiebetrieb in einem Hotel unterliegen teilweise unterschiedlichen Vorgaben. Auch Sonderfälle wie zeitlich begrenzte Veranstaltungen, Probierstände oder der Ausschank bei Festen können zusätzliche Genehmigungen erforderlich machen.
Was kostet die Konzession und wie lange dauert es?
Eine bundesweit einheitliche Gebühr gibt es nicht, denn die Kommunen legen ihre Sätze selbst fest. Die Spanne ist entsprechend groß: In kleineren Gemeinden werden oft nur wenige Hundert Euro fällig, in Großstädten und bei großen Betrieben kann die Gebühr auf ein bis zwei Tausend Euro steigen. Als grobe Orientierung für die Gesamtkalkulation dient die folgende Übersicht – die konkreten Beträge erfragen Sie am besten direkt bei Ihrer Kommune.
| Posten | Größenordnung | Anmerkung |
|---|---|---|
| Gaststättenerlaubnis (Konzession) | rund 200–1.000 € | je nach Kommune und Betriebsgröße, in Großstädten auch mehr |
| Vorübergehende Gestattung (Feste, Märkte) | rund 30–100 € | zeitlich befristet, deutlich schnelleres Verfahren |
| IHK-Unterrichtung nach § 4 GastG | rund 100–150 € | eintägig |
| Belehrung nach § 43 IfSG | rund 20–40 € | Gesundheitsamt, vielerorts auch online |
| Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug | je rund 13–17 € | Beantragung über das Bürgeramt |
| Gewerbeanmeldung | rund 20–60 € | kommunal unterschiedlich |
Zeitlich sollten Sie großzügig planen. Üblich sind etwa vier bis zwölf Wochen von der Antragstellung bis zur Erteilung. Kommen Rückfragen der Behörde, fehlende Unterlagen oder baurechtliche Themen hinzu, kann sich das Verfahren auf mehrere Monate ziehen. Wer einen Mietvertrag unterschreibt und den Eröffnungstermin bereits bewirbt, bevor die Erlaubnis vorliegt, geht insofern ein erhebliches wirtschaftliches Risiko ein – die Miete läuft, der Betrieb darf aber noch nicht öffnen.
Konzession lässt sich nicht kaufen, mieten oder übernehmen
Die Gaststättenerlaubnis ist an drei Dinge zugleich gebunden: an Ihre Person, an die konkreten Räume und an die erlaubte Betriebsart. Sie ist deshalb nicht übertragbar. Wer eine bestehende Gaststätte übernimmt, braucht eine eigene, neue Erlaubnis – die des Vorgängers erlischt. Angebote, eine Konzession zu „mieten" oder über einen fremden Konzessionsträger zu betreiben, der faktisch gar nicht im Betrieb tätig ist, sind rechtlich unzulässig und können zur Untersagung des Betriebs führen. Zulässig ist dagegen die Stellvertretererlaubnis, wenn der Erlaubnisinhaber sein Gewerbe vorübergehend nicht selbst führen kann. Ändert sich später die Betriebsart oder ziehen Sie um, ist die Erlaubnis ebenfalls neu zu beantragen.
Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
Die Gaststättenkonzession dürfen die Mitarbeiter des Gewerbeamtes lediglich unter bestimmten Voraussetzungen erteilen. Sie müssen Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen. Dazu benötigen Sie:
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- polizeiliches Führungszeugnis
- Unbedenklichkeitsbescheinigung von Finanzamt und Gewerbesteuerbehörde.
Sie gelten als persönlich zuverlässig, wenn es in Ihrem Führungszeugnis keine Eintragungen von Straftaten gibt und wenn es mit einem früheren Gewerbe keine Gesetzeskonflikte gab. Zudem müssen Sie nachweisen, dass Sie keine Steuerschulden haben. In der behördlichen Praxis wird die persönliche Zuverlässigkeit stets im Einzelfall geprüft. Maßgeblich ist dabei nicht nur, ob Eintragungen vorhanden sind, sondern auch deren Art, Schwere und Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit. Verstöße gegen steuerliche Pflichten, wiederholte Ordnungswidrigkeiten oder frühere gewerberechtliche Untersagungen können sich negativ auswirken.
Bei juristischen Personen wie einer GmbH oder UG müssen diese Nachweise regelmäßig auch für die vertretungsberechtigten Geschäftsführer erbracht werden. Teilweise verlangen Behörden zusätzlich Erklärungen zur wirtschaftlichen Situation oder Auskünfte aus kommunalen Abgaben- oder Vollstreckungsstellen, um offene Forderungen auszuschließen.
Der Nachweis der fachlichen Eignung
Für die Gaststättenkonzession müssen Sie auch Ihre fachliche Eignung belegen. Dazu bietet die IHK entsprechende Seminare an, die über die lebensmittelrechtlichen Vorgaben aufklären. Außerdem müssen Sie an einer Erstbelehrung des zuständigen Gesundheitsamtes teilnehmen. Es geht dabei ausschließlich um den Lebensmittelbereich, Hygienevorschriften und Gesundheitsschutz. Die fachliche Eignung in Bezug auf das Zubereiten von Speisen ist hier nicht von Interesse.
Konkret handelt es sich um zwei getrennte Termine. Die Unterrichtung nach § 4 GastG bei der IHK dauert in der Regel einen Tag und schließt ohne Prüfung ab; Sie erhalten eine Bescheinigung. Die Erstbelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz nimmt das Gesundheitsamt vor, vielerorts inzwischen auch online. Sie darf bei Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein. Einen klassischen Befähigungsnachweis wie im Handwerk – etwa eine Meisterprüfung – verlangt das Gaststättenrecht dagegen nicht.
In der Gastronomie Fuß zu fassen, ist leichter, wenn Sie eine einschlägige Ausbildung im Restaurantbereich absolviert haben, beispielsweise Koch oder Restaurantfachkraft. Diese Qualifikation müssen Sie den Behörden jedoch nicht vorlegen. Sie könnten theoretisch auch einen Mitarbeiter einstellen, der für Sie das Kochen übernimmt, wenn Sie selbst das nicht können. Entscheidend ist allein, dass die gesetzlichen Kenntnisse zu Hygiene, Infektionsschutz und lebensmittelrechtlichen Pflichten vorhanden sind. In bestimmten Fällen können anerkannte Berufsabschlüsse oder vergleichbare Qualifikationen die Teilnahme an Unterrichtungen ersetzen, was im Einzelfall mit der zuständigen Behörde abzuklären ist.
Die Belehrung nach dem Infektionsschutzrecht ist zudem nicht nur einmalig relevant. Betreiber sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter regelmäßig über hygienische Pflichten zu unterweisen und dies zu dokumentieren. Diese Verantwortung verbleibt dauerhaft beim Unternehmer und wird bei Kontrollen durch die Lebensmittelüberwachung regelmäßig überprüft.
| Nachweis / Auflage | Zuständige Stelle |
|---|---|
| Gaststättenkonzession (bei Alkoholausschank) | Gewerbeamt bzw. je nach Bundesland Ordnungsamt |
| Persönliche Zuverlässigkeit (Führungszeugnis, Gewerbezentralregister) | Bürgeramt / zuständige Meldebehörde |
| Unbedenklichkeitsbescheinigung | Finanzamt und Gewerbesteuerbehörde |
| Erstbelehrung nach Infektionsschutzgesetz | Gesundheitsamt |
| Unterrichtung zu lebensmittelrechtlichen Vorgaben | IHK |
| Nutzungsänderung / Brandschutz | Bauamt |
Die ortsbezogenen Vorgaben überprüfen
Wenn Sie die persönliche Zuverlässigkeit und Ihre fachliche Eignung belegt haben, müssen Sie noch die ortsbezogenen Voraussetzungen erfüllen. Dabei beurteilen die Behörden die gewählten Räumlichkeiten auf ihre Eignung. Als Erstes brauchen Sie den Miet-, Pacht- oder Kaufvertrag. Darüber hinaus müssen Sie nachweisen, dass das Objekt die Konditionen erfüllt für ein Gastgewerbe. Dazu gehört beispielsweise, dass Sanitäranlagen für Gäste und Mitarbeiter vorhanden sind. Sie müssen außerdem prüfen, ob bauliche Veränderungen notwendig sind. Die Anzahl, Ausstattung und Trennung der Sanitärräume richtet sich nach der Größe des Betriebs, der Anzahl der Gästeplätze sowie nach landesrechtlichen Vorgaben.
Wenn die Räume, die Sie für Ihr Gastgewerbe nutzen wollen, zuvor anders genutzt wurden, müssen Sie das zuständige Bauamt darüber informieren. Dies gilt auch, wenn Sie vorhaben, bauliche Veränderungen vorzunehmen. Die Mitarbeiter des Bauamtes geben Ihnen detaillierte Informationen, ob und welche Anträge Sie stellen müssen und welche Unterlagen Sie brauchen. In vielen Fällen handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung, etwa wenn aus einem Ladengeschäft, Büro oder Wohnraum eine Gaststätte wird. Ohne diese Genehmigung darf der Betrieb nicht aufgenommen werden.
Wenn Sie innerhalb Ihrer Betriebsstätte Neuerungen ausführen, fragen Sie am besten immer zuerst beim Bauamt nach. Sollten Sie hier notwendige Genehmigungen versäumen, schließt die Behörde schlimmstenfalls den Betrieb. Deshalb sollten Sie bei der Überprüfung der ortsbezogenen Vorschriften sehr sorgfältig sein. Neben der Nutzungsänderung spielen häufig auch Brandschutzauflagen eine zentrale Rolle. Dazu zählen unter anderem Flucht- und Rettungswege, Feuerlöscheinrichtungen, Rauchabzugsanlagen oder besondere Anforderungen an Küchenbereiche. Auch Themen wie Lüftung, Geruchsabführung und Lärmschutz können insbesondere in Wohngebieten entscheidend sein.
Planen Sie einen Außenbereich mit Tischen und Stühlen, kann zusätzlich eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich sein, sofern öffentlicher Grund genutzt wird. Auch Werbeanlagen wie Schilder oder Leuchtreklame unterliegen häufig einer gesonderten Genehmigungspflicht.
Checkliste: In dieser Reihenfolge gehen Sie vor
- Konzept und Businessplan ausarbeiten, Finanzierungsbedarf beziffern und Fördermöglichkeiten prüfen.
- Regelung des eigenen Bundeslandes klären: Erlaubnis oder Anzeigeverfahren?
- Objekt prüfen und frühzeitig mit dem Bauamt sprechen – Nutzungsänderung und Brandschutz entscheiden über die Eignung der Räume.
- Miet- oder Pachtvertrag möglichst mit Rücktrittsklausel für den Fall versehen, dass die Erlaubnis nicht erteilt wird.
- IHK-Unterrichtung nach § 4 GastG und Belehrung nach § 43 IfSG absolvieren.
- Führungszeugnis, Gewerbezentralregisterauszug und Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragen.
- Gewerbe anmelden und den Konzessionsantrag stellen, danach vier bis zwölf Wochen Bearbeitungszeit einplanen.
- Geschäftskonto einrichten, Kassensystem mit technischer Sicherheitseinrichtung beschaffen, Hygienekonzept aufsetzen.
- Erst nach Erteilung der Erlaubnis den Eröffnungstermin verbindlich kommunizieren.
Steht das Konzept, ist die Eröffnung eines eigenen Geschäftskontos ein naheliegender nächster Schritt: Miete, Wareneinkauf, Personal und die Einnahmen aus dem Tagesgeschäft lassen sich so sauber von den privaten Finanzen trennen – das erleichtert Buchhaltung und Steuererklärung von Anfang an.
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Weitere wichtige Auflagen sind zu erfüllen
- Die Gaststättenkonzession ist die wichtigste Genehmigung. Darüber hinaus gibt es im Gaststättenbereich weitere Auflagen zu erfüllen. Vom ersten Tag an müssen Sie strenge Hygienevorschriften einhalten. Dazu hat der DEHOGA Fachverband weitere Informationen. Zentral ist dabei die Verpflichtung zur Eigenkontrolle im Rahmen eines Hygienekonzepts. Dieses umfasst unter anderem Reinigungs- und Desinfektionspläne, Temperaturkontrollen bei Lebensmitteln, Regelungen zum Wareneingang sowie Maßnahmen zur Schädlingsprävention.
- Überdies müssen Sie die Jugendschutzvorschriften und die Vorschriften zum Rauchverbot, die in öffentlichen Gebäuden gelten, beachten. Diese Regelungen dienen dem Schutz der Gäste und werden regelmäßig kontrolliert. Verstöße können empfindliche Bußgelder oder im Wiederholungsfall weitere gewerberechtliche Maßnahmen nach sich ziehen.
- Das Jugendschutzgesetz ist in der Gastronomie eine maßgebliche Vorgabe und dient dem Schutz junger Menschen. Insbesondere die Abgabe und der Verzehr alkoholischer Getränke unterliegen klaren Altersgrenzen, deren Einhaltung vom Betreiber sicherzustellen ist. Bier, Wein und Sekt dürfen an Jugendliche ab 16 Jahren abgegeben werden, Spirituosen und spirituosenhaltige Mischgetränke erst ab 18 Jahren. In der Praxis bedeutet dies, dass Mitarbeiter entsprechend geschult sein müssen und im Zweifel Ausweiskontrollen vorzunehmen sind.
- Das Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden gilt seit einigen Jahren. Die Gäste fühlen sich wohler, wenn das Ambiente rauchfrei bleibt. Das Nichtraucherschutzrecht ist mittlerweile fest etabliert und wird in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet. Betreiber müssen sich daher über die konkret geltenden Regelungen vor Ort informieren, insbesondere im Hinblick auf Ausnahmen, Nebenräume oder Außenbereiche.
- Außerdem müssen Sie sich an die Preisauszeichnungsverordnung halten. Das ist eine Vorschrift, die regelt, dass alles mit Preisen ausgezeichnet sein muss, falls Sie dafür Entgelte verlangen. Die Preise müssen für den Gast klar, eindeutig und vollständig angegeben werden. In der Regel handelt es sich um Endpreise inklusive Umsatzsteuer. Speisekarten müssen gut lesbar sein und die Preise der angebotenen Speisen und Getränke vollständig ausweisen. Auch bei Außenbewirtung ist sicherzustellen, dass Gäste die Preise vor der Bestellung zur Kenntnis nehmen können.
- Darüber hinaus bestehen weitere Pflichten, die je nach Betriebskonzept relevant werden können. Dazu zählen unter anderem Vorgaben zur ordnungsgemäßen Kassenführung, zur Belegausgabe, zu Aufbewahrungsfristen sowie gegebenenfalls zur Nutzung technischer Sicherheitseinrichtungen bei elektronischen Kassensystemen. Ebenso können Verpflichtungen im Bereich Musiknutzung, etwa bei Hintergrundmusik oder Veranstaltungen, sowie arbeitsrechtliche Vorgaben bei der Beschäftigung von Mitarbeitern hinzukommen.
Unser Fazit
Die Selbstständigkeit in der Gastronomie bietet große Chancen, erfordert jedoch eine besonders sorgfältige rechtliche und organisatorische Vorbereitung. Der Artikel zeigt deutlich: Leidenschaft, ein gutes Konzept und handwerkliches Können allein reichen nicht aus, um einen Gastronomiebetrieb erfolgreich und dauerhaft rechtssicher zu führen. Genehmigungen, Konzessionen und laufende Pflichten sind kein einmaliges Gründungsthema, sondern begleiten Sie während der gesamten unternehmerischen Tätigkeit.
Zentral ist die Erkenntnis, dass sich die Anforderungen nicht nur auf die Gaststättenkonzession beschränken. Persönliche Zuverlässigkeit, lebensmittelrechtliche Kenntnisse, baurechtliche Vorgaben, Hygiene-, Jugend- und Nichtraucherschutz sowie Preisangaben müssen ineinandergreifen und konsequent umgesetzt werden. Hinzu kommen regionale Besonderheiten, die je nach Bundesland oder Kommune abweichen können und eine pauschale Vorgehensweise unmöglich machen.
Die wichtigste Schlussfolgerung lautet daher: Wer in der Gastronomie starten möchte, sollte frühzeitig alle relevanten Stellen einbinden, Anforderungen vollständig klären und nichts „nebenbei" oder erst nach der Eröffnung regeln. Besonders Nutzungsänderungen, Hygieneauflagen und laufende Kontrollpflichten zählen zu den häufigsten Fehlerquellen und können im schlimmsten Fall zur Betriebsschließung führen.
Gehen Sie deswegen strukturiert vor, planen Sie ausreichend Zeit für Genehmigungen ein und prüfen Sie jede rechtliche Vorgabe konsequent vor der Eröffnung. Klären Sie Zuständigkeiten frühzeitig, dokumentieren Sie alle Nachweise sauber und verstehen Sie die gesetzlichen Pflichten nicht als Hindernis, sondern als Grundlage für einen stabilen, professionellen Betrieb. Wer von Beginn an rechtssicher arbeitet, schafft Vertrauen bei Behörden, Mitarbeitern und Gästen – und legt damit den Grundstein für langfristigen gastronomischen Erfolg.
Ob für Ihren Betrieb überhaupt eine Konzession nötig ist, klärt der Ratgeber Was ist eine Konzession?. Einen Überblick über alle erlaubnispflichtigen Branchen bietet die Seite genehmigungspflichtige Gewerbe. Für einen kleineren Betrieb ohne Alkoholausschank lohnt sich der Blick auf den Imbiss.
Zuletzt aktualisiert: 04.08.2026
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