Gewerbe anmelden mit einem Imbissbetrieb

Wer sich mit einem Imbiss im gastronomischen Bereich erfolgreich selbstständig machen möchte, muss im Vorfeld der eigentlichen Gewerbeanmeldung einige Aspekte beachten bzw. je nach Angebot eine notwendige Erlaubnis erwirken. Darüber hinaus sind aufgrund der einzuhaltenden Hygienevorschriften entsprechende Fachkenntnisse nachzuweisen. Dieser Beitrag informiert über alle notwendigen Schritte und Formalitäten, um ein Gewerbe für einen Imbiss anzumelden. Folgende Fragen werden in diesem Fachbeitrag beantwortet:
- Gewerbeanmeldung mit Imbissbetrieb: Welche Voraussetzungen gibt es?
- Welche rechtlichen Rahmenbedingungen sind maßgebend?
- Wie verhält es sich mit der Gaststättenerlaubnis?
- Welche unterschiedlichen Arten von Gewerbe gibt es in diesem Bereich?
Eine Gaststättenerlaubnis (Konzession) braucht nur, wer Alkohol ausschenkt
Grundsätzlich ist ein Imbiss bzw. generell ein gastronomischer Betrieb gewerblich und somit anzeigepflichtig, denn es handelt sich um eine selbstständige Tätigkeit, die dauerhaft mit dem Ziel der Gewinnerzielung ausgeübt wird. Eine Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG ist zusätzlich nötig, sobald alkoholische Getränke verabreicht werden – für die Abgabe zubereiteter Speisen und alkoholfreier Getränke gerade nicht (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 GastG). Erlaubnis und Gewerbeanmeldung sind dabei zwei getrennte Verfahren, die nebeneinander laufen und beide vor Betriebsbeginn erledigt sein müssen.
Im Rahmen der Gewerbeanmeldung wird das Amt weitere Behörden (Finanzamt, Ordnungsamt, Berufsgenossenschaft und die Gewerbeaufsicht) automatisch informieren. Zu bedenken ist auch, dass sich mit der einsetzenden Gewerbepflicht eine Zwangsmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer ergibt. Existenzgründer sind davon in den ersten beiden Jahren befreit, allerdings nur als natürliche Person ohne Handelsregistereintrag und nur, solange der Gewerbeertrag 25.000 Euro im Jahr nicht übersteigt (§ 3 Abs. 3 IHKG); im dritten und vierten Jahr entfällt unter denselben Voraussetzungen noch die Umlage. Später bemisst sich der Beitrag am Gewerbeertrag, nicht am Umsatz.
Die Gaststättenerlaubnis (Konzession) als formale Grundlage für einen Imbissbetrieb
Was ein Gaststättengewerbe überhaupt ist, regelt Paragraf 1 des Gaststättengesetzes: das Verabreichen von Getränken oder zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle. Die Erlaubnispflicht selbst steht in Paragraf 2 – und sie greift nur beim Ausschank alkoholischer Getränke. Ein Imbiss, der Pommes, Currywurst und Cola verkauft, braucht also keine Konzession, ein Imbiss mit Bier und Schnaps schon. Das gilt im Sitzen wie an Stehtischen, wie es in einem Imbiss üblich ist.
Landesrecht geht vor: In einigen Bundesländern gibt es die Erlaubnis gar nicht mehr
Das Gaststättenrecht ist seit der Föderalismusreform Ländersache, mehrere Länder haben eigene Gaststättengesetze erlassen. Baden-Württemberg hat die Erlaubnispflicht zum 1. Januar 2026 vollständig abgeschafft und durch eine Anzeige ersetzt, die dort spätestens sechs Wochen vor der Eröffnung eingehen muss. Maßgeblich ist deshalb immer das Recht des eigenen Bundeslandes.
Eine differenzierte Betrachtung: Welche Arten von Imbissgewerbe gibt es?
Aus den obigen Darstellungen folgt, dass eine Konzession nur für einen Teil der Imbissbetriebe erforderlich ist. Auch für einen mobilen Imbissstand ist eine Erlaubnis vonnöten, sobald dort Alkohol ausgeschenkt wird. Wer ein mobiles Imbissgewerbe plant, sollte zusätzlich prüfen, ob es sich überhaupt um ein Reisegewerbe handelt – dazu unten mehr. Bei allen anderen Fällen handelt es sich um ein stehendes Gewerbe, für das eine einfache Gewerbeanmeldung neben der etwaigen Konzession ausreicht. Wer Speisen nur ausliefert (Pizza- bzw. Partyservice), verabreicht sie nicht zum Verzehr an Ort und Stelle und betreibt damit schon kein Gaststättengewerbe. Trotzdem muss in diesem Bereich immer das strenge Lebensmittel- sowie Hygienerecht gewahrt werden. In der Praxis hat die zuständige Gewerbebehörde immer das letzte Wort. Im Zweifelsfall erfahren Gründer hier nach der Schilderung ihres Geschäftsmodells, ob eine Konzession erforderlich ist.
Wann welche Erlaubnis fällig wird
| Konstellation | Gaststättenerlaubnis? | Reisegewerbekarte? |
|---|---|---|
| Imbiss im Ladenlokal, nur Speisen und alkoholfreie Getränke | nein (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 GastG) | nein, stehendes Gewerbe |
| Imbiss im Ladenlokal mit Bier, Wein oder Spirituosen | ja (§ 2 Abs. 1 GastG) | nein, stehendes Gewerbe |
| Imbisswagen mit festem Standplatz, regelmäßig an derselben Stelle | nur bei Alkoholausschank | nein (§ 55a Abs. 1 Nr. 9 GewO) |
| Imbisswagen auf Volksfesten, Märkten oder Stadtfesten | nur bei Alkoholausschank (§ 1 Abs. 2 GastG) | nein, wenn die Veranstaltung behördlich erlaubt ist (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO) |
| Verkauf von Ort zu Ort ohne feste Niederlassung und ohne Bestellung | nur bei Alkoholausschank | ja (§ 55 Abs. 1 und 2 GewO) |
| Reiner Liefer- oder Partyservice | nein, kein Verzehr an Ort und Stelle | nein, Lieferung erfolgt auf Bestellung |
| Speisenautomat, etwa ein Pommes-Frites-Automat | nein | nein |
Die Reisegewerbekarte ist damit für den typischen Imbisswagen die Ausnahme, nicht die Regel – sie greift erst, wenn wirklich ohne feste Niederlassung und ohne vorherige Bestellung von Ort zu Ort verkauft wird.
Welche Kosten können für eine Gewerbeanmeldung für einen Imbiss anfallen?
Hier variieren die Kosten von Stadt zu Stadt, auch die Größe des Objektes hat einen Einfluss auf die Kosten. Für einen kleineren Imbiss könnten in der Summe ca. 500 Euro anfallen, wohingegen für einen größeren Restaurantbetrieb schnell mehrere tausend Euro anfallen können. Der größte Posten ist dabei nicht die Gewerbeanmeldung selbst, sondern die Erlaubnis.
| Posten | Ungefähre Gebühr | Anmerkung |
|---|---|---|
| Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO | ca. 20 – 65 € | kommunal festgelegt, kein bundesweit einheitlicher Betrag |
| Gaststättenerlaubnis | landesrechtlich sehr unterschiedlich, in Bayern ca. 100 – 6.000 € | Rahmengebühr, die Behörde bemisst sie nach Art und Größe des Betriebs |
| IHK-Unterrichtung über lebensmittelrechtliche Kenntnisse | ca. 60 – 100 € | nur nötig, wenn eine Erlaubnis beantragt wird (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG) |
| Belehrung nach § 43 IfSG beim Gesundheitsamt | ca. 25 – 30 € | Pflicht für alle, die mit Lebensmitteln umgehen, auch für das Personal |
| Führungszeugnis, Belegart „zur Vorlage bei einer Behörde“ | 13 € | die Privatperson-Variante wird von den Ämtern zurückgewiesen |
| Auszug aus dem Gewerbezentralregister | 13 € | wird zusammen mit dem Führungszeugnis verlangt |
| Reisegewerbekarte | ca. 25 – 400 € | nur im echten Reisegewerbe, s. Tabelle oben |
Welche spezifischen Voraussetzungen sind für eine Gaststättenerlaubnis zu erfüllen?
Die je nach Geschäftsmodell notwendige Erlaubnis zur Führung eines solchen gastronomischen Gewerbes wird in der Regel beim zuständigen Ordnungsamt beantragt. Die jeweilige Zuständigkeit hängt vom Sitz des geplanten Betriebs ab und wechselt je nach Bundesland zwischen Ordnungsamt, Gemeinde und Landratsamt. Zu stellen ist ein förmlicher Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb eines solchen Gewerbes. Die meisten Ämter bieten die notwendigen Formulare online an, sodass sich Interessenten schnell einen Überblick verschaffen können. Grundsätzlich nachzuweisen sind die persönliche Zuverlässigkeit, die sachliche und fachliche Eignung sowie die Angemessenheit der Räumlichkeiten. In Bezug auf letzteres ist auf Sicherheitsaspekte (z.B. Fluchtwege, deren Kennzeichnung und Rauchschutz) zu denken, auch sanitäre Einrichtungen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Für den Betrieb des späteren Imbissgewerbes sind Vorschriften des Jugend- und Nichtraucherschutzes sowie zur Abfallentsorgung zu beachten. Wer schon Fachkenntnisse oder Berufserfahrungen vorweisen kann, wird es bei der Gewerbeanmeldung sicherlich leichter haben und schneller vorankommen können. Zu den Besonderheiten der Gewerbeanmeldung im Imbissbereich zählen
- der notwendige Unterrichtungsnachweis über lebensmittelrechtliche Kenntnisse durch die Industrie- und Handelskammer (Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 4 des Gaststättengesetzes) – eine Unterrichtung, keine Prüfung
- die davon zu unterscheidende Belehrung nach Paragraf 43 des Infektionsschutzgesetzes durch das Gesundheitsamt, die jeder braucht, der mit Lebensmitteln umgeht
- Fachwissen rund um den Ausschank von Alkohol, für den die Erlaubnis nach Paragraf 2 des Gaststättengesetzes nötig ist
- steuerliche Bestimmungen in der Gastronomie: Auf Speisen gilt seit dem 1. Januar 2026 einheitlich der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent, gleich ob im Lokal, zum Mitnehmen oder geliefert – Getränke bleiben bei 19 Prozent
Wer ein mobiles Imbissgewerbe eröffnen will, braucht gemäß Paragraf 55 der Gewerbeordnung nur dann eine Reisegewerbekarte, wenn er tatsächlich ohne feste Niederlassung und ohne vorherige Bestellung von Ort zu Ort verkauft. Um die persönliche Eignung nachzuweisen, sind in der Regel ein Gewerbezentralregisterauszug, ein Führungszeugnis und je nach Behörde eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des örtlichen Finanzamts zielführend.
Schritt für Schritt zur Anmeldung eines Imbissbetriebs
- Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug beantragen. Beides dauert am längsten und steht deshalb vorn. Das Führungszeugnis muss in der Belegart „zur Vorlage bei einer Behörde“ bestellt werden, die Privatperson-Variante wird zurückgewiesen.
- Klären, ob Alkohol ausgeschenkt werden soll. Diese eine Entscheidung bestimmt den ganzen weiteren Weg: Ohne Alkohol entfallen Erlaubnisverfahren und IHK-Unterrichtung.
- Landesrecht prüfen. In Ländern mit eigenem Gaststättengesetz tritt an die Stelle der Erlaubnis eine Anzeige, in Baden-Württemberg seit dem 1. Januar 2026 durchgängig und mit einer Frist von sechs Wochen vor Eröffnung.
- IHK-Unterrichtung buchen, wenn eine Erlaubnis beantragt wird. Die Bescheinigung der IHK ist Voraussetzung für die Erteilung (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG); Termine sind nicht jede Woche verfügbar.
- Belehrung nach § 43 IfSG beim Gesundheitsamt holen – für sich und für jede Aushilfe, die mit Lebensmitteln in Berührung kommt. Sie darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein.
- Räume und Standplatz absichern. Nutzungsänderung, Fluchtwege, Lüftung und Sanitärbereich werden im Erlaubnisverfahren geprüft; beim Imbisswagen kommt die Zusage des Standplatzes hinzu.
- Erlaubnis beantragen bzw. Anzeige erstatten und parallel das Gewerbe anmelden. Die Gewerbeanzeige nach § 14 GewO ist ein eigenes Verfahren und spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit fällig – sie wartet nicht auf die Erlaubnis.
- Das Nachgelagerte erledigen: Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt, Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe binnen einer Woche, Registrierung bei der Lebensmittelüberwachung und ein Hygienekonzept nach HACCP.
Interaktive Ausfüllhilfe für das Gewerbe-Formular starten
Fazit: Von Beginn an den Blick auf das Wesentliche lenken und betriebswirtschaftlich denken
Wer ein Imbissgewerbe betreibt, sollte neben den Formalitäten zur Anmeldung auch die betriebswirtschaftlichen Eigenarten fest im Blick haben. Dabei spielt es keine große Rolle, ob es sich um ein stehendes oder mobiles Gewerbe handelt. Zu bedenken ist, dass der Kundenkontakt immer nur kurz sein wird, daher ist der erste Eindruck von essentieller Wichtigkeit. Neben dem Geschmack und Aussehen des Essens spielen Hygieneaspekte in der Kundenwahrnehmung eine entscheidende Rolle. Zufriedene und wiederkehrende Besucher und solche, die eine Empfehlung aussprechen, sind wichtig für einen wachsenden Kundenstamm und somit einen nachhaltigen Wachstumskurs. Nicht außer Acht zu lassen bzw. zu unterschätzen sind die Kosten für die Erstausstattung: Man denke an die Gerätschaften oder die Ausrüstung eines mobilen Wagens.
Fördermittel & Zuschüsse prüfen
Die Preiskalkulation sollte sich nach den Einkaufspreisen und dem Ortsüblichen richten. Kampfpreise mögen zwar Kunden anlocken, zu geringe Gewinnmargen aber entwerten letztlich die eigenen Arbeitsanstrengungen. Und schließlich senden Preise immer auch unbewusst Qualitätsmerkmale: Wer erstklassiges Essen anbietet und sich von der Konkurrenz abhebt, wird auch höhere Preise durchsetzen und ggf. bessere Gewinnmargen erzielen können. Es ist erwiesen, dass Kunden für wahrgenommene Qualität tiefer in die Tasche greifen. An einer zu Ende gedachten Finanzplanung jedenfalls führt kein Weg vorbei. Auch die Buchhaltung sollte von Beginn an konsequent umgesetzt werden: Wer zunächst mit geringen Umsätzen rechnet, kann ggf. die Kleinunternehmerregelung beanspruchen und so buchhalterische Vereinfachungen genießen. Je nach Größe des Geschäftsmodells sollte auch über die Wahl einer geeigneten Rechtsform und die sich daraus ergebenden Konsequenzen nachgedacht werden.
Kleinunternehmer-Rechner: Liege ich unter der Umsatzgrenze?
Zusammenfassung als praktische Checkliste: Gewerbe anmelden mit einem Imbissbetrieb
- eine Konzession bzw. Gaststättenerlaubnis ist nur nötig, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden – für Speisen und alkoholfreie Getränke nicht
- Erlaubnisverfahren und Gewerbeanmeldung laufen nebeneinander; der Antrag beim Gewerbeamt wartet nicht auf die Erlaubnis, beide müssen aber vor Betriebsbeginn erledigt sein
- die rechtliche Grundlage bildet das Gaststättengesetz (vergl. Paragraf 1 zur Begriffsbestimmung und Paragraf 2 zur Erlaubnis; Paragraf 12 regelt nur die vorübergehende Gestattung aus besonderem Anlass)
- in mehreren Bundesländern gilt inzwischen Landesrecht mit Anzeige statt Erlaubnis, in Baden-Württemberg seit dem 1. Januar 2026
- wer nur Speisen liefert, verabreicht sie nicht an Ort und Stelle und betreibt kein Gaststättengewerbe (dies betrifft in erster Linie Partyservices)
- eine Reisegewerbekarte nach Paragraf 55 der Gewerbeordnung ist nur im echten Reisegewerbe erforderlich – ein Imbisswagen mit festem Standplatz oder auf genehmigten Festen braucht keine (Paragraf 55a Absatz 1 Nummer 1 und 9)
- in der gastronomischen Branche müssen neben der persönlichen und fachlichen Eignung auch Hygienevorschriften beachtet werden (die IHK bietet dazu die Unterrichtung an, das Gesundheitsamt die Belehrung nach Paragraf 43 des Infektionsschutzgesetzes)
- notwendige Fachkenntnisse können ggf. durch eine entsprechende Berufserfahrung nachgewiesen werden, sodass der Anmeldevorgang beschleunigt werden kann
Zuletzt aktualisiert: 09.09.2026
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