Gewerbe anmelden als Tanzlehrer / mit Tanzschule

Gruppe von Tänzern

Gewerbeanmeldung: Was kostet nun die Krankenversicherung?

Mit der Gewerbeanmeldung ändert sich auch Ihr Krankenversicherungsbeitrag. Ermitteln Sie mit unserem schnellen KV-Rechner, welche Kosten auf Sie zukommen.

KV-Beitragsrechner

Wer sich als Tanzlehrer selbstständig machen möchte, stellt sich abgesehen von der strategischen Geschäftsausrichtung die Frage, ob ein Gewerbe angemeldet werden muss. Generell ist es so, dass Tanzlehrer gemäß Paragraf 18 Absatz 1 des Einkommenssteuergesetzes zu den Freien Berufen gehören. Insofern wäre keine Gewerbeanmeldung aufgrund dieses Status notwendig. Freiberufler müssen kein Gewerbe anmelden und keine Gewerbesteuer abführen. Darüber hinaus vereinfacht sich die Buchführung deutlich. Einheitlich geregelt ist die Ausbildung zum Tanzlehrer nicht, ebenso wenig ist dieser Beruf offiziell geschützt, sodass jeder ein Tanzstudio eröffnen kann. Die letztendliche Entscheidung bezüglich der Freiberuflichkeit hat immer das zuständige Finanzamt zu treffen, das für diese Frage der richtige Ansprechpartner ist. Generell sei aber darauf hingewiesen, dass auch freiberufliche Tanzlehrer durchaus in die Pflicht kommen können, ein Gewerbe anmelden zu müssen.
 

Gewerbe für Tanzstudio anmelden? Eine differenzierte Betrachtung

Wer ein kleines Tanzstudio in Eigenregie aufgrund einer vorhandenen Qualifikation betreibt, erzielt Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit im Sinne des zitierten Paragrafen aus dem Einkommenssteuergesetz. Hinzu können aber durchaus auch gewerbliche Tätigkeiten kommen, die buchhalterisch getrennt erfasst werden müssten. Dies wäre etwa der Fall, wenn Getränke oder Snacks bzw. Material für den Tanzsport verkauft wird. Die Tätigkeiten wären gewerblicher Natur, da sie nicht auf einer spezifischen Qualifikation beruhen, die charakteristisch für Tanzlehrer ist. Anders verhält es sich in der Praxis, wenn Tanzlehrer für die eröffnete Schule eine Personengesellschaft gründen. In einem solchen Fall führt ein zusätzliches Verkaufsangebot neben der reinen Tätigkeit als Tanzlehrer meistens dazu, dass alle Einkünfte aus der Personengesellschaft als gewerblich eingestuft werden. Der Status der Freiberuflichkeit wäre somit hinfällig.
 

Die Gesellschaftsform kann einen Einfluss auf die Gewerbepflicht haben

Insofern sollten Existenzgründer in diesem Bereich gut überlegen, wie sie firmieren wollen, um die potenziellen Vorteile des Status als Freiberufler nutzen zu können. Vorhandene Urteile des Bundesfinanzhofes zeigen, dass eine Trennung von Freiberuflichkeit und Gewerbe nur möglich ist, wenn die Leistungen von einer einzelnen Person, und nicht von einer Personengesellschaft erbracht werden. Auch wenn der gewerbliche Tätigkeitsanteil in einem Tanzstudio nur geringfügiger Natur wäre, so würde dies gemäß Urteilen nicht reichen, um den gesamten Geschäftsbetrieb als freiberuflich qualifizieren zu können.
 

Strategische Option: Tanzstudio im Nebengewerbe anmelden/betreiben

Viele Existenzgründer machen aus ihrem Hobby einen Beruf, was sich auch bei einem Tanzstudio anbietet. Insofern wäre es eine risikoarme Option, die Selbstständigkeit mit einer Tanzschule zunächst im Nebenerwerb zu testen. So lässt sich realistisch einschätzen, ob ein Standort funktioniert und welches Angebot für welche Zielgruppe attraktiv ist. Darüber hinaus kann langfristig gesehen ein Kundenstamm aufgebaut werden, um zu einem späteren Zeitpunkt eine verlässliche Einnahmebasis nutzen zu können. Auch eine solche Tätigkeit muss beim Finanz- und ggf. beim Gewerbeamt angemeldet werden, wenn jenseits des reinen Tanzangebots weitere Leistungen erbracht werden. Wichtige formale Kriterien für ein Nebengewerbe sind, dass die wöchentliche Arbeitszeit nicht über 18 Stunden liegen darf. Hinzu kommt, dass der Verdienst aus dem Nebengewerbe nicht höher ausfallen darf als jener des Hauptberufes.
 

Weitere Formalitäten für die Gewerbeanmeldung für ein Tanzstudio

Im Zuge der Gewerbeanmeldung muss im entsprechenden Formular insbesondere das Leistungsspektrum näher umschrieben werden. Hieraus ergibt sich in Einzelfällen eine erweiterte Erlaubnispflicht. Individuelle Voraussetzungen sind immer frühzeitig zu klären. Generell ist bei der Eröffnung einer Tanzschule aber nicht mit hohen Hürden zu rechnen. Was die notwendigen Räumlichkeiten betrifft, so ist ggf. frühzeitig eine Nutzungsänderung zu beantragen. Sofern Umbaumaßnahmen geplant sind, müssen diese ebenfalls beim zuständigen Bauamt beantragt werden. Je nach Größe der Räumlichkeiten sind Vorschriften in Bezug auf sanitäre Einrichtungen und Sicherheitsaspekte zu beachten. Ein klärendes Gespräch im Bauamt kann diesbezüglich sehr aufschlussreich sein. In jedem Falle sollten selbstständige Tanzlehrer sich so früh wie möglich um die Räumlichkeiten kümmern, da dies die Basis für die Tätigkeit ist.
 

Gewerbe anmelden: Finanzamt und Krankenversicherung

Im Zuge der Gewerbeanmeldung wird das Finanzamt zwecks steuerlicher Erfassung automatisch informiert. Existenzgründer sollten die Einnahmen realistisch und nicht zu hoch ansetzen, da ansonsten hohe Vorauszahlungen für die Umsatz- und Einkommenssteuer die Liquidität beeinträchtigen können. Nicht vorhandene Liquidität führt immer dazu, dass unternehmerische Handlungsspielräume nicht genutzt werden können. Mit der Gewerbeanmeldung, sofern sie für das eigene Geschäftsmodell zutreffend ist, ergibt sich auch eine Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Berufsgenossenschaft. Mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit (unabhängig von einer freiberuflichen oder gewerblichen Natur) haben Existenzgründer die Möglichkeit, ungeachtet der Höhe der Einkünfte in die private Krankenversicherung zu wechseln. Sofern sie vorher gesetzlich krankenversichert waren, können sie es bei der gleichen oder einer anderen Kasse weiterhin ‚freiwillig‘ bleiben.
 

Gewerbe anmelden für Tanzstudio: das Wichtigste in der Zusammenfassung

1. Tanzlehrer zählen gemäß Paragraf 18 Absatz 1 des Einkommenssteuergesetzes zu den Freien Berufen

2. Freiberufler müssen aufgrund ihres Status weder ein Gewerbe anmelden noch Gewerbesteuer abführen

3. Sobald Tanzlehrer aber weitere Leistungen anbieten bzw. Produkte verkaufen, so kann diese Tätigkeit gewerblicher Natur sein. Die Einkünfte aus der freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeit müssten dann buchhalterisch getrennt erfasst werden

4. Gerichtsurteile des Bundesfinanzhofes legen nahe, dass im Falle der Gründung einer Personengesellschaft für ein Tanzstudio die gesamten Einkünfte als gewerblich einzustufen sind, selbst wenn der Mittelpunkt der Tätigkeit freiberuflicher Natur ist

5. Mit Blick auf die Räumlichkeiten ist frühzeitig ein Antrag für eine etwaige Nutzungsänderung zu stellen. Gleiches gilt, sofern Umbaubaumaßnahmen notwendig sind

6. Mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ist auch an die steuerliche Erfassung beim Finanzamt zu denken. Ohnehin wird das Finanzamt im Zuge der Gewerbeanmeldung automatisch informiert

7. Durch ihren Status können Selbstständige in die private Krankenversicherung wechseln oder freiwillig gesetzlich krankenversichert bleiben.

Wichtig: Was ändert sich bei meiner Krankenversicherung nach der Gewerbeanmeldung?

Im Zuge Ihrer Gewerbeanmeldung sollten Sie sich nun zeitnah um Ihre Krankenversicherung kümmern. Als Selbstständiger sind Sie nicht mehr automatisch Pflichtmitglied in Ihrer gesetzlichen Krankenkasse und müssen sich dort auf Antrag befreien lassen. Die Beiträge werden nun nach Ihrem Einkommen erhoben. Die Kosten belaufen sich im Jahr zwischen...

 


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