Gewerbeanmeldung als selbstständige Pflegekraft

Ratgeber Was mit Ihrer Krankenversicherung nach der Gewerbeanmeldung passiert Die Kasse rechnet rückwirkend ab – Nachforderungen von mehreren tausend Euro sind keine Seltenheit.

Wer sich als Pflegekraft selbstständig machen möchte, sieht sich im Vorfeld der Aufnahme der eigentlichen Berufstätigkeit mit vielen Formalitäten konfrontiert. Eine in diesem Kontext zentrale Frage ist, ob für diese Form der beruflichen Selbstständigkeit ein Gewerbe anzumelden ist. Diese Frage lässt sich generell verneinen, denn ausgebildete Pflegekräfte gehören zu den so genannten Heilberufen (wie Ärzte und Hebammen), sodass sie einkommenssteuerrechtlich als Freiberufler gelten. Für die reine Pflegetätigkeit einer examinierten Fachkraft ist keine Gewerbeanmeldung nötig. Gewerblich wird es erst, wenn Leistungen ohne pflegerischen Bezug dazukommen.

Gewerbe-Pflicht-Check

Müssen Sie ein Gewerbe anmelden – oder zählt Ihre Tätigkeit zu den Ausnahmen wie Freiberuflern, Land- und Forstwirtschaft oder privater Vermögensverwaltung? Beantworten Sie ein paar Fragen und erhalten Sie sofort eine erste Einschätzung.

Frage 1 von 7 In ca. 1 Minute fertig

Unverbindliche Orientierung auf Basis von § 14 GewO sowie §§ 15 und 18 EStG – ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

Das Einkommenssteuergesetz regelt in Deutschland die Freiberuflichkeit

Die rechtliche Grundlage bildet im Übrigen Paragraf 18 des Einkommenssteuergesetzes, denn dort werden die Heilberufe als Gruppe erfasst, zu der die Pflegefachkraft gerechnet wird – über die Auffangformel „und ähnlicher Berufe", nicht als eigener Katalogberuf. Im Einzelfall sollten die persönlichen Voraussetzungen immer geprüft werden, da bestimmte Leistungen durchaus aus gewerblicher Natur sein können. Letztlich hat ohnehin das Finanzamt diesbezüglich das letzte Wort. Was die generelle Zuordnung zu den freien Berufen betrifft, so ist neben dem Gesetzestext auch die aktuelle Rechtsprechung als Orientierung heranzuziehen.

FrageAntwortFundstelle
Steht „Pflegefachkraft" im Gesetzeskatalog?nein§ 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG
Namentlich genannt sindÄrzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Hebammen§ 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG
Woraus folgt der Status dann?Auffangformel „und ähnlicher Berufe"§ 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG
Wann ist ein Beruf „ähnlich"?therapeutische Natur oder unmittelbarer Zusammenhang zur Heilbehandlungst. Rspr. BFH
Woran hängt der Status praktisch?am Tätigkeitsprofil, nicht an der Berufsbezeichnung–
Freiberuflichkeit trotz Angestellter?nur bei leitender und eigenverantwortlicher Tätigkeit§ 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG

Konsequenzen der Freiberuflichkeit für eine Pflegefachkraft

Wer als Freiberufler anerkannt wird, muss kein Gewerbe anmelden und dementsprechend auch keine Gewerbesteuer jenseits des jährlichen Freibetrages von 24.500 Euro (§ 11 Abs. 1 GewStG) abführen. Die Einkünfte sind natürlich einkommenssteuerpflichtig, wozu im Rahmen der jährlichen Steuererklärung eine Einnahme-Überschussrechnung einzureichen ist.

 Freiberufliche PflegekraftGewerbliche Tätigkeit
Gewerbeanmeldungnicht erforderlicherforderlich, § 14 GewO
Gewerbesteuerneinja, Freibetrag 24.500 € (§ 11 GewStG)
IHK-Pflichtmitgliedschaftneinja
GewinnermittlungEÜR, unabhängig von der HöheEÜR, ab den Grenzen des § 141 AO Bilanz
Anmeldung beim FinanzamtFragebogen zur steuerlichen ErfassungFragebogen, wird über das Gewerbeamt angestoßen
BerufsgenossenschaftBGW, Anmeldung binnen einer WocheBGW, Anmeldung binnen einer Woche

Auch bei selbstständigen Pflegefachkräften können bestimme Leistungen gewerblich sein

In diesem Kontext zeigt die Rechtsprechung, dass vor allem hauswirtschaftliche Tätigkeiten als gewerblich eingeordnet werden, da diese nicht auf einer besonderen Qualifikation fußen, wie es im Pflegeberuf der Fall ist. Wer sein Leistungsspektrum also mit Blick auf die Wünsche seiner Patienten erweitern möchte, kommt ggf. an einer Gewerbeanmeldung für diesen Teil der Tätigkeit nicht vorbei. Zu denken wäre etwa auch noch an bestimmte Wellnessdienstleistungen, die über den eigentlichen Pflegeberuf als Kern der Freiberuflichkeit hinausgehen.

Welche Leistung ist freiberuflich, welche gewerblich?

LeistungEinordnungBegründung
Behandlungspflege (Injektion, Verbandwechsel, Dekubitusversorgung)freiberuflichsetzt die pflegerische Qualifikation voraus
Grundpflege (Waschen, Lagern, Mobilisation)freiberuflichKern der pflegerischen Tätigkeit
Beratung nach § 45 SGB XI, Pflegekursefreiberuflichunterrichtende bzw. beratende Tätigkeit
Hauswirtschaft (Putzen, Einkaufen, Kochen, Wäsche)gewerblichberuht nicht auf besonderer Qualifikation
Fahr- und Begleitdienstegewerblichkeine pflegefachliche Leistung
Wellness, Fußpflege ohne medizinische Indikationgewerblichkein Heilbehandlungsbezug
Verkauf von PflegehilfsmittelngewerblichHandel
Pflegedienst mit angestellten Kräftenje nach Struktur gewerblichFreiberuflichkeit nur bei leitender und eigenverantwortlicher Tätigkeit, § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG

Welche Konsequenzen haben gewerbliche Tätigkeitsanteile?

In einem solchen Falle müssten beide Tätigkeiten buchhalterisch getrennt erfasst bzw. abgerechnet werden. Wer sich nur auf reine Pflegeleistungen konzentriert, wird keine Gewerbeanmeldung vornehmen müssen. Für die Anerkennung der Freiberuflichkeit ist es jenseits Qualifikation von großer Bedeutung, dass die fachlichen Leistungen selbst aus eigener Hand erbracht werden. Wer in naher Zukunft aus seiner Position als Pflegekraft heraus einen Pflegedienst hochziehen möchte, wird dafür ein Gewerbe anmelden müssen.

Vermischen kostet den ganzen Status

Vermischen sich die Einnahmen, kann das Finanzamt sämtliche Einkünfte als gewerblich behandeln. Erforderlich sind deshalb getrennte Rechnungsnummernkreise, getrennte Aufzeichnungen und eine klare Leistungsbeschreibung auf jeder Rechnung.

Gewerbesteuerrechner: Was der gewerbliche Anteil tatsächlich kostet

Umsatzsteuer: nicht alles ist automatisch steuerfrei

Die Befreiung greift nicht pauschal für „Pflege", sondern hängt an der Art der Leistung und an der Zulassung.

LeistungUmsatzsteuerNorm
Behandlungspflege mit therapeutischem Zielsteuerfrei§ 4 Nr. 14 a UStG
Grund- und Betreuungspflege mit Kassenvertragsteuerfrei§ 4 Nr. 16 UStG, setzt Vertrag nach § 132a SGB V bzw. § 77 SGB XI voraus
Grundpflege ohne solchen Vertraggrundsätzlich steuerpflichtig–
Hauswirtschaftliche Leistungensteuerpflichtig–
Honorartätigkeit gegenüber EinrichtungenEinzelfallprüfungje nach Leistungsinhalt
Steuerpflichtige Umsätze unter den Grenzen des § 19 UStGKleinunternehmerregelung möglichgerechnet über alle Umsätze zusammen

Kleinunternehmerrechner: Bleiben Sie unter der Grenze des § 19 UStG?

Das größere Risiko: der sozialversicherungsrechtliche Status

Die steuerliche Einordnung ist nur die eine Frage. Die andere entscheidet die Deutsche Rentenversicherung, und sie fällt regelmäßig anders aus.

EinsatzformStatus im RegelfallGrundlage
Honorarkraft in stationärer Einrichtungabhängig beschäftigt, sozialversicherungspflichtigBSG 07.06.2019, B 12 R 6/18 R
Ambulant mit eigenen Patienten, eigener Tourenplanung und Abrechnungselbstständig–
Erforderlich für Selbstständigkeit in der Einrichtung„gewichtige Indizien", nur ausnahmsweiseBSG a. a. O.
Beitragsnachforderung bei Fehleinschätzungbis zu 4 Jahre, bei Vorsatz 30 Jahre§ 25 SGB IV
Klärung vorab möglichStatusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle§ 7a SGB IV
Rentenversicherungspflicht als echte Selbstständigeja, bei Tätigkeit auf ärztliche Verordnung ohne versicherungspflichtige Arbeitnehmer§ 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI

Wer unsicher ist, kann das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV beantragen.

Was freiberufliche Pflegekräfte abrechnen

Qualifikation / EinsatzStundensatz (Spanne)Anmerkung
Pflegehelfer ohne Examenca. 25 €gewerbliche Anteile hier häufiger
Examinierte Pflegefachkraftca. 30 – 35 €marktübliche Basis, zzgl. Zuschläge
Fachweiterbildung, Intensiv- oder OP-Erfahrungbis ca. 45 – 50 €höchste Sätze am Markt
Zuschläge Samstag / Sonntagje ca. 10 %vertraglich zu vereinbaren
Zuschlag Nachtdienstca. 10 %vertraglich zu vereinbaren
Zuschlag Feiertagca. 50 – 100 %je nach Feiertag
Davon abzuziehenEinkommensteuer, KV, RV, Berufshaftpflicht, Fahrtkosten, Rücklage für Urlaub und Krankheitder Stundensatz ist Umsatz, nicht Einkommen

Zusammenfassung auf einen Blick: Gewerbeanmeldung als selbstständige Pflegekraft?

  • Ausgebildete (!) Pflegefachkräfte zählen zu den so genannten Heilberufen, die freiberuflicher Natur sind
  • Die rechtliche Basis für den Status als Pflegekraft ist in Paragraf 18 des Einkommenssteuergesetzes nachzulesen – dort über die Formulierung „und ähnlicher Berufe", nicht als eigener Katalogberuf
  • Als anerkannte freiberufliche Pflegekraft entfällt die Pflicht, für die Tätigkeit ein Gewerbe anzumelden (die letzte Entscheidung trifft immer das Finanzamt)
  • Die Einkünfte als freiberufliche Pflegekraft sind einkommenssteuerpflichtig (Stichwort Einnahme-Überschussrechnung)
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen sind gewerblicher Natur. Wer solche neben der eigentlichen Pflege seinen Patienten anbietet, muss für diese Tätigkeiten ein Gewerbe anmelden und die Einkünfte buchhalterisch getrennt behandeln.
  • Unabhängig davon prüft die Deutsche Rentenversicherung den Status eigenständig: Honorareinsätze in stationären Einrichtungen gelten im Regelfall als abhängige Beschäftigung

Wer nebenher in Anstellung bleibt, findet die Besonderheiten unter nebenberuflich Gewerbe anmelden. Zur grundsätzlichen Abgrenzung lohnt der Beitrag Müssen Freiberufler ein Gewerbe anmelden?.

Zuletzt aktualisiert: 07.09.2026

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