Gewerbeanmeldung als selbstständige Pflegekraft

Wer sich als Pflegekraft selbstständig machen möchte, sieht sich im Vorfeld der Aufnahme der eigentlichen Berufstätigkeit mit vielen Formalitäten konfrontiert. Eine in diesem Kontext zentrale Frage ist, ob für diese Form der beruflichen Selbstständigkeit ein Gewerbe anzumelden ist. Diese Frage lässt sich generell verneinen, denn ausgebildete Pflegekräfte gehören zu den so genannten Heilberufen (wie Ärzte und Hebammen), sodass sie einkommenssteuerrechtlich als Freiberufler gelten.
 

Das Einkommenssteuergesetz regelt in Deutschland die Freiberuflichkeit

Die rechtliche Grundlage bildet im Übrigen Paragraf 18 des Einkommenssteuergesetzes, denn dort wird das Berufsbild der Pflegefachkraft explizit erwähnt. Im Einzelfall sollten die persönlichen Voraussetzungen immer geprüft werden, da bestimmte Leistungen durchaus aus gewerblicher Natur sein können. Letztlich hat ohnehin das Finanzamt diesbezüglich das letzte Wort. Was die generelle Zuordnung zu den freien Berufen betrifft, so ist neben dem Gesetzestext auch die aktuelle Rechtsprechung als Orientierung heranzuziehen.
 

Konsequenzen der Freiberuflichkeit für eine Pflegefachkraft

Wer als Freiberufler anerkannt wird, muss kein Gewerbe anmelden und dementsprechend auch keine Gewerbesteuer jenseits des jährlichen Freibetrages abführen. Die Einkünfte sind natürlich einkommenssteuerpflichtig, wozu im Rahmen der jährlichen Steuererklärung eine Einnahme-Überschussrechnung einzureichen ist.
 

Auch bei selbstständigen Pflegefachkräften können bestimme Leistungen gewerblich sein

In diesem Kontext zeigt die Rechtsprechung, dass vor allem hauswirtschaftliche Tätigkeiten als gewerblich eingeordnet werden, da diese nicht auf einer besonderen Qualifikation fußen, wie es im Pflegeberuf der Fall ist. Wer sein Leistungsspektrum also mit Blick auf die Wünsche seiner Patienten erweitern möchte, kommt ggf. an einer Gewerbeanmeldung für diesen Teil der Tätigkeit nicht vorbei. Zu denken wäre etwa auch noch an bestimmte Wellnessdienstleistungen, die über den eigentlichen Pflegeberuf als Kern der Freiberuflichkeit hinausgehen.
 

Welche Konsequenzen haben gewerbliche Tätigkeitsanteile?

In einem solchen Falle müssten beide Tätigkeiten buchhalterisch getrennt erfasst bzw. abgerechnet werden. Wer sich nur auf reine Pflegeleistungen konzentriert, wird keine Gewerbeanmeldung vornehmen müssen. Für die Anerkennung der Freiberuflichkeit ist es jenseits Qualifikation von großer Bedeutung, dass die fachlichen Leistungen selbst aus eigener Hand erbracht werden. Wer in naher Zukunft aus seiner Position als Pflegekraft heraus einen Pflegedienst hochziehen möchte, wird dafür ein Gewerbe anmelden müssen.
 

Zusammenfassung auf einen Blick: Gewerbeanmeldung als selbstständige Pflegekraft?

  • Ausgebildete (!) Pflegefachkräfte zählen zu den so genannten Heilberufen, die freiberuflicher Natur sind
  • Die rechtliche Basis für den Status als Pflegekraft ist in Paragraf 18 des Einkommenssteuergesetzes nachzulesen
  • Als anerkannte freiberufliche Pflegekraft entfällt die Pflicht, für die Tätigkeit ein Gewerbe anzumelden (die letzte Entscheidung trifft immer das Finanzamt)
  • Die Einkünfte als freiberufliche Pflegekraft sind einkommenssteuerpflichtig (Stichwort Einnahme-Überschussrechnung)
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen sind gewerblicher Natur. Wer solche neben der eigentlichen Pflege seinen Patienten anbietet, muss für diese Tätigkeiten ein Gewerbe anmelden und die Einkünfte buchhalterisch getrennt behandeln.

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