Gewerbe anmelden als Raumausstatter
Wer sich als Raumausstatter / Raumausstatterin selbstständig machen möchte, sollte sich vor dem Schritt in diese neue berufliche Existenz mit den wichtigsten Anforderungen und strategischen Schlüsselaspekten auseinandersetzen, zumal es sich um ein anspruchsvolles und weit gefächertes Aufgabengebiet handelt. Grundsätzlich muss für diese handwerkliche Tätigkeit ein Gewerbe angemeldet werden, bevor die eigentliche Tätigkeit aufgenommen wird. Ein entsprechender Antrag muss beim zuständigen Gewerbeamt eingereicht werden. Nach der Bearbeitung, Prüfung und Genehmigung wird er zurückgeschickt. Dieser Rückbescheid ist dann der Gewerbeschein, sprich die formale Berechtigung zur Ausübung dieser selbstständigen Tätigkeit. Wichtig beim Ausfüllen des Formulars zur Gewerbeanmeldung ist die Beschreibung des Tätigkeitsfeldes: Hier sollten Raumausstatter möglichst exakt alle Leistungen angeben, die sie Kunden anbieten wollen. Spätere Änderungen müssen kostenpflichtig gemeldet werden. Mit der Anmeldung des Gewerbes wird auch Gewerbesteuer fällig, die je nach Ort/Gemeinde durch den individuellen Hebesatz in der Höhe bestimmt wird. Was die zusätzliche finanzielle Belastung durch die Gewerbesteuer als unternehmerischen Aufwand betrifft, so ist der jährliche Freibetrag von derzeit 24.500 Euro zu berücksichtigen.
Formale und gesetzliche Rahmenbedingungen der Gewerbeanmeldung für Raumausstatter
Generell sieht das Gesetz in Bezug auf die Tätigkeitsbereiche des Raumausstatters keine besonderen Erlaubnispflichten vor, sodass der Antrag schnell bearbeitet werden kann. Werden jedoch bei der Tätigkeitsbeschreibung bestimmte, sicherheitsrelevante Leistungen angegeben, so können ggf. weitere (Qualifikations)nachweise verlangt werden. Hier sollte im Einzelfall am besten schon im Vorfeld der Gewerbeanmeldung nachgefragt werden, um lange Wartezeiten zu vermeiden. Generell handelt es sich beim Tätigkeitsfeld des Raumausstatters um ein zulassungsfreies Handwerk, für das keine Meisterpflicht geschweige denn ein Qualifikationsnachweis erforderlich (siehe Anlage B der Handwerksordnung). In der Regel wird es so sein, dass das Gewerbeamt die Anmeldung der Tätigkeit an die Handwerkskammer weiterleitet, für die eine Pflichtmitgliedschaft beginnt. Zudem ist es erforderlich, seinen Betrieb in das Verzeichnis der Handwerkskammer aufzunehmen. Somit sind die formalen Hürden bzw. Voraussetzungen der Gewerbeanmeldung für Raumausstatter recht gering.
Über alte und neue Verordnungen: ein kleiner Exkurs zu berufsspezifischen Inhalten
Natürlich sind auch Berufsbilder bzw. die Anforderungen im Laufe der Jahre andere geworden, was sich konkret z.B. in geänderten Ausbildungsverordnungen niederschlägt. Die Verordnung für Raumausstatter aus dem Jahre 1982 sieht das Bekleiden von Wänden und Decken als wesentliche Berufsaufgaben an, wozu auch das Gestalten mit Farben und Formen sowie Bekleidungen mit Textilien, Tapeten, Leder, Kunststoffen und Holz zu zählen ist. In einer neueren Fassung der Ausbildungsordnung aus dem Jahre 2004 ist nun die Rede vom Bekleiden, Gestalten und Beschichten von Wand- sowie Deckenflächen. Die beschriebenen Tätigkeiten sind insofern relevant, als dass sie von zulassungsfreien Raumausstattern ausgeführt werden dürfen. Andere, so genannte fachfremde Leistungen, könnten also zu Problemen führen, wenn sie der handwerklichen Tätigkeit nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können. In Einzelfällen kann es passieren, dass die Tätigkeiten einem zulassungspflichtigen Handwerk zugeschrieben werden, womit sich eine Meisterpflicht ergäbe. Die bereits erwähnte Tätigkeitsbeschreibung bei der Gewerbeanmeldung sollte sich also möglichst an den aktuellen Inhalten der Ausbildungsordnung dieses Berufes orientieren.
Nebengewerbe? Strategische Optionen rund um die Gewerbeanmeldung abwägen
Nicht wenige möchten ein gewisses Maß an Sicherheit genießen und die Selbstständigkeit zunächst neben dem Beruf ausüben. Umgangssprachlich wird in diesem Kontext oft der Begriff Nebengewerbe verwendet. Eigentlich ist dieser Begriff missverständlich, denn selbst eine solche Nebentätigkeit ist gewerblicher Natur und somit meldepflichtig. Durch den Freibetrag bei der Gewerbesteuer werden kleinere Einkommen ohnehin weniger stark belastet. Unabhängig von der Höhe der Einkünfte sollte also auch eine Nebentätigkeit als Raumausstatter angemeldet werden, zumal die Einnahmen ohnehin bei der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht werden müssen. Was den Ausweis der Umsatzsteuer auf Rechnungen angeht, so bietet sich für einen gewerblichen Nebenverdienst die Kleinunternehmerregelung an, sofern die Umsätze im ersten Jahr unter 17.500 Euro und im zweiten Jahr unter 50.000 Euro liegen.
Gewerbe anmelden als Raumausstatter: alles Wichtige in der kompakten Zusammenfassung
- Es handelt sich um ein gewerbepflichtiges Handwerk, sodass ein Gewerbeschein vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit erwirkt werden muss
- Laut Anlage B der Handwerksordnung handelt es sich um ein zulassungsfreies Handwerk, sodass keine Meisterpflicht herrscht
- Im Rahmen der Gewerbeanmeldung muss die Tätigkeit in allen ihren Leistungen möglichst präzise beschrieben werden (hierbei sollten die Inhalte des Berufsbildes aus der geltenden Ausbildungsordnung beachtet werden)
- Mit der Gewerbeanmeldung entsteht die Pflicht, Gewerbesteuer ab einem jährlichen Freibetrag von 24.500 Euro abzuführen
- Standort als strategischer Faktor: Die Höhe der konkreten Gewerbesteuer hängt von Hebesatz ab, der von Stadt zu Stadt erheblich variieren kann
- Auch wer nur nebenberuflich als Raumausstatter arbeitet, geht einer gewerblichen Tätigkeit nach, die anmeldepflichtig ist.
Wichtig: Was ändert sich bei meiner Krankenversicherung nach der Gewerbeanmeldung?
Im Zuge Ihrer Gewerbeanmeldung sollten Sie sich nun zeitnah um Ihre Krankenversicherung kümmern. Als Selbstständiger sind Sie nicht mehr automatisch Pflichtmitglied in Ihrer gesetzlichen Krankenkasse und müssen sich dort auf Antrag befreien lassen. Die Beiträge werden nun nach Ihrem Einkommen erhoben. Die Kosten belaufen sich im Jahr zwischen...
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