Gewerbe anmelden mit Gebäudereinigung

Wer sich als Gebäudereiniger alleine oder mit einer Reinigungsfirma selbstständig machen möchte, braucht als formale Grundvoraussetzung einen Gewerbeschein. Es handelt sich um eine gewerbliche Tätigkeit, die beim zuständigen Gewerbeamt in der Gemeinde angemeldet werden muss. Hier auf diesem Portal unter dem Reiter ‚Gewerbeamt‘ kann die zuständige Dienststelle einfach mit wenigen Klicks gefunden werden, ebenso Informationen zu den Kosten und zum jeweiligen Hebesatz, der maßgeblich für die Gewerbesteuerlast ab einem Freibetrag von derzeit 24.500 Euro pro Jahr ist. Praktischerweise finden Interessenten dort auch Öffnungszeiten, Kontaktinformationen sowie das Antragsformular für die Gewerbeanmeldung direkt online. Besondere Erlaubnispflichten sind in diesem gewerblichen Bereich nicht zu beachten.
 

Im Rahmen der Gewerbeanmeldung wird das Tätigkeitsspektrum näher spezifiziert

Im Rahmen der Gewerbeanmeldung muss das Tätigkeitsspektrum möglichst genau und umfassend beschrieben werden. Sofern im Nachhinein das Tätigkeitsspektrum geändert wird, muss auch der Gewerbeschein dementsprechend angepasst werden, wodurch neue Kosten entstehen. Wer nicht als Ein-Mann-Unternehmen agieren, sondern eine Reinigungsfirma gründen möchte, muss die Rechtsform und den Namen angeben. Auch Angaben in Bezug auf die Geschäftsführung sind in diesem Rahmen auf dem Formular zur Gewerbeanmeldung anzugeben.
 

Zulassungsfreies Handwerk: Was im Vorfeld der eigentlichen Gewerbeanmeldung zu unternehmen ist

Existenzgründer in diesem Bereich sollten beachten, dass es sich bei der Gebäudereinigung um ein so genanntes zulassungsfreies Handwerk handelt. Insofern besteht gemäß Anlage B1 (dort Nr. 33) der Handwerksordnung eine Anzeigepflicht. Seit der Handwerksrechtsnovellierung aus dem Jahr 2004 sind für diesen Bereich keine formalen Qualifikationsanforderungen mehr vorgesehen (vorher war die Meisterqualifikation üblich). Es steht also prinzipiell jedem offen, sich in diesem Bereich als Gebäudereiniger selbstständig zu machen. Die Berufsbezeichnung ist allerdings geschützt, da es sich um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf handelt. Ausgeübt werden darf das gesamte Spektrum an Reinigungstätigkeiten, sofern aus strategischen Gründen keine Spezialisierung auf eine bestimmte Nische vorgesehen ist. Generell ist die Ausübung dieses Gewerbes an die kostenpflichtige Mitgliedschaft in der Handwerkskammer gebunden, wobei Gründer zu Beginn Ermäßigungen in Bezug auf die Beiträge genießen.


‚Reinigung nach Hausfrauenart‘: Die Gewerbeanmeldung im Wandel

Übrigens war es bis Ende des Jahres 2003 möglich, das Arbeitsfeld der Gebäudereinigung als ‚Reinigung nach Hausfrauenart‘ oder als Vollhandwerk gewerblich anzumelden. Die erste Option konnte von jedermann ausgeführt werden, eine Vertretung in der Handwerksrolle war nicht Pflicht. Diese Tätigkeiten wurden der Industrie- und Handelskammer zugeordnet, was heute nur noch in ganz wenigen Fällen möglich ist. Wer sich für das Vollhandwerk entschied, musste in der Regel eine Meisterqualifikation vorlegen und sich in die Handwerksrolle eintragen. Diese Unterscheidung gibt es heute nicht mehr, sodass eigentlich nur ein ‚Vollhandwerk‘ zulassungsfrei gewerblich ausgeübt werden kann. Die Einstiegsvoraussetzungen dazu sind aber erheblich vereinfacht worden. Für ältere Gewerbe, die vor 2004 auf der Basis der ‚Reinigung nach Hausfrauenart‘ gegründet wurden, ist eine Art Bestandsschutz vereinbart worden. Dieser sieht vor, dass solche älteren Gewerbe auch das gesamte Spektrum an Reinigungstätigkeiten ausüben können.
 

Saubere Profidienstleistungen bedürfen einer ganzheitlichen Planung vor der Gewerbeanmeldung

Wer sich erfolgreich als Gebäudereiniger selbstständig machen möchte, sollte neben allen formalen Aspekten natürlich auch an die strategische Grundausrichtung des Geschäfts denken, denn die Konkurrenzsituation und der Preisdruck sind gerade in diesem Gewerbe sehr hoch. Allen angehenden Gründern sei daher empfohlen, den Fachbeitrag auf selbststaendig.de ebenfalls zu lesen, um sich ganzheitlich auf den Weg in die berufliche Selbstständigkeit vorzubereiten.
 

Gewerbe anmelden als Gebäudereiniger: Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte

  • es handelt sich seit der Gesetzesnovellierung aus dem Jahr 2004 um ein zulassungsfreies Handwerk (siehe Anlage B1 der Handwerksordnung, dort Nr. 33)
  • die vor 2004 übliche Differenzierung zwischen Vollhandwerk und ‚Reinigung nach Hausfrauenart‘ ist heute nicht mehr möglich (Gewerbe der letzteren Art genießen heute noch eine Art Bestandsschutz)
  • da es sich um ein zulassungsfreies Handwerksgewerbe handelt, ist die Mitgliedschaft in der Handwerkskammer in der Regel Pflicht
  • spätestens 14 Tage nach Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit (idealerweise jedoch schon vor Beginn) muss das Gewerbe angemeldet werden
  • durch die Gesetzesänderungen sind keine besonderen Qualifikationen vorgesehen, ein Meisterzwang liegt nicht vor
  • das Tätigkeitsspektrum wird in der Gewerbeanmeldung möglichst präzise und umfassend angegeben (spätere Änderungen müssen angezeigt werden)
  • auch Angaben zur Rechtsform und Unternehmensführung sind im Falle einer Firmengründung zu machen
  • automatisch wird das Gewerbeamt u.a. auch das Finanzamt im Rahmen der erfolgten Anmeldung benachrichtigen (Stichwort ‚steuerliche Erfassung‘)
  • in diesem gewerblichen Sektor sind keine besonderen Erlaubnispflichten zu beachten

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