Gewerbeanmeldung für Softwareentwickler oder freiberufliche Tätigkeit?

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Wer sich in dem zukunftsfähigen Berufsfeld des Softwareentwicklers selbstständig machen möchte, muss seine Qualifikationen und das angebotene Leistungsspektrum genau beschreiben können, um einer etwaigen Pflicht zur Gewerbeanmeldung nachkommen zu können. Bei jeder Gewerbeanmeldung muss die Tätigkeit samt Angebotsspektrum ohnehin im Zuge der Gewerbeanmeldung im entsprechenden Formular möglichst exakt beschrieben werden. Generell lässt sich nicht pauschal sagen, ob eine Gewerbetätigkeit oder aber eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt. In der wirtschaftlichen Praxis ist es aber so, dass viele selbstständige Softwareexperten als Freiberufler (Freelancer) agieren. Die Vorteile der Freiberuflichkeit liegen auf der Hand: Neben einer vereinfachten Buchführung besteht ein weiterer finanzieller Vorteil darin, dass keine Gewerbesteuer abzuführen ist. In diesem Beitrag sollen wesentliche Rahmenbedingungen beleuchtet werden, anhand derer eine generelle Orientierung für selbstständige Softwareentwickler ermöglicht wird. Ferner werden zentrale Gerichtsurteile herangezogen, um die eigenen Startvoraussetzungen prüfen zu können.
 

Softwareentwickler: freiberuflich oder gewerblich?

Generell ist es so, dass sich EDV-Berufe im Allgemeinen nicht unbedingt in den für die Freiberuflichkeit relevanten Katalogberufen wiederfinden. Daraus lässt sich aber nicht automatisch eine Gewerbepflicht für selbstständige Softwareentwickler ableiten. In diesem Bereich (wie auch in anderen Branchen) ist per Definition von einer freiberuflichen Tätigkeit auszugehen, wenn diese auf einer besonderen Qualifikation beruht. Ein Hochschulstudium kann sich als formale Legitimation erweisen, es ist aber keine Pflicht, denn auch autodidaktische Quereinsteiger können den Status des Freiberuflers erlangen. Wer sich hauptsächlich mit Systemsoftware und –technik befasst, übt in der Regel eine freiberufliche Tätigkeit aus (vorausgesetzt im Leistungsangebot finden sich keine weiteren Schwerpunkte). Wer allerdings als Freelancer in diesem Bereich ausschließlich Anwendungssoftware wie mobile Apps programmiert, wird unter Umständen ein Gewerbe anmelden müssen. Als generelle Orientierung kann die wichtige Feststellung des Bundesfinanzhofes herangezogen werden: Demnach ist bei einem Softwareentwickler eher von einer freiberuflichen Tätigkeit auszugehen, wenn komplexe Lösungen erarbeitet werden, die einer ingenieursähnlichen Herangehensweise bedürfen.


Aktuelle Gerichtsurteile und Tendenzen zum Status von Softwareentwicklern als Orientierung

Im Jahr 2012 hatte das Oberverwaltungsgericht in Niedersachsen entschieden, dass es sich bei einem selbstständig arbeitenden Softwareentwickler nicht um einen Freiberufler, sondern um einen Gewerbetreibenden handelt. Der Selbstständige war ein Diplom-Wirtschaftsinformatiker, der sich schwerpunktmäßig der Softwareentwicklung im Bereich von Multimedia und Datenbanken widmete. Nach einer Ummeldung war der Softwareentwickler aufgefordert worden, ein Gewerbe anzumelden. Er klagte gegen diesen Bescheid und vertrat die Auffassung, eine freiberufliche Tätigkeit auszuüben, da er eine ‚ingenieurvergleichbare‘ Tätigkeit ausübe, in der er individuelle Softwarelösungen erstelle. Das Oberverwaltungsgericht widersprach dieser Auffassung: Es argumentierte, dass die überwiegenden Voraussetzungen für eine freiberufliche Tätigkeit nicht vorliegen. Aus der Sicht des Gerichts mangele es insbesondere an fachlicher Unabhängigkeit sowie einer nicht hinreichenden Eigenverantwortlichkeit. Das Gericht hat auch darauf hingewiesen, dass rein objektiv kein Hochschulabschluss für eine freiberufliche Tätigkeit notwendig ist. Im Jahre 2009 noch hatte der Bundesfinanzhof geurteilt bzw. anerkannt, dass Systemadministratoren, Softwareentwickler sowie IT-Projektleiter Freiberufler sein können, sofern das Leistungsangebot mit der methodischen Vorgehensweise eines Ingenieurs vergleichbar ist. Die Rechtsprechung sendet also zum Teil unterschiedliche Signale. In jedem Falle ist es möglich, als Softwareentwickler keine Gewerbeanmeldung vornehmen zu müssen. Sofern ein Gewerbe anzumelden ist, unterliegt dies keiner besonderen Erlaubnispflicht oder Überwachungsbedürftigkeit. Es reicht, vor Aufnahme der Tätigkeit (oder aber spätestens 14 Tage danach) beim zuständigen Gewerbeamt den entsprechenden Antrag einzureichen.


Fazit und Empfehlungen zum Einstieg in die Selbstständigkeit als Softwareentwickler

Ob Softwareentwickler ein Gewerbe anmelden müssen, hängt in erster Linie von ihrer Qualifikation sowie dem im Einzelfall angebotenen Leistungsspektrum ab. Wer ingenieursmäßig agiert und dabei frei entscheidet, kann der Definition nach in den Genuss der Freiberuflichkeit kommen. Wer sich eher nur auf das Programmieren von kundenspezifischer Software fokussiert, wird in der Regel nicht an der Gewerbeanmeldung vorbeikommen. Da die Lösungen und Technologien ebenso komplex sind wie das gesamte berufliche Handlungsfeld, lassen sich keine allgemeinverbindlichen Aussagen treffen. Die Fähigkeiten und Leistungen entscheiden in jedem Einzelfall über den konkreten Status der Selbstständigkeit. Die hier angeführten Gerichtsurteile haben einen gewissen Signalcharakter, sodass sie eine Einschätzung der eigenen Startvoraussetzungen erlauben. Es kann also von Vorteil sein, aktuelle Gerichtsurteile zu diesem Thema zu verfolgen, um neue Handlungsspielräume zu erkennen und diese konsequent für sich zu nutzen.
 

Zusammenfassung mit den wichtigsten Aspekten: Gewerbe anmelden als Softwareentwickler?

  • Eine generelle Gewerbepflicht ist für Softwareentwickler pauschal nicht feststellbar: in der Praxis agieren viele Softwareentwickler als Freiberufler (Freelancer)
  • Ein Hochschulstudium alleine ist noch keine formale Legitimation für eine freiberufliche Tätigkeit (auch Quereinsteiger agieren als Freiberufler)
  • Tendenziell gewerblich sind Tätigkeiten, die sich schwerpunktmäßig nur auf das Programmmieren von kundenspezifischen Softwarelösungen fokussieren
  • Für den Status der Freiberuflichkeit sind eine ingenieursmäßige Arbeitsweise mit hoher Handlungsfreiheit laut Rechtsprechung maßgebende Kriterien
  • Die Gerichtsurteile zum Status von Softwareentwicklern widersprechen sich zum Teil. In den Urteilsbegründungen jedoch lassen sich relevante Abgrenzungskriterien erkennen (siehe oben)
  • Interessenten sei empfohlen, das eigene Leistungsspektrum genau zu erfassen und aktuelle Gerichtsurteile zu verfolgen, um neue Handlungsspielräume ggf. konsequent für sich zu nutzen
  • Im Falle einer notwendigen Gewerbeanmeldung sind weder besondere Erlaubnispflichten noch eine Überwachungsbedürftigkeit zu beachten

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