Gewerbe anmelden mit Kosmetiksalon / Kosmetikstudio

Ratgeber Was mit Ihrer Krankenversicherung nach der Gewerbeanmeldung passiert Die Kasse rechnet rückwirkend ab – Nachforderungen von mehreren tausend Euro sind keine Seltenheit.

Nicht zuletzt aufgrund der generellen Gewerbefreiheit kann hierzulande jeder ein Gewerbe mit einem Kosmetikstudio anmelden. Eine entsprechende Berufsausbildung oder Fachqualifikation ist keine formale Grundvoraussetzung, allerdings dringend zu empfehlen: Kunden erwarten ein ganzheitliches, professionelles Leistungsspektrum und nicht wenige wollen in Form von Zertifikaten auch sichtbare Nachweise präsentiert bekommen. Wie sollte eine professionelle Beratung inklusive Behandlung im Sinne der Schönheit auch funktionieren, wenn kein fundiertes Fachwissen vorhanden ist? Eine Ausbildung in diesem Bereich ist also eine erfolgskritische Startvoraussetzung, auch wenn sie nicht zwingend notwendig ist.

Nach der erfolgreichen Ausbildung haben KosmetikerInnen die Chance, aus einem Angestelltenverhältnis heraus den Weg in die berufliche Selbstständigkeit einzuschlagen. Da es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, ist ein Gewerbeschein eine unabdingbare Startvoraussetzung. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Kosmetikstudio eröffnet, ein heimisches Arbeitszimmer genutzt oder aber ein mobiler Kundenservice angeboten wird. Ohnehin muss der Umfang der gewerblichen Tätigkeit in der Anmeldung angegeben werden. Wer also auch Pflegeprodukte verkaufen möchte (ggf. über einen Online Shop), muss dies in der Tätigkeitsbeschreibung angeben.

Gewerbe-Pflicht-Check: Muss ich überhaupt ein Gewerbe anmelden?

Das Wichtigste zur Gewerbeanmeldung für ein Kosmetikstudio

Wer ein Kosmetikstudio anmelden möchte, braucht dazu natürlich geeignete Geschäftsräume. Hier kommt die Gewerbeaufsicht ins Spiel: So müssen mit Blick auf Hygienevorschriften, die gerade in diesem Bereich eine große Rolle spielen, z.B. Auflagen in Bezug auf ein separates Kunden-WC beachtet werden. Dies gilt auch, wenn ein heimisches Arbeitszimmer zu gewerblichen Zwecken genutzt wird (in diesem Falle muss auch der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden). Die Regelungen und baulichen Auflagen können von Bundesland zu Bundesland variieren, sodass sich Existenzgründer persönlich an die entsprechenden Stellen wenden sollten, um von Beginn an alle Voraussetzungen und Auflagen erfüllen zu können. Da es sich nicht um ein erlaubnispflichtiges bzw. überwachungsbedürftiges Gewerbe handelt, dürfte der Anmeldeprozess schnell von statten gehen. Neben dem Formular zur Gewerbeanmeldung ist auch der Personalausweis vorzulegen. Immer mehr Ordnungsämter bieten mittlerweile auch einen bequemen Online-Service an. Einen wichtigen Stellenwert bei der eigentlichen Gewerbeanmeldung nimmt die Beschreibung der selbstständigen Tätigkeit ein: Je umfassender und breiter sie beschrieben wird, desto weniger Probleme dürfte es hinterher geben. Auch entfällt so zu einem späteren Zeitpunkt meistens die Notwendigkeit, den Gewerbeschein kostenpflichtig anpassen zu müssen. Auch wer ‚nur‘ Kosmetikprodukte im so genannten Nebenerwerb verkaufen möchte, braucht grundsätzlich einen Gewerbeschein. Ohne einen Gewerbeschein darf die selbstständige Tätigkeit nicht aufgenommen werden. Die Anzeigepflicht und die dabei zu machenden Angaben regeln Paragraf 14 der Gewerbeordnung (GewO) und die Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV).

Besonderheit für die Gewerbeanmeldung als KosmetikerIn

Zu beachten ist, dass es sich beim Berufsfeld KosmetikerIn seit dem 1. Juli 2021 gemäß Anlage B Abschnitt 1 Nummer 56 der Handwerksordnung um ein zulassungsfreies Handwerk handelt – bis dahin war es ein handwerksähnliches Gewerbe. Eine Meisterpflicht besteht weiterhin nicht, sodass die Zugangsvoraussetzungen recht unkompliziert sind. Daraus ergibt sich in der Regel die Pflicht, den Betrieb unverzüglich bei der örtlichen Handwerkskammer anzuzeigen (§ 18 Abs. 1 HwO) und zu einem späteren Zeitpunkt Pflichtbeiträge abführen. Die Eintragung erfolgt dabei in das Verzeichnis nach § 19 HwO; die Handwerksrolle selbst bleibt den zulassungspflichtigen Handwerken der Anlage A vorbehalten. Auf der Gegenseite kann diese Mitgliedschaft aber strategisch genutzt werden, um sich professionell beraten zu lassen. Zudem sieht Paragraf 113 Absatz 2 der Handwerksordnung (HwO) eine gestaffelte Beitragsbefreiung für Gründer vor, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben – allerdings nur bis zu einem Gewerbeertrag beziehungsweise Gewinn von 25.000 Euro im jeweiligen Bemessungsjahr. Auch die Gewerbesteuer, die durch einen individuellen Hebesatz je nach Gemeinde variieren kann, greift erst ab einem Jahresgrundfreibetrag von derzeit 24.500 Euro (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG).

Zeitraum nach der ersten GewerbeanmeldungGrundbeitragZusatzbeitrag
Jahr der Anmeldungbefreitbefreit
2. und 3. Jahrhalber Beitragbefreit
4. Jahrvoller Beitragbefreit
ab dem 5. Jahrvoller Beitragvoller Beitrag

Die Staffelung greift nur, solange der Gewerbeertrag oder der Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt (§ 113 Abs. 2 Satz 5 HwO); die Höhe der Beiträge selbst setzt jede Handwerkskammer eigenständig fest.

Gewerbesteuerrechner: Was bleibt nach Freibetrag und Hebesatz?

Was Sie selbst anwenden dürfen – und was dem Arzt vorbehalten ist

Der Gewerbeschein sagt nichts darüber aus, welche Geräte im Studio zum Einsatz kommen dürfen. Maßgeblich ist dafür die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung (NiSV). Sie trennt zwischen Anwendungen, für die ein Fachkundenachweis genügt, und solchen, die nur eine Ärztin oder ein Arzt durchführen darf.

AnwendungWer darf sie durchführen?Grundlage
Laser und intensive Lichtquellen (IPL) zur dauerhaften HaarentfernungKosmetikerin mit Fachkundenachweis (Schulung nach Anlage 3 NiSV)§ 5 Abs. 1 NiSV
Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Make-up mit Lasernur approbierte Ärztin/approbierter Arzt mit entsprechender Weiter- oder Fortbildung§ 5 Abs. 2 NiSV
Behandlung von Gefäßveränderungen und pigmentierten Hautveränderungennur Ärztin/Arzt§ 5 Abs. 2 NiSV
Ablative Anwendungen, die die Epidermis als Schutzbarriere verletzennur Ärztin/Arzt§ 5 Abs. 2 NiSV
Fettgewebereduktion, etwa Kryolipolyse oder hochintensiver fokussierter Ultraschallnur Ärztin/Arzt§ 5 Abs. 2 NiSV
Stechen von Permanent-Make-up, Wimpernverlängerung, klassische Gesichts- und NagelbehandlungKosmetikerin, ohne besondere Erlaubniskeine Sonderregelung; bei Blutkontakt § 36 Abs. 2 IfSG

Das Stechen von Permanent-Make-up bleibt also erlaubnisfrei, das spätere Weglasern nicht – wer beides anbieten will, kommt um eine ärztliche Kooperation nicht herum. Für die Farbmittel selbst gelten dieselben Regeln wie beim Tätowierer.

Unangemeldete Kontrollen des Gesundheitsamtes: Hygiene ist das A&O für ein erfolgreiches Gewerbe

Es versteht sich von selbst, dass die Beachtung von Hygienevorschriften und –standards zur professionellen Berufsausübung gehören muss. Auch daher ist eine entsprechende Aus- oder zumindest Weiterbildung eigentlich alternativlos, denn in diesem Kontext wird das entsprechende Fachwissen praxisorientiert vermittelt. Es gilt, Hygienemaßnahmen von Anfang an als Routine in die Abläufe zu integrieren, zumal Kunden ein hohes Maß an Sauberkeit stillschweigend voraussetzen. Insbesondere der Desinfektion von Arbeitsutensilien und präventiven Maßnahmen (z.B. das Tragen von Schutzhandschuhen bei bestimmten Behandlungen) kommen Schlüsselrollen zu. Gründer sollten sich der Tatsache bewusst sein, dass das Gesundheitsamt zu unangemeldeten Kontrollen vorbeikommen kann – Studios, in denen Blut übertragen werden kann, unterliegen nach § 36 Abs. 2 IfSG ausdrücklich der infektionshygienischen Überwachung –, schließlich werden im Rahmen der Gewerbeanmeldung auch andere Ämter informiert (so ebenfalls das Finanzamt zur steuerlichen Erfassung der gewerblichen Tätigkeit). Werden hygienische Missstände bei einer Kontrolle festgestellt oder von Kunden gemeldet, so kann dem Gewerbe schnell die formale Berechtigung entzogen werden. Natürlich darf auch das entsprechende kaufmännische Fachwissen nicht zu kurz kommen, um die Kosten im Blick zu haben und das Leistungsangebot geschickt auf die Nachfragesituation ausrichten (inkl. attraktiver Preisgestaltung aus Kundensicht).

Kosmetikprodukte verkaufen oder selbst herstellen

Der Verkauf fertiger Markenware ist mit der Tätigkeitsbeschreibung im Gewerbeschein abgedeckt und verlangt keine zusätzliche Erlaubnis. Sobald Sie jedoch unter eigenem Namen oder eigener Marke abfüllen, mischen oder herstellen lassen, gelten Sie als verantwortliche Person im Sinne der EU-Kosmetikverordnung. Die folgenden Pflichten treffen dann auch die kleinste Eigenmarke.

PflichtWas konkret zu tun istFundstelle
Verantwortliche Person benennenFür jedes Produkt muss eine in der EU ansässige verantwortliche Person feststehen – bei Eigenherstellung sind Sie das selbstArt. 4 VO (EG) Nr. 1223/2009
Gute HerstellungspraxisHerstellung nach anerkanntem Standard (DIN EN ISO 22716)Art. 8
SicherheitsbewertungVor dem ersten Verkauf ist ein Sicherheitsbericht durch eine qualifizierte Person zu erstellenArt. 10 i. V. m. Anhang I
ProduktinformationsdateiRezeptur, Herstellungsverfahren, Sicherheitsbericht und Wirknachweise sind zehn Jahre bereitzuhaltenArt. 11
Notifizierung im CPNPJedes Produkt ist vor dem Inverkehrbringen im EU-Portal anzumeldenArt. 13
KennzeichnungName und Anschrift der verantwortlichen Person, Füllmenge, Haltbarkeit, Chargennummer, INCI-Liste, WarnhinweiseArt. 19

Eine Bagatellgrenze für kleine Mengen gibt es nicht – die Pflichten gelten für zehn Tiegel vom Weihnachtsmarkt genauso wie für den Onlineshop.

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Schritt für Schritt zum eigenen Kosmetikstudio

  • 1. Leistungsspektrum festlegen. Davon hängt alles Weitere ab: Wer Laser oder IPL einsetzen will, braucht vorher den Fachkundenachweis nach Anlage 3 NiSV; wer Permanent-Make-up sticht, arbeitet mit Blutkontakt und fällt unter die Hygieneüberwachung.
  • 2. Fachkunde erwerben. Die NiSV-Schulung ist in Module gegliedert und muss vor der ersten Anwendung abgeschlossen sein – Vorlauf einplanen.
  • 3. Räume prüfen lassen. Bauamt und Gewerbeaufsicht klären Nutzungsänderung, Lüftung und das separate Kunden-WC. Bei Nutzung der eigenen Wohnung zusätzlich die schriftliche Zustimmung des Vermieters einholen.
  • 4. Gewerbe anmelden beim Gewerbe- oder Ordnungsamt der Betriebsstätte (§ 14 GewO). Die Gebühr ist landesrechtlich geregelt und liegt meist bei ca. 20 – 65 Euro je nach Kommune.
  • 5. Betrieb bei der Handwerkskammer anzeigen (§ 18 Abs. 1 HwO). Eingetragen werden Sie in das Verzeichnis nach § 19 HwO, nicht in die Handwerksrolle. Eine Meisterprüfung ist dafür nicht nötig, sie ist aber freiwillig möglich.
  • 6. Gesundheitsamt einbeziehen, wenn Tätigkeiten mit möglichem Blutkontakt angeboten werden (Permanent-Make-up, Teile der Fußpflege). Hygieneplan vorbereiten, § 36 Abs. 2 IfSG.
  • 7. Berufsgenossenschaft: Anmeldung binnen einer Woche nach Eröffnung (§ 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Zuständig ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).
  • 8. Finanzamt: Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen. Dort fällt auch die Entscheidung über die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG – Vorjahresumsatz bis 25.000 Euro, laufendes Jahr bis 100.000 Euro.
  • 9. Versicherungen ordnen: Betriebshaftpflicht für Behandlungsschäden, dazu Inhalts- und ggf. Betriebsunterbrechungsversicherung für Geräte und Einrichtung.

Kleinunternehmer-Rechner: Liege ich unter der Umsatzgrenze?

Das Wichtigste in aller Kürze: Gewerbe als KosmetikerIn anmelden (Kosmetikstudio)

  • unabhängig von Art und Umfang des Gewerbes (stationäres Kosmetikstudio, heimisches Arbeitszimmer oder mobiler Service) muss ein Gewerbe angemeldet werden
  • nur ein Gewerbeschein berechtigt zur selbstständigen Berufsausübung
  • keine speziellen Zugangshürden: die Gewerbeanmeldung ist auch ohne Ausbildung (oder Weiterbildung) theoretisch möglich, aber nicht empfehlenswert
  • in Bezug auf die Geschäftsräume sind hygienerelevante bauliche Vorschriften zu berücksichtigen, die von Bundesland zu Bundesland variieren (man denke insbesondere an eine separate Kundentoilette)
  • es handelt sich weder um ein erlaubnispflichtiges noch um ein überwachungsbedürftiges Gewerbe
  • gemäß Handwerksordnung handelt es sich seit dem 1. Juli 2021 um ein zulassungsfreies Handwerk ohne Meisterzwang, woraus sich die Anzeige bei der Handwerkskammer und die Pflichtmitgliedschaft ergeben (im Jahr der Anmeldung besteht Beitragsfreiheit)
  • Laser- und IPL-Geräte setzen einen Fachkundenachweis nach der NiSV voraus; das Entfernen von Tätowierungen und Permanent-Make-up ist Ärzten vorbehalten
  • wer Kosmetik unter eigener Marke herstellt oder abfüllen lässt, braucht Sicherheitsbewertung, Produktinformationsdatei und CPNP-Notifizierung
  • Hygienestandards (inkl. Präventivmaßnahmen) müssen jeden Tag gewahrt werden => es drohen unangemeldete Kontrollen des Gesundheitsamtes
  • auch im Nebenerwerb gelten dieselben Regeln; für die kosmetische Fußpflege siehe die Hinweise zur Fußpflege und Podologie

Zuletzt aktualisiert: 08.09.2026

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