Gewerbeanmeldung als Nachhilfelehrer?

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Die Tätigkeit als Nachhilfelehrer kann viele Formen annehmen: Viele nutzen sie als flexiblen Nebenverdienst im Studium, andere machen daraus eine Haupteinnahmequelle. Doch ist für eine Tätigkeit als Nachhilfelehrer eine Gewerbeanmeldung nötig? In diesem Beitrag sollen diesbezüglich alle wesentlichen Faktoren praxisorientiert und mit Blick auf die Rechtsprechung beleuchtet werden.
 

Gesetzliche Grundlage zur Einordnung: § 6 der Gewerbeordnung (GewO)

Paragraf 6 der Gewerbeordnung regelt den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Dort ist explizit die Rede davon, dass die Gewerbeordnung keine Anwendung auf die folgenden Berufsbereiche hat: Rechtsanwälte und Notare, entgeltliche Kindererziehung, Fischerei, Apothekenverlegung und –errichtung, Unterrichtswesen, Wirtschaftsprüfer, Rechtsbeistände, Steuerprüfer und Gesellschafter sowie viele weitere. Insofern fällt das Unterrichtswesen nicht unter die Gewerbepflicht, womit rein formal keine Gewerbeanmeldung als Nachhilfelehrer nötig wäre. Hinzu kommt, dass es sich um eine unterrichtende Tätigkeit handelt, die gemäß Paragraf 18 des Einkommenssteuergesetzes eine freiberufliche Tätigkeit verkörpern kann. Freiberufler sind generell von der Gewerbepflicht befreit, sodass die Einnahmen aus dieser Tätigkeit nur mittels Einnahme-Überschuss-Rechnung im Rahmen der jährlichen Steuererklärung angegeben werden müssten. Die Höhe der Einnahmen bzw. der Umfang der Tätigkeit spielt diesbezüglich keine Rolle, da geringe Zusatzeinnahmen nicht oder kaum besteuert werden. Unabhängig von der Frage der Gewerbepflicht muss die Tätigkeit dem Finanzamt also bekannt gemacht werden.


Die Rechtsprechung schließt jedoch eine Gewerbeanmeldung nicht aus

Auch wenn die Gewerbeordnung recht eindeutig ist, so entscheiden Gerichte im Einzelfall oft anders. Schließlich ist der Begriff ‚Unterrichtswesen‘ dehnbar und für eine freiberufliche Ausübung spielen die persönlichen Qualifikationen eine wesentliche Schlüsselrolle. Eine gewerbliche Tätigkeit wird ja per Definition dauerhaft mit dem Ziel der Gewinnerzielung ausgeübt, was freilich auch auf die Tätigkeit als Nachhilfelehrer zutrifft. Hinzu kommt, dass der angeführte Paragraf 6 der Gewerbeordnung sich auf die ‚normale‘ Schule bezieht, die zudem in den Zuständigkeitsbereich der Länder fällt. Mehrere Verwaltungsgerichte und sogar das Bundesverwaltungsgericht haben mittlerweile geurteilt, dass Nachhilfeunterricht eine gewerbliche Tätigkeit darstellen kann. Im Einzelfall wird neben der Qualifikation des Nachhilfelehrers auch sein etwaiges Geschäftsmodell beleuchtet. Ein Hochschulstudium ist tendenziell immer von Vorteil, um den Status des Freiberuflers nutzen zu können. Wird jedoch aus der Nachhilfetätigkeit ein gut organisiertes Geschäftsmodell mit entsprechenden Örtlichkeiten, so ist eine Gewerbeanmeldung in der Regel unumgänglich. Klarheit kann im Einzelfall geschaffen werden, indem dem Gewerbeamt der Tätigkeitsumfang geschildert wird.
 

Kleiner rechtlicher Exkurs zu einer differenzierten Betrachtung

Die obigen Ausführungen zur Gewerbeordnung legen nahe, dass die Erteilung von Nachhilfeunterricht außerhalb von staatlich zugelassenen Schulen einer Gewerbeausübung gleichkommen kann, was auch aktuelle Gerichtsurteile belegen. Hinzu kommt, dass wie erwähnt durch den Verkauf von Unterrichtsmaterialien schnell gewerbliche Tätigkeiten in das Leistungsspektrum hinzukommen können. Die reine Nachhilfetätigkeit an sich wird steuerrechtlich jedoch in der Mehrheit der Fälle als freiberuflich eingestuft, da es sich gemäß § 18 des Einkommenssteuergesetzes um einen Katalogberuf handelt. Im gewerberechtlichen Sinne jedoch handelt es sich nur um eine freiberufliche Tätigkeit, wenn der Nachhilfeunterricht persönlich erbracht wird und von einer höheren Art ist, was in der Praxis mit einer Hochschulausbildung gleichzusetzen ist. Gewerberechtlich liegt demnach in der strengen Auslegung keine freiberufliche Tätigkeit vor, wenn Studenten oder Abiturienten diese Tätigkeit ausüben (vergleiche z.B. das Urteil vom Bundesverwaltungsgericht mit dem Aktenzeichen 1 C/ 25/85 vom 1. Juli 1987). Eine so genannte unabhängige Honorarkraft, wie sie in Nachhilfeinstituten beschäftigt werden kann, ist nicht mit dem Status des Freiberuflers zu verwechseln. In der Praxis ist es aber auch durchaus möglich, dass eine formal vorgesehene Gewerbepflicht als gewerberechtlicher Bagatellfall angesehen wird. Dies kann der Fall sein, wenn die Tätigkeit nur über einen begrenzten Zeitraum ausgeübt wird und sich die Einnahmen in einem vergleichsweise niedrigen Rahmen bewegen. In diesem Szenario wären die genannten Schüler und Studenten von der Gewerbepflicht befreit. Da die Grenzen jedoch fließend sind, empfiehlt es sich im Zweifelsfall immer, beim Gewerbeamt vorstellig zu werden, um durch diese formale Legitimation Rechtssicherheit zu genießen.
 

Mögliche Varianten der Nachhilfe und deren Auswirkungen

Wer in einer Nachhilfeeinrichtung fest angestellt ist, muss sich um eine Gewerbeanmeldung keine Gedanken machen. Das Gleiche gilt, wenn man auf Stundenbasis dort frei beschäftigt ist. Wer in Eigenregie Nachhilfe gibt, agiert in der Regel nebenberuflich. Selbst wenn man hierfür eine Gewerbepflicht annehmen würde, so wäre sie finanziell ohnehin kaum von Belang, da ein jährlicher Grundfreibetrag von knapp 25.000 Euro wohl kaum überschritten werden dürfte. Solche Einkünfte werden in der Steuererklärung unter sonstigen Einnahmen angegeben, wobei ein jährlicher Freibetrag geltend gemacht werden kann. Wer jedoch ‚im großen Stil‘ Nachhilfe gibt, kommt eventuell nicht an einer Gewerbeanmeldung vorbei.
 

Auch bei einer freiberuflichen Tätigkeit können gewerberechtlich relevante Tatbestände erfüllt werden

Selbst wenn das Finanzamt den Status des Freiberuflers für die Nachhilfetätigkeit gewährt, so kann eine Gewerbeanmeldung doch nötig werden. Dies ist der Fall, wenn die Nachhilfetätigkeit gewerbliche Anteile enthält. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Lehrmaterialen verkauft werden oder Werbung für eigens erstelltes Material gemacht wird. In einem solchen Szenario müssen die freiberuflichen Einnahmen aus der Nachhilfetätigkeit und die gewerblichen ‚Verkaufsanteile‘ buchhalterisch getrennt betrachtet werden, was einen erheblichen Mehraufwand mit sich bringt. Nicht umsonst ist der Status des Freiberuflers begehrt, denn neben dem Wegfall der Gewerbepflicht können auch buchhalterische Erleichterungen genossen werden (so entfällt beispielsweise die Pflicht zur doppelten Buchführung).
 

Option ‚Eröffnung eines eigenen Nachhilfestudios‘

Wer, wie oben bereits angedeutet, ein mehr oder weniger großes Geschäftsmodell aus dem Nachhilfeunterricht machen möchte, kommt um eine Gewerbeanmeldung nicht umhin. Damit einher würde ja auch die Unternehmensgründung mit einer Rechtsform gehen, was rein formal immer der Gewerbepflicht entspricht. Hinzu kommt, dass in einem solchen Fall die Leistungen nicht immer persönlich erbracht werden können, falls Mitarbeiter beschäftigt werden. Dies jedoch wäre für die Legitimation einer freiberuflichen Tätigkeit erforderlich. Mit der Gewerbepflicht ergäbe sich auch die Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer, wobei bezüglich der fälligen Beiträge in den ersten Jahren erhebliche Ermäßigungen genossen werden können. Da die Gewerbesteuer, deren Höhe sich nach dem örtlichen Hebesatz richtet, erst ab einem jährlichen Freibetrag von knapp 25.000 Euro greift, ist in der Startphase ohnehin nicht mit großen zusätzlichen Belastungen zu rechnen.
 

Fazit: Eine freiberufliche Tätigkeit ist nicht per se anzunehmen

Wer sich in Foren umsieht und sich mit der Rechtsprechung beschäftigt, erkennt, dass die Tätigkeit als Nachhilfelehrer nicht immer automatisch von der Gewerbepflicht befreit ist. Um eine freiberufliche Tätigkeit handelt es sich, wenn der Nachhilfelehrer persönlich aufgrund einer besonderen Qualifikation agiert. Sobald aber ein Unternehmen gegründet wird oder (eigens entwickelte) Lehrmaterialien verkauft werden, kommen ohnehin gewerbepflichtige Tatbestände hinzu. Eine geringe Höhe der Einkünfte und ein zeitlich begrenzter Rahmen können eine Gewerbeanmeldung als nicht notwendig erscheinen lassen. Interessenten sollten im Zweifelsfall aber immer beim Gewerbeamt vorstellig werden, um eine wünschenswerte Rechtssicherheit herzustellen.
 

Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte: Gewerbe anmelden als Nachhilfelehrer

  • Paragraf 6 der Gewerbeordnung sieht vor, dass das Unterrichtswesen von der Gewerbepflicht befreit ist. Damit sind aber nur staatliche Schulen gemeint, private Nachhilfeinstitute können sehr wohl der Gewerbepflicht unterliegen
  • Gerichtsurteile zeigen, dass Nachhilfelehrer sehr wohl als gewerbepflichtig eingestuft werden können
  • ein Hochschulabschluss (also eine besondere Qualifikation) und die persönliche Erbringung der Dienstleistung können eine freiberufliche Tätigkeit legitimieren (diesbezüglich hat das Finanzamt das letzte Wort)
  • Wer ein Nachhilfeunternehmen gründet, muss zwingend ein Gewerbe anmelden, vor allem wenn dann die Leistungen nicht mehr nur persönlich erbracht werden
  • Auch anerkannte freiberufliche Nachhilfelehrer können der Gewerbepflicht unterliegen, wenn sie Materialien verkaufen oder für eigene Produkte werben (in diesem Falle müssten die Einnahmen buchhalterisch getrennt behandelt werden)
  • Schüler und Studenten, die zeitlich begrenzt und in geringem Umfang Nachhilfe geben, müssen in der Regel kein Gewerbe anmelden
  • Im Zweifelsfall sollten Interessenten immer beim Gewerbeamt nachfragen

 

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