Gewerbe anmelden als Goldschmied

Wer sich als Goldschmied selbstständig machen möchte, sollte vor der Aufnahme der eigentlichen Berufs- bzw. Geschäftstätigkeit alle formalen Rahmenbedingungen genau prüfen. Dazu gehört insbesondere die Frage, ob als Goldschmied ein Gewerbe anzumelden ist? Da diese Frage nicht pauschal beantwortet werden kann, sollen in diesem Beitrag wesentliche Rahmenbedingungen skizziert werden, um die persönlichen Voraussetzungen frühzeitig einordnen zu können. Generell handelt es sich um eine handwerkliche Tätigkeit, die für den Weg in die Selbstständigkeit keinen Meistertitel voraussetzt. Wer die Bezeichnung Goldschmied für seine geschäftliche Tätigkeit nutzen möchte, muss eine spezifische Berufsausbildung absolviert haben.
 

Genereller Zusammenhang zwischen Handwerk und Gewerbe

In der Mehrheit der Fälle ist es so, dass jeder Handwerker auch ein Gewerbetreibender ist. Dies gilt vor allem dann, wenn der entsprechende Handwerksbetrieb eine gewisse Größe erreicht hat, die einen in kaufmännischer Weise organisierten Geschäftsbetrieb erforderlich macht. Zulassungspflichtige Handwerker, für die die Meisterpflicht gilt, müssen im Rahmen der Gewerbeanmeldung auch in die Handwerksrolle eingetragen werden. Dies gilt für den zulassungsfreien Goldschmied nicht. Wer das Goldschmiede-Handwerk selbstständig ausüben möchte, muss sich in das Verzeichnis der so genannten zulassungsfreien Handwerke eintragen. Die Gebühr für diesen Vorgang liegt in etwa bei 120 Euro. Falls eine Gewerbeanmeldung als Goldschmied erforderlich sein sollte, so liegen die deutschlandweit nicht einheitlichen Kosten zwischen 20 und 100 Euro. Besteht für die aufgenommene Handwerkstätigkeit als Goldschmied eine Gewerbepflicht, so entsteht auch eine Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer.
 

Gewerbeanmeldung als Goldschmied oder freiberufliche Tätigkeit?

Beim Goldschmied handelt es sich um ein Kunsthandwerk. Der Zusatz "Kunst" macht eine Abgrenzung gegenüber den Freien Berufen, für die keine Gewerbeanmeldung nötig ist, schwierig. Oder anders ausgedrückt: eine kreativ-künstlerische Geschäftsausrichtung kann unter bestimmten Voraussetzungen dafür sorgen, dass das hierfür zuständige Finanzamt eine freiberufliche Tätigkeit anerkennt. Die rechtliche Grundlage für eine freiberufliche Tätigkeit bildet Paragraf 18 des Einkommenssteuergesetzes. Wer das Goldschmiede-Handwerk künstlerisch ausübt, wird keine Gewerbeanmeldung vornehmen müssen, da eine freiberufliche Tätigkeit in Betracht kommt. Ob das Handwerk des Goldschmieds allerdings als künstlerisch zu betrachten ist, hängt sehr stark vom Einzelfall bzw. den persönlichen Voraussetzungen und der konkreten Geschäftsausrichtung ab. Neben der Qualifikation und besonderen Fähigkeiten des Goldschmieds ist auch die Art des Betriebes zu prüfen.
 

Konkrete Abgrenzungsmerkmale für Goldschmiede: freiberuflich vs. gewerblich

Ein Atelier spricht eher für eine freiberufliche Berufsausübung, eine auf umfangreiche Produktion ausgelegte Werkstatt eher für ein Gewerbe. Freiberufliche Goldschmiede schaffen Unikate für Auftraggeber, wobei sie in ihrer künstlerischen Kreativität kaum eingeschränkt sind. Wer als Goldschmied Massenprodukte nach exaktem Kundenwunsch herstellt und diese im großen Stil verkauft, wird einschlägigen Gerichtsurteilen zufolge als Gewerbetreibender eingestuft. Ein wichtiges Abgrenzungskriterium für dieses Handwerk ist also die freie schöpferische Gestaltung. Liegt der Tätigkeitsschwerpunkt auf dem Handwerklichen (z.B. Reparaturarbeiten), so scheint eine Gewerbeanmeldung unumgänglich. Stehen allerdings Design und Kunstaspekte im Vordergrund, so dürfte eine freiberufliche Tätigkeit gegenüber dem Finanzamt zu rechtfertigen sein. Was die angesprochene Serienproduktion als konkretes Unterscheidungsmerkmal angeht, so wurde in der Rechtsprechung noch keine konkrete Ziffer benannt. Die Erfahrungen bzw. Urteile in diesem Bereich legen aber nahe, dass bereits 20 Produkte eine kritische Anzahl darstellen. Gewerbliche Verwendungen schließen eine künstlerische Tätigkeit grundsätzlich nicht aus, sofern der Kunstwert den eigentlichen Gebrauchswert übertrifft. Kreationen von freiberuflichen Goldschmieden dürfen auf allgemeinen Vorgaben seitens des Auftraggebers beruhen, die künstlerische Umsetzung muss jedoch dem Goldschmied überlassen werden.
 

Hinweise zur nebengewerblichen Tätigkeit als Goldschmied

Wer zunächst neben dem Hauptberuf als Goldschmied Geld verdienen möchte, muss je nach persönlichen Voraussetzungen ein Nebengewerbe anmelden, sofern sich eine freiberufliche Ausrichtung nicht rechtfertigen lässt. Für die Ausübung eines Nebengewerbes ist allerdings das Einverständnis des Arbeitgebers einzuholen. Eine Gewerbeanmeldung hat grundsätzlich auch dann zu erfolgen, wenn nur geringe Einnahmen prognostiziert werden.
 

Gewerbeanmeldung und Folgen für die Krankenversicherung

Mit der Gewerbeanmeldung oder aber der Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit haben Selbstständige generell die Option, sich privat krankenversichern zu lassen, wenn sie nicht in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung bleiben möchten. Der große Vorteil ist, dass in der PKV die Höhe der Einkünfte keinen Einfluss auf die Beiträge hat. In der GKV ist jedoch schnell der Höchstsatz erreicht. Durch optimal auf die eigenen Bedürfnisse zugeschnittene Tarife lässt sich die Höhe der Monatsbeiträge zudem aktiv beeinflussen, was in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht möglich ist. Übt man die Tätigkeit des Goldschmiedes vorerst nebenberuflich aus, ist man noch anfangs in der gesetzlichen Krankenkasse über den Hauptberuf abgesichert. Jedoch ändert sich dies, sobald sich die Nebentätigkeit zu einem Hauptberuf entwickelt. Der frühzeitige Kontakt mit der Krankenkasse ist hier sinnvoll.
 

Zusammenfassung zur Gewerbeanmeldung als Goldschmied

  • Generell handelt es sich um ein zulassungsfreies Handwerk
  • Für den Weg in die Selbstständigkeit ist daher kein Meistertitel erforderlich
  • Da es sich um ein Kunsthandwerk handelt, ist die Pflicht zur Gewerbeanmeldung im Einzelfall zu prüfen
  • Aufgrund besonderer Qualifikationen/Fähigkeiten lässt sich in Einzelfällen eine freiberufliche Tätigkeit gegenüber dem Finanzamt rechtfertigen
  • Eine Gewerbeanmeldung ist nicht nötig, sofern im Einzelfall eine freiberufliche Tätigkeit anerkannt wird
  • Für die Pflicht zur Gewerbeanmeldung als Goldschmied sprechen kaufmännisch eingerichtete Geschäftsräume, die auf Massenproduktion nach exakten Kundenwünschen ausgelegt sind (= der Arbeitsschwerpunkt liegt auf dem Handwerk)
  • Gegen die Pflicht zur Gewerbeanmeldung als Goldschmied spricht ein klar erkennbarer künstlerischer Arbeitsschwerpunkt (z.B. Fertigung von Unikaten mit kreativer Selbstbestimmung)
  • Da die Grenzen in diesem Handwerk fließend sind, sollten die persönlichen Voraussetzungen im Einzelfall geklärt werden.

Wichtig: Was ändert sich bei meiner Krankenversicherung nach der Gewerbeanmeldung?

Im Zuge Ihrer Gewerbeanmeldung sollten Sie sich nun zeitnah um Ihre Krankenversicherung kümmern. Als Selbstständiger sind Sie nicht mehr automatisch Pflichtmitglied in Ihrer gesetzlichen Krankenkasse und müssen sich dort auf Antrag befreien lassen. Die Beiträge werden nun nach Ihrem Einkommen erhoben. Die Kosten belaufen sich im Jahr zwischen...

 


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