Gewerbeanmeldung als Geburtshelferin (Hebamme)

Wer als Geburtshelferin nicht angestellt in einer Klinik arbeiten möchte, kann sich auch selbstständig machen. In Zusammenhang mit dieser selbstständigen Berufstätigkeit können Geburtshelferinnen alle fachlichen Leistungen anbieten, die vor, während oder nach einer Geburt für Frauen und den Nachwuchs von gesundheitsrelevanter Bedeutung sind. In Deutschland zählen Geburtshelferinnen bzw. Hebammen zu den so genannten Freien Berufen, wobei Details diesbezüglich in Paragraf 18 des Einkommenssteuergesetzes geregelt sind. Genau genommen gehen Geburtshelferinnen einem Heilberuf nach, da gesundheitsbezogene Aspekte der Berufsausübung ganz klar auf der Hand liegen. Insofern bedeutet die selbstständige Berufsausübung der Geburtshilfe, als Hebamme freiberuflich zu arbeiten.
 

Freie Berufe: Was verbirgt sich hinter diesem Konzept?

Wer der klassischen Tätigkeit einer Geburtshelferin nachgeht, wird in der Regel eine freiberufliche Tätigkeit ausüben. Eben jene ist mit einem formlosen Schreiben beim zuständigen Finanzamt vor Aufnahme der Tätigkeit anzumelden. In Zweifelsfällen hat das zuständige Finanzamt auch immer die letzte Entscheidung, ob eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Im Falle der Geburtshilfe dürfte es hierbei keinerlei Zweifel geben, zumal eine entsprechende Qualifikation sprich Fachausbildung ohnehin vorhanden sein muss. Sofern die eine freiberufliche Geburtshelferin sich mit anderen zusammenschließen möchte, so kommt die Rechtsform der Partnergesellschaft in Betracht. Ein Zusammenschluss kann etwa Sinn machen, um ein eigenes Geburtshaus zu eröffnen oder ein spezielle Hebammenkurse in diversen Bereichen anzubieten.
 

Welche Folgen bzw. konkreten Vorteile hat der Status der Freien Berufe?

Durch die Anerkennung einer freiberuflichen Tätigkeit entfällt für Geburtshelferinnen die Pflicht, ein Gewerbe anzumelden. Somit ist auch keine Gewerbesteuer abzuführen und die Buchhaltung vereinfacht sich ebenfalls deutlich, da im Rahmen der jährlichen Steuererklärung in aller Regel eine einfache Einnahme-Überschussrechnung (EÜR) ausreicht. Durch die nicht vorhandene Pflicht zur Gewerbeanmeldung für Geburtshelferinnen entsteht auch keine Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer.
 

Wichtige Formalitäten für eine freiberufliche Tätigkeit als Geburtshelferin

Ungeachtet der Frage, ob ein Gewerbe als Geburtshelferin angemeldet werden muss, sind weitere formale Aspekte zu beachten, die im Falle einer freiberuflichen Tätigkeit zwingend erledigt werden müssen. Im Falle des Berufes der Geburtshelferin (Hebamme) sind dies vor allem folgende Erfordernisse:

  • Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
  • Anmeldung und Untersuchung beim zuständigen Gesundheitsamt
  • Beantragung eines so genannten Institutionskennzeichens (dies geschieht bei der Sammel- und Verteilungsstelle IK)
     

In welchen Fällen kann auch für eine Geburtshelferin (Hebamme) die Gewerbepflicht greifen?

Natürlich ist der gewährte Status der Freiberuflichkeit kein Freifahrtschein für sämtliche Tätigkeiten. Dieser Status bezieht sich nur auf die spezifischen, gesundheitsrelevanten Fachkenntnisse dieses Heilberufes. Sobald eine Geburtshelferin darüber hinaus Leistungen anbietet bzw. Produkte verkauft, kann durchaus eine Gewerbepflicht entstehen. Dies ist z.B. konkret der Fall, wenn eine Geburtshelferin bestimmte Pflegeprodukte verkauft oder nebenbei sogar einen Onlineshop für Babybedarf betreibt. Dieser Teil der selbstständigen Tätigkeit wäre gewerblicher Natur und daher anmeldepflichtig. In diesem Fall müssten die Einnahmen aus beiden Bereichen buchhalterisch getrennt erfasst werden, was einen enormen Mehraufwand bedeutet und die eigentlichen Erleichterungen für Freiberufler wieder relativiert.
 

Praxistipp: Wie erlangen Freiberufler im Zweifelsfall Sicherheit in Bezug auf ihren Status?

Im Zweifelsfall sollten angehende freiberufliche Geburtshelferinnen sich beim zuständigen Gewerbeamt erkundigen bzw. dort ihr Vorhaben schildern. Auf diese Weise zeigt sich sehr schnell, ob eine Ausweitung des berufsspezifischen Leistungsspektrums eine Gewerbeanmeldung erforderlich macht. Dabei spielt es grundsätzlich auch keine Rolle, wie hoch die zu erwartenden ‚Zusatzeinnahmen‘ sind. Durch den jährlichen Freibetrag von 24.500 Euro werden geringe Einkommen ohnehin entlastet.
 

Zusammenfassung auf einen Blick: Gewerbeanmeldung als Geburtshelferin?

  • Geburtshelferinnen müssen in aller Regel kein Gewerbe anmelden, da es sich um einen freiberuflichen Heilberuf handelt
  • Die rechtliche Grundlage für diesen Status bildet § 18 des Einkommenssteuergesetzes
  • Die Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit hat rechtzeitig (also vor Aufnahme der Tätigkeit) beim zuständigen Finanzamt zu erfolgen. Dieses hat im Einzelfall auch immer die letzte Entscheidung zu treffen
  • Sobald das eigentliche, gesundheitsspezifische Leistungsspektrum einer Geburtshelferin erweitert wird, kommt ggf. doch eine Gewerbeanmeldung für diesen Teil der Tätigkeit in Betracht (konkretes Beispiel: eine eigentlich freiberufliche Geburtshelferin betreibt neben ihrer heilberuflichen Tätigkeit einen Onlineshop für Babybedarf).

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