Gewerbe anmelden als Immobilienmakler - Besonderheiten und Hinweise

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Sie möchten sich als Immobilienmakler selbstständig machen? Grundsätzlich herrscht in Deutschland die Gewerbefreiheit: Daher kann jeder im Rahmen der geltenden Gesetze einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Auch in Paragraf 1 der Gewerbeordnung (GewO) wird dieser Grundsatz beschrieben. Allerdings gibt es Ausnahmen in Form von Erlaubnispflichten bzw. Gewerbeerlaubnissen, die auch für die Gewerbeanmeldung als Immobilienmakler zu beachten sind. Von einer völligen Gewerbefreiheit kann daher im strengen Sinne keine Rede sein. Eine einfache Gewerbeanmeldung, so wie sie auf diesem Portal kompakt geschildert wird, reicht für die selbstständige Tätigkeit als Makler nicht aus. Man spricht in diesem Kontext von einem erlaubnispflichtigen Gewerbe. Der Gesetzgeber sieht das Arbeitsfeld von Immobilienmaklern somit als sensibel an, sodass ein besonderer Schutz der Interessen der Allgemeinheit nötig erscheint. Der folgende Beitrag zeigt, welche Besonderheiten bei der Gewerbeanmeldung für Immobilienmakler zu beachten sind und wie in der Praxis vorgegangen werden sollte.
 

Welche Fragen dieser Beitrag mit Blick auf die Gewerbeanmeldung für Immobilienmakler beantwortet

  • Was hat es mit der Erlaubnispflicht auf sich?
  • Welche Voraussetzungen sind im Rahmen der Gewerbeanmeldung für Immobilienmakler zu erfüllen?
  • Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Fallen Gebühren an?
  • Wie gestaltet sich die Ausübung des Gewerbes? 


Als Immobilienmakler ein Gewerbe anmelden: Grundsätzliches zu rechtlichen Rahmenbedingungen

Der Beruf Immobilienmakler zählt nicht zu den freien Berufen, sodass eine Gewerbeanmeldung rein formal notwendig ist. Eine einfache Gewerbeanmeldung allerdings reicht nicht: Gemäß Paragraf 34c der Gewerbeordnung ist ferner eine behördliche Erlaubnis nötig, um diesen Beruf ausüben zu können. Die zu erteilende Erlaubnis versetzt den Makler in die Lage, als Vermittler auftreten zu können und auch Verträge über Grundstücke und Immobilien sowie Wohnräume oder Gewerberäume abzuschließen. Auch ist er befugt, Verträge über so genannte grundstücksgleiche Rechte abzuschließen. Gemäß Erfolgsprinzip erhält er eine Courtage (Provision), wenn eine Immobilie verkauft oder vermietet wird. Nach einer aktuellen Gesetzesänderung gilt das Bestellerprinzip: Der Makler muss demnach von demjenigen bezahlt werden, der ihn beauftragt.
 

Die Erlaubnispflicht für Immobilienmakler

Vor der Aufnahme ihrer vermittelnden Berufstätigkeit braucht jeder Makler eine behördliche Erlaubnis auf der Grundlage von Paragraf 34c der Gewerbeordnung. Wie üblich handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit, wenn auf eigenen Namen bzw. auf eigene Rechnung gehandelt wird und die Tätigkeit der dauerhaften Gewinnerzielung dienen soll. Die Gewerbeordnung sieht eine Erlaubnispflicht für die folgenden Tätigkeiten vor, die im Mittelpunkt jeder Maklertätigkeit stehen:

  • Vermittlung bzw. Nachweis von Möglichkeiten des Vertragsabschlusses für Grundstücke, Wohnräume, gewerblich genutzte Räume oder auch Erbbaurechte (= grundstücksgleiche Rechte)
  • Vermittlung und Abschluss von Mietverträgen in Kooperation mit Eigentümern oder Hausverwaltungen (wird nur ein Vermögen verwaltet, so liegt keine erlaubnispflichtige Tätigkeit vor)
  • Tätigkeitsfeld als Bauträger (Bauvorhaben auf fremde oder eigene Rechnung durchführen und dazu Vermögenswerte von Pächtern oder Erwerbern (sonstige Nutzungsberechtigte) einsetzen)
  • Tätigkeiten eines Baubetreuers übernehmen (Bauprojekte auf fremde Rechnung und auch in fremden Namen wirtschaftlich planen und/oder durchführen)

Konzession für Vermittlung von Immobilien und Grundstücken


Welche Voraussetzungen sind für die Erteilung einer Erlaubnis zu erfüllen?

Die Erlaubnis, als Makler ein Gewerbe zu betreiben, wird für gewöhnlich erteilt, wenn der Antragsteller als persönlich zuverlässig eingestuft wird. Dazu gehört im Wesentlichen, dass er keinesfalls einschlägig vorbestraft ist und geordnete Vermögensverhältnisse aufweisen kann. Es ist möglich, dass das zuständige Gewerbeamt die örtliche Industrie- und Handelskammer kontaktiert, falls der Antragsteller in den letzten Jahren Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder auch ein persönlich haftender Gesellschafter in einer anderen Rechtsform war. Sofern ein begründeter Einzelfall vorliegt, können sogar Strafverfolgungsbehörden mit Blick auf etwaig laufende Vermittlungsverfahren eingeschaltet werden. Das Gewerbeamt prüft also im Einzelfall sehr genau, ob es irgendwelche ‚wirtschaftlichen‘ Gründe gibt, die gegen eine Erlaubniserteilung sprechen. Demgegenüber wird bei der Gewerbeanmeldung als Immobilienmakler kein Sachkundenachweis verlangt. Das Gesetz ist in dieser Hinsicht als Appell an die Gewerbefreiheit dahingehend zu verstehen, dass sich angehende Makler freiwillig ihr Wissen und die entsprechenden Fähigkeiten aneignen. Ansonsten dürfte eine professionelle Berufsausübung mit vielen Abschlüssen für einen Lebensunterhalt auch nicht möglich sein. Relevante Ausbildungsmöglichkeiten, die auch auf Kunden Eindruck machen können, wären etwa die folgenden:

1. Kaufmann/-frau in der Grundstücks-/Wohnungswirtschaft
2. Fachwirt in der Wohnungs-/Grundstückwirtschaft

Über weitere mögliche (Zusatz)qualifikationen informiert auch die zuständige Industrie- und Handelskammer.
 

Benötigte Unterlagen für das behördliche Erlaubnisverfahren

Um die Erlaubnis gemäß Paragraf 34c der Gewerbeordnung für die Maklertätigkeit zu erhalten, ist neben dem eigentlichen Gewerbeantrag auch ein Antrag auf Erlaubniserteilung zu stellen, der beim örtlichen Gewerbeamt erhältlich und dort auch einzureichen ist. Natürliche und juristische Personen sind antragsberechtigt. Ist mit einer GmbH etwa eine juristische Person der Gewerbetreibende, ist sie antragsberechtigt. Im Falle von Personengesellschaften ohne eine eigene Rechtspersönlichkeit (wie etwa eine OHG oder eine GbR) muss bei einer Maklertätigkeit für jeden Gesellschafter eine Erlaubnis erwirkt werden, wenn er zur Geschäftsführung berechtigt ist. Neben dem Antragsformular sind auch folgende Unterlagen einzureichen:

  • polizeiliches Führungszeugnis (Beantragung im Einwohnermeldeamt)
  • Gewerbezentralregister-Auszug (Beantragung beim Ordnungsamt)
  • steuerliche Unbedenklichkeitserklärung (Beantragung beim zuständigen Finanzamt)
  • Bescheinigung darüber, dass kein Insolvenzverfahren läuft (Beantragung beim Amtsgericht)
  • Bescheinigung darüber, dass im Schuldnerverzeichnis kein Eintrag vorliegt (Beantragung beim Amtsgericht)


Gebühren für die erweiterte Gewerbeanmeldung für Immobilienmakler

Die exakten Gebühren variieren von Stadt zu Stadt. In Falle des Immobilienmaklers sind neben den eigentlichen Anmeldegebühren (10 bis 65 Euro) noch weitere Kosten für die angeführten Dokumente zu entrichten, sodass durchaus mit einem mittleren dreistelligen Betrag gerechnet werden kann.
 

Nach der Anmeldung: Was bei der Ausübung der Tätigkeit als Immobilienmakler zu beachten ist

Die beruflichen Pflichten werden vor allem in der Makler-und Bauträgerverordnung dargelegt. Früher waren jährliche Prüfberichte erforderlich, heute jedoch nicht mehr. Entfallen ist auch die so genannte Aufbewahrungspflicht für Inserate. Im Rahmen des Bürokratieabbaus sind somit auch dank Mitwirken der IHK zahlreiche Vorschriften verschwunden. Nichtsdestotrotz sollte sich ein Makler gerade in vertraglichen Aspekten und deren Reichweite sehr gut auskennen. Aufgrund der vorgeschriebenen Energieausweise sind auch Fachkenntnisse in puncto Energieeffizienz unerlässlich. Da gemäß Bestellerprinzip nicht mehr automatisch die Mieter den Makler zahlen, dürfte die Auftragslage in Zukunft etwas weniger attraktiv sein, da viele Besitzer diese Kosten einsparen wollen. Allerdings sind weitere Gesetzesinitiativen diesbezüglich sicher abzuwarten.
 

Fazit

Wer ein Gewerbe als Immobilienmakler anmelden will, muss eine Erlaubnis dafür beantragen. Zahlreiche Dokumente, die die persönliche Eignung des Antragstellers nachweisen sollen, sind dem Antrag beizufügen. Es ist also trotz Gewerbefreiheit nicht für jeden Selbstständigen möglich, die Erlaubnis für die Ausübung dieses Gewerbes zu erlangen. Fachkenntnisse müssen allerdings im Zuge der Gewerbeanmeldung nicht nachgewiesen werden. Diesbezüglich ist jeder angehende Makler selbst in der Pflicht, sich Fachwissen anzueignen. Nicht unterschätzt werden sollte, dass die Beantragung aller Dokumente einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Daher sollte alles frühzeitig beantragt werden, um am Tag X als Makler offiziell auftreten zu dürfen.


Gewerbeanmeldung für Immobilienmakler: das Wichtigste in der kompakten Übersicht

  • für Immobilienmakler besteht eine Gewerbepflicht (kein freier Beruf)
  • die an sich geltende Gewerbefreiheit ist für diesen Beruf aufgrund zahlreicher Voraussetzungen eingeschränkt, ein Antrag auf Erlaubniserteilung ist beim Gewerbeamt zu stellen
  • gemäß Paragraf 34c der Gewerbeordnung (= rechtliche Grundlage) ist eine behördliche Erlaubnis nötig, um diesen Beruf selbstständig ausüben zu können
  • Antragsteller müssen als persönlich zuverlässig eingestuft werden (keine Vorstrafen und geordnete Vermögensverhältnisse als Grundvoraussetzungen). Zur Beurteilung werden die beigefügten Nachweise herangezogen
  • bei Personengesellschaften ohne eine eigene Rechtspersönlichkeit (OHG, GbR oder KG) muss im Falle der Maklertätigkeit für jeden Gesellschafter eine Erlaubnis erwirkt werden (sofern er zur Geschäftsführung berechtigt ist)
  • ein Sachkundenachweis ist bei der Gewerbeanmeldung nicht zu bringen (hier setzt der Gesetzgeber auf Freiwilligkeit)

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