Gewerbe anmelden im Bereich Garten- / Landschaftsbau

Wer sich im Bereich des Garten- und Landschaftsbaus selbstständig machen möchte, muss neben aller notwendigen Planung mit der erforderlichen Gewerbeanmeldung einen wichtigen formalen Schritt gehen. Erst nachdem Gründer ihren Gewerbeschein in den Händen halten, sollten sie mit dem operativen Geschäftsbetrieb starten. Der Gewerbeschein stellt dabei keine behördliche Genehmigung im engeren Sinne dar, sondern dokumentiert die ordnungsgemäße Anzeige der gewerblichen Tätigkeit gegenüber der zuständigen Behörde. Der Gewerbeschein ist dabei nichts anderes als das bearbeitete bzw. bewilligte Formular zur Gewerbeanmeldung. Auf diesem wird vor allem das Tätigkeitsspektrum möglichst umfassend und detailliert beschrieben, da sich aus dieser Beschreibung später auch Pflichten, Kammerzugehörigkeiten und mögliche Nachweisanforderungen ergeben können.

Generell besteht für einen Gärtnereibetrieb kein besonderer Bedarf an Genehmigungen, wie es für überwachungsbedürftige und zulassungspflichtige Gewerbe etwa der Fall ist. Allerdings ist zwischen klassischen gärtnerischen Tätigkeiten, dem Garten- und Landschaftsbau sowie handwerklich geprägten Leistungen sorgfältig zu unterscheiden, da je nach Schwerpunkt unterschiedliche rechtliche Einordnungen greifen können. Ein Meistertitel ist nicht nötig zur Gewerbeanmeldung für einen Gartenbaubetrieb, sofern keine zulassungspflichtigen handwerklichen Tätigkeiten im Sinne der Handwerksordnung ausgeübt werden. Ein Meistertitel ist daher nicht pauschal Voraussetzung, kann jedoch erforderlich werden, wenn das Leistungsspektrum eindeutig dem zulassungspflichtigen Handwerk zuzuordnen ist oder ein Ausbildungsbetrieb im Sinne der Handwerksordnung geführt werden soll.

Da der Beruf „Gärtner“ geschützt ist, sollte eine Berufsausbildung bzw. eine entsprechende berufspraktische Erfahrung vorhanden sein. Dabei ist zu beachten, dass sich der Schutz auf die Berufsbezeichnung bezieht, nicht jedoch auf die Ausübung gärtnerischer Tätigkeiten an sich. Eine Gewerbeanmeldung ist somit auch ohne formale Ausbildung möglich, solange die geschützte Bezeichnung nicht unzulässig geführt wird. Je nach Schwerpunkt und Leistungsumfang können sich spezifische Nachweispflichten ergeben, auf die im weiteren Verlauf noch eingegangen werden soll. Man denke hier etwa an den Landschaftsgärtner, der für seine gestaltende Tätigkeit mitunter auch schweres Gerät sicher bedienen können muss. Auch mit Blick auf Baumfällarbeiten greifen spezielle Sicherheitsbestimmungen, die sowohl arbeitsrechtliche als auch kommunale und umweltrechtliche Vorgaben umfassen können.
 

Notwendige Unterlagen für die Gewerbeanmeldung gemäß Paragraf 14 der Gewerbeordnung (GewO)

Wer sich über die formalen Voraussetzungen und Grundlagen ein aussagekräftiges Bild verschaffen möchte, sollte einen Blick in die Gewerbeordnung werfen. Für die notwendige Gewerbeanmeldung ist insbesondere Paragraf 14 zu beachten. Neben einem Personalausweis ist das Anmeldeformular für das zu gründende Gewerbe ein zentraler Bestandteil des Prozesses. In vielen Kommunen ist die Gewerbeanmeldung inzwischen auch vollständig digital möglich, wobei die einzureichenden Unterlagen inhaltlich unverändert bleiben.

Ausländische Antragsteller müssen eine Aufenthaltsgenehmigung vorweisen können. Erforderlich ist hierbei ein Aufenthaltstitel, der ausdrücklich zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit berechtigt. Genehmigungen und Nachweise, die mit der Gewerbeanmeldung einzureichen sind, ergeben sich konkret aus der Art des Gewerbes und dem konkreten Leistungsangebot. Für überwachungsbedürftige Gewerbe sind in aller Regel ein polizeiliches Führungszeugnis sowie ein Gewerbezentralregisterauszug einzureichen. Sofern es um vertrauliche Geldangelegenheiten geht, ist auch eine Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes erforderlich. Für ein Gewerbe als Gärtner ist jedoch in der Regel nicht mit solchen Nachweisen zu rechnen, sofern keine zusätzlichen erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ausgeübt werden.

Ein Handelsregisterauszug ist nur dann nötig, wenn das gegründete Unternehmen dort eingetragen ist respektive werden muss. Dies betrifft insbesondere Kapitalgesellschaften sowie Einzelunternehmer, die sich freiwillig als eingetragener Kaufmann eintragen lassen.


Besondere Nachweise je nach Leistungsspektrum bei der Gewerbeanmeldung als Gärtner

Sofern der Gewerbebetrieb Baumfällarbeiten anbietet, müssen Vorschriften beachtet bzw. relevante Kenntnisse nachgewiesen werden. Zu denken ist in diesem Kontext insbesondere an Unfallverhütungsvorschriften, Baumschutzverordnungen der örtlichen Verwaltung, Kompostier- und Abfallentsorgungsvorschriften sowie etwaige Transportgenehmigungen seitens der Bezirksregierung. Gerade kommunale Baumschutzsatzungen können dazu führen, dass für einzelne Maßnahmen zusätzliche Genehmigungen erforderlich sind, selbst wenn diese auf Privatgrundstücken durchgeführt werden.

Sofern für den Geschäftsbetrieb große Fahrzeuge und schwere Güter bewegt werden, so kommt eine Fachkundeprüfung für den Güterkraftverkehr in Betracht. Diese ist jedoch nur erforderlich, wenn gewerblicher Güterverkehr über die gesetzlichen Schwellenwerte hinaus betrieben wird; der reine Werkverkehr ist hiervon regelmäßig ausgenommen. Gerade im Bereich des Landschaftsbaus ist frühzeitig an diese Nachweise zu denken, wohingegen sich Friedhofsgärtner in aller Regel nicht mit solchen Dingen beschäftigen brauchen.

In Bezug auf die genannten Baumfällarbeiten ist auch an einen Sachkundenachweis für den fachmännischen Einsatz von Motorsägen und Hebebühnen zu denken. Solche Nachweise sind insbesondere bei gewerblicher Nutzung sowie bei Arbeiten im öffentlichen Raum von Bedeutung. Wer sich unsicher ist und die persönlichen Startvoraussetzungen klären will, sollte sich an die örtliche Industrie- und Handwerkskammer wenden. Je nach Tätigkeit kann auch die Handwerkskammer zuständig sein, insbesondere wenn handwerksähnliche oder zulassungspflichtige Leistungen erbracht werden. Dort können auch weitere Beratungsangebote genutzt und erforderliche Fachnachweise erworben werden.

 

Checkliste: Gewerbeanmeldung als GaLaBauer (Garten- und Landschaftsbau)


1) Tätigkeit festlegen


2) Unterlagen für die Gewerbeanmeldung


3) Rechtsform prüfen


4) Leistungsspezifische Nachweise

Baumfällarbeiten und Motorsägen

Pflanzenschutz

Transport und Fahrzeuge

Entsorgung


5) Angaben beim Gewerbeamt prüfen


6) Nach der Gewerbeanmeldung erledigen


7) Typische Fehler vermeiden

 

Kurzer Exkurs zu den möglichen Rechtsformen für ein Gärtnereigewerbe

Wer den Schritt in die Selbstständigkeit wagt, sollte neben den formalen Erfordernissen rund um die Gewerbeanmeldung auch an eine geeignete Rechtsform als rechtlichen Rahmen für die Unternehmung denken. Aus der Rechtsform ergeben sich insbesondere unternehmerische Handlungsspielräume, steuerliche Konsequenzen und Haftungsverhältnisse. Die Wahl der Rechtsform wirkt sich zudem auf Buchführungspflichten, Kapitalbedarf und Außenwirkung des Unternehmens aus.

Wer als Ein-Mann-Unternehmen gründen will, ist in der Regel Einzelunternehmer. Ein Einzelunternehmer ist dabei nicht automatisch eingetragener Kaufmann. Eine Eintragung ins Handelsregister ist für Einzelunternehmer grundsätzlich nicht verpflichtend, sondern nur dann erforderlich, wenn sich der Unternehmer freiwillig als eingetragener Kaufmann (e. K.) eintragen lässt oder der Geschäftsbetrieb einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb erfordert. In der Mehrzahl der gärtnerischen Kleinbetriebe erfolgt die Gründung daher ohne Handelsregistereintrag, sodass ein solcher Nachweis auch nicht zu erbringen ist für die Gewerbeanmeldung.

Wer sich mit mehreren Gärtnern zusammenschließen und einen größeren Geschäftsbetrieb aufbauen will, kann sich für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) entscheiden. Bei solchen Gesellschaften besteht alleine aufgrund der gewerblichen Tätigkeit immer eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung. Die GbR wird nicht in das Handelsregister eingetragen, sofern sie nicht als eingetragene Gesellschaft firmiert, sodass der Gesellschaftsvertrag als Existenz- und Vertretungsnachweis bei der Gewerbeanmeldung in der Regel vorgelegt wird. Zwar ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben, er ist jedoch dringend zu empfehlen und wird von vielen Gewerbeämtern faktisch verlangt.

Bei der GmbH ist ein Handelsregisterauszug im Zuge der Gewerbeanmeldung mit einzureichen. Ist das Unternehmen noch nicht in das Handelsregister eingetragen, so ist der notariell beglaubigte Gesellschaftsvertrag einzureichen. Zusätzlich ist zu beachten, dass die GmbH erst mit Eintragung ins Handelsregister rechtsfähig wird und vorher lediglich als Vorgründungsgesellschaft agiert.


 

Kompaktes Praxiswissen: Zusammenfassung zur Gewerbeanmeldung im Bereich des Garten- und Landschaftsbaus

  • Für eine hauptberufliche Tätigkeit im Bereich der (Landschafts-)Gärtnerei ist ein Gewerbe anzumelden. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn die Tätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt wird. Auch ein geringfügiger Umfang oder ein langsamer Einstieg entbindet nicht von der Gewerbeanmeldung.
  • Zu beachten ist, dass die Berufsbezeichnung „Gärtner“ geschützt ist. Um diese Bezeichnung zu führen, sind also eine relevante Berufsausbildung und/oder einschlägige Berufserfahrungen nötig. Die tatsächliche Ausübung gärtnerischer Tätigkeiten ist davon jedoch zu unterscheiden; entscheidend ist die korrekte und rechtssichere Außendarstellung des Unternehmens.
  • Für die Selbstständigkeit bzw. Gewerbeanmeldung in diesem Bereich ist kein Meistertitel erforderlich, sofern es sich nicht um zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten handelt oder ein Ausbildungsbetrieb geführt werden soll. Ob eine Meisterpflicht greift, hängt daher maßgeblich vom konkreten Leistungsspektrum und dessen handwerksrechtlicher Einordnung ab.
  • Paragraf 14 der Gewerbeordnung regelt, welche Dokumente im Zuge der Gewerbeanmeldung einzureichen sind. Im Falle des Gärtnereigewerbes ist in der Regel nicht mit umfangreichen Erlaubnispflichten zu rechnen, sodass ein gültiger Personalausweis und der Antrag zur Gewerbeanmeldung in vielen Fällen ausreichen. Weitere Unterlagen können jedoch erforderlich werden, wenn besondere Tätigkeiten angeboten werden.
  • Eventuell erforderliche Nachweise ergeben sich konkret aus dem Leistungsspektrum, das in der Gewerbeanmeldung ohnehin detailliert darzulegen ist. Für Baumfällarbeiten sind beispielsweise Sachkenntnisse in Bezug auf relevante Sicherheitsbestimmungen, Motorsägeneinsatz und Arbeitsschutz nachzuweisen. Je nach Einsatzort können darüber hinaus kommunale Genehmigungen erforderlich sein.
  • Wer im Bereich des Landschaftsbaus schweres Gerät bedient oder größere Fahrzeuge einsetzt, muss bei der Gewerbeanmeldung erforderliche Kenntnisse nachweisen können. Dabei ist insbesondere zwischen Werkverkehr und gewerblichem Güterverkehr zu unterscheiden, da hiervon die Pflicht zu zusätzlichen Fachkundenachweisen abhängen kann.
  • Ergänzend ist zu beachten, dass nach der Gewerbeanmeldung weitere formale Schritte folgen, etwa die steuerliche Erfassung beim Finanzamt, die Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft sowie – abhängig von der Tätigkeit – die Zuordnung zur Industrie- und Handelskammer oder zur Handwerkskammer. Diese Folgeschritte sind zwingend, auch wenn sie nicht Teil der eigentlichen Gewerbeanmeldung sind.

Zuletzt aktualisiert: 29.12.2025

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Wichtig: Was ändert sich bei der Krankenversicherung nach der Gewerbeanmeldung?

Krankenversicherung nach der Gewerbeanmeldung

Nach der Gewerbeanmeldung sind Sie nicht mehr automatisch pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ihre Beiträge werden künftig einkommensabhängig berechnet und können deutlich höher ausfallen als erwartet. Zusätzlich sind in der gesetzlichen Krankenversicherung Beitragsnachzahlungen möglich, die viele Gründer erst mit dem ersten Bescheid überraschen.

Ein Vergleich hilft, Kosten und Risiken frühzeitig realistisch einzuschätzen.

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