Gewerbe anmelden als Gerüstbauer

Gewerbeanmeldung: Was kostet nun die Krankenversicherung?

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Wer sich als Gerüstbauer beruflich selbstständig machen möchte, muss ein Gewerbe anmelden. Hierzu muss eine Handwerkskarte zur Gewerbeanmeldung erwirkt werden. Zu beachten ist ferner, dass es sich um ein Handwerk mit Meisterpflicht handelt. Unter bestimmten Umständen jedoch kann die Existenzgründung auch ohne Meistertitel gelingen. Diese und weitere Faktoren rund um die Gewerbeanmeldung als Gerüstbauer sollen in diesem Beitrag kompakt erläutert werden.
 

Gründung eines Unternehmens im Rahmen der Gewerbeanmeldung

Wer sich als Gerüstbauer selbstständig machen will, wird in der Mehrheit der Fälle eine Unternehmensgründung vornehmen, zumal ja auch Mitarbeiter eingestellt werden müssen. Die Rechtsform gibt dabei den Handlungsrahmen und die Haftungsverhältnisse vor. Vor den Formalitäten zur Gewerbeanmeldung bzw. Unternehmensgründung ist der Weg zur Handwerkskammer Pflicht. So muss das Unternehmen in die Handwerksrolle eingetragen werden, wenn so genannte meisterpflichtige Handwerkstätigkeiten ausgeübt werden. Es handelt sich beim Gerüstbau um ein zulassungspflichtiges Gewerbe, für das ein Meistertitel vorgesehen ist. Alternativ kommt je nach Leistungsspektrum eine Eintragung in das Verzeichnis für zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe in Betracht. Die zur formalen Legitimation für die Geschäftsführung notwendige Handwerkskarte erhalten Gründer nach der offiziellen Eintragung des Unternehmens. Dadurch ergibt sich gleichzeitig auch eine kostenpflichtige Mitgliedschaft in der Handwerkskammer. Nach dem Erhalt der Handwerkskarte kann die Gewerbeanmeldung beim örtlichen Gewerbeamt vorgenommen werden (die Anträge finden sich in vielen Kommunen bereits online). Das angemeldete Baugewerbe wird in das entsprechende Gewerberegister aufgenommen und das Gewerbeamt informiert seinerseits automatisch die Berufsgenossenschaft und das Finanzamt.
 

Rechtlicher Hintergrund: Gerüstbau-Gewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle

Von berufspraktischer Bedeutung ist, dass der Gerüstbau von zahlreichen Berufen professionell ausgeübt werden darf, wobei es sich um zulassungspflichtige und zulassungsfreie Handwerke handeln kann. Grundlage hierfür ist eine Änderung der Handwerksordnung (zuletzt geschehen im Jahre 2003). Dort heißt es, dass das Aufstellen on Schutz- oder auch Arbeitsgerüsten neben den Gerüstbauern (Nummer 11 der Anlage A der Handwerksordnung) auch u.a. den folgenden Gewerben gestattet ist: Dachdecker, Maurer und Betonbauer, Straßenbauer, Stuckateure, Metallbauer, Maler/Lackierer, Schornsteinfeger, Klempner, Heizungsbauer, Elektrotechniker und Steinmetze. Das Handwerk des Gerüstbaus darf von 19 verschiedenen Berufen ausgeübt werden. Der Gesetzgeber gibt somit zu verstehen, dass keine Gefahren gesehen werden, wenn außer Gerüstbauern auch andere Handwerker Gerüste aufstellen. Durch diesen Handlungsrahmen ergeben sich also auch für andere Handwerker die Möglichkeit, gewerbliche Tätigkeiten in diesem Bereich anzubieten.
 

Formales ‚Gerüst‘ für die Gewerbeanmeldung

Generell unterliegt das Gerüstbauhandwerk den Regelungen der Handwerksordnung (HwO). Dort ist das Gewerbe des Gerüstbaus seit 1998 in der Anlage A aufgeführt, womit sich eine Meisterpflicht ergibt. Vor diesem Zeitpunkt war es auch ohne Meistertitel möglich, sich als Gerüstbauer selbstständig machen zu können. Paragraf 49 der Handwerksordnung regelt, dass für die Zulassung zur Meisterprüfung Folgendes gegeben sein muss:

  • bestandene Gesellenprüfung im Gerüstbauhandwerk
  • alternativ: erfolgreiche Gesellenprüfung in einem anderen, zulassungspflichtigen Handwerk und mindestens eine Berufserfahrung von 2 Jahren als Gerüstbauer
  • alternativ: abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie eine mindestens 2-jährige Berufserfahrung als Gerüstbauer.
     

Gewerbe anmelden als Gerüstbauer: Alternative Wege in die Selbstständigkeit auch ohne Meisterbrief

Neben dem Gerüstbauhandwerk gibt es auch zahlreiche andere, die nur mit einem Meistertitel selbstständig ausgeübt werden dürfen. Allerdings gibt es auch Regelungen, die eine Existenzgründung ohne Meistertitel möglich machen. Die Rechtsgrundlage bildet diesbezüglich Paragraf 7 Absatz 2 der Handwerksordnung. Folgende Voraussetzungen müssen als ‚Ersatz‘ für die Meisterpflicht erfüllt sein:

  • Existenzgründer verfügen über eine sechsjährige Berufserfahrung in der Branche oder in einem fachlich verwandten, zulassungspflichtigen Bauhandwerk. Vier Jahre der Tätigkeit müssen in einer leitenden Funktion absolviert worden sein
  • Wer einen Meisterbrief in einem anderen Bauhandwerk verfügt, kann sich ebenfalls selbstständig machen und das Leistungsspektrum im Rahmen der Möglichkeiten anpassen
  • Eine weitere gangbare Alternative ist es, einen Meister in leitender Position einzustellen, sodass dem Gründer die Geschäftsführung obliegen kann.

In Bezug auf das zuletzt genannte Szenario gibt die Handwerkskammer gewisse Regeln vor: So muss ein spezieller Arbeitsvertrag aufgesetzt werden, aus dem hervorgeht, dass der Meister mind. für 80 Stunden im Monat beschäftigt wird. Dies entspricht formal also einer sozialversicherungspflichtigen Anstellung. Die Handwerkskammer möchte so Scheinanstellungen entgegenwirken, um die Zulassungskriterien nicht aufzuweichen. Darüber hinaus sind im Einzelfall auch so genannte Ausnahmebewilligungen denkbar. Eine Selbstständigkeit als Gerüstbauer ohne Meisterbrief kann im Einzelfall ermöglicht werden, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung für den Betroffenen eine unzumutbare Belastung darstellt.
 

Gewerbe anmelden als Gerüstbauer: Praxistipps und Anforderungen in der Zusammenfassung

  • Es handelt sich beim Gerüstbau um ein zulassungspflichtiges Handwerk gemäß Anlage A der Handwerksordnung
  • Für die Selbstständigkeit als Gerüstbauer ist ein Meistertitel erforderlich
  • Alternative Wege prüfen: Auch ohne Meistertitel ist eine Existenzgründung in diesem Bereich unter den oben genannten Umständen möglich
  • Bei der Handwerkskammer ist eine Handwerkskarte zu erwirken, was auch zur Eintragung in entsprechende Verzeichnisse führt
  • Mit der Handwerkskarte muss die Tätigkeit dann beim Gewerbeamt angemeldet werden
  • Das Gewerbeamt wird nach der Anmeldung automatisch das Finanzamt sowie die Berufsgenossenschaft informieren
  • Die Handwerksordnung sieht vor, dass neben den Gerüstbauern insgesamt 19 weitere Handwerksberufe dieses Gewerbe ausüben dürfen

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