Gewerbe anmelden mit einem Imbissbetrieb

Gewerbeanmeldung: Was kostet nun die Krankenversicherung?

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Wer sich mit einem Imbiss im gastronomischen Bereich erfolgreich selbstständig machen möchte, muss im Vorfeld der eigentlichen Gewerbeanmeldung einige Aspekte beachten bzw. eine notwendige Erlaubnis gemäß Gewerbeordnung erwirken. Darüber hinaus sind aufgrund der einzuhaltenden Hygienevorschriften entsprechende Fachkenntnisse nachzuweisen. Dieser Beitrag informiert über allen notwendigen Schritte und Formalitäten, um ein Gewerbe für einen Imbiss anzumelden. Folgende Fragen werden in diesem Fachbeitrag beantwortet:

  • Gewerbeanmeldung mit Imbissbetrieb: Welche Voraussetzungen gibt es?
  • Welche rechtlichen Rahmenbedingungen sind maßgebend?
  • Wie verhält es sich mit der Gaststättenerlaubnis?
  • Welche unterschiedlichen Arten von Gewerbe gibt es in diesem Bereich?


Für einen Imbissbetrieb muss vor der eigentlichen Gewerbeanmeldung eine Gaststättenerlaubnis (Konzession) erwirkt werden

Grundsätzlich ist ein Imbiss bzw. generell ein gastronomischer Betrieb gewerblich und somit anzeigepflichtig, denn es handelt sich um eine selbstständige Tätigkeit, die dauerhaft mit dem Ziel der Gewinnerzielung ausgeübt wird. Vor der eigentlichen Anmeldung des Gewerbes beim zuständigen Gewerbeamt allerdings ist eine so genannte Gaststättenerlaubnis zu erwirken. Erst wenn diese vorliegt, kann der komplette Antrag für die Gewerbeanmeldung eingereicht werden. Im Rahmen der Gewerbeanmeldung wird das Amt sodann weitere Behörden (Finanzamt, Ordnungsamt, Berufsgenossenschaft und die Gewerbeaufsicht) automatisch informieren. Zu bedenken ist auch, dass sich mit der einsetzenden Gewerbepflicht eine Zwangsmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer ergibt, die jedoch in den ersten zwei Jahren kostenfrei ist und sich später an den Umsätzen bemisst.


Die Gaststättenerlaubnis (Konzession) als formale Grundlage für einen Imbissbetrieb

Die rechtlichen Grundlagen zur Konzession (Gaststättenerlaubnis) werden in Paragraf 1 des Gaststättengesetzes geregelt. Eine solche Erlaubnis für einen gastronomischen Gewerbebetrieb wird immer dann nötig, wenn Alkohol verkauft und/oder Essen zubereitet wird, das noch vor Ort verzehrt wird. Dies kann im Sitzen oder auch an Stehtischen geschehen, wie es in einem Imbiss üblich ist.
 

Eine differenzierte Betrachtung: Welche Arten von Imbissgewerbe gibt es?

Aus den obigen Darstellungen folgt, dass für die meisten Imbissbetriebe eine Konzession erforderlich sein wird. Selbst für einen mobilen Imbissstand ist demnach eine Erlaubnis vonnöten, wenn das Essen vor Ort verspeist wird. Wenn das Essen nur zum Mitnehmen gedacht ist und keine Getränke verkauft werden, könnte es theoretisch ohne Konzession funktionieren, allerdings dürften solche Einschränkungen in der Praxis schon alleine aufgrund der Kundenwünsche nicht gangbar sein. Wer allerdings plant, Pommes Frites Automaten aufzustellen, benötigt keine Konzession. Wer ein mobiles Imbissgewerbe plant (also einen Stand, der niemals mehrere Wochen an einer Stelle steht), muss sich im Vorfeld der Gewerbeanmeldung um eine so genannte Reisegewerbekarte kümmern. Bei allen anderen Fällen handelt es sich um ein stehendes Gewerbe, für das eine einfache Gewerbeanmeldung neben der Konzession ausreicht. Wer Speisen nur ausliefert (Pizza- bzw. Partyservice), muss ebenfalls keine Konzession erwirken. Trotzdem muss in diesem Bereich immer das strenge Lebensmittel- sowie Hygienerecht gewahrt werden. In der Praxis hat die zuständige Gewerbebehörde immer das letzte Wort. Im Zweifelsfall erfahren Gründer hier nach der Schilderung ihres Geschäftsmodells, ob eine Konzession erforderlich ist.
 

Welche Kosten können für eine Gewerbeanmeldung für einen Imbiss anfallen?

Hier variieren die Kosten von Stadt zu Stadt, auch die Größe des Objektes hat einen Einfluss auf die Kosten. Für einen kleineren Imbiss könnten ca. 500 Euro anfallen, wohingegen für einen größeren Restaurantbetrieb schnell mehrere tausend Euro anfallen können.
 

Welche spezifischen Voraussetzungen sind für eine Gaststättenerlaubnis zu erfüllen?

Die je nach Geschäftsmodell notwendige Erlaubnis zur Führung eines solchen gastronomischen Gewerbes wird in der Regel beim zuständigen Ordnungsamt beantragt. Die jeweilige Zuständigkeit hängt vom Sitz des geplanten Betriebs ab. Zu stellen ist ein förmlicher Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb eines solchen Gewerbes. Die meisten Ämter bieten die notwendigen Formulare online an, sodass sich Interessenten schnell einen Überblick verschaffen können. Grundsätzlich nachzuweisen sind die persönliche Zuverlässigkeit, die sachliche und fachliche Eignung sowie die Angemessenheit der Räumlichkeiten. In Bezug auf letzteres ist auf Sicherheitsaspekte (z.B. Fluchtwege, deren Kennzeichnung und Rauchschutz) zu denken, auch sanitäre Einrichtungen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Für den Betrieb des späteren Imbissgewerbes sind Vorschriften des Jugend- und Nichtraucherschutzes sowie zur Abfallentsorgung zu beachten. Wer schon Fachkenntnisse oder Berufserfahrungen vorweisen kann, wird es bei der Gewerbeanmeldung sicherlich leichter haben und schneller vorankommen können. Zu den Besonderheiten der Gewerbeanmeldung im Imbissbereich zählen

  • der notwendige Unterrichtsnachweis über hygienische Vorschriften durch die Industrie- und Handelskammer
  • Fachwissen rund um Paragraf 12 des Gaststättengesetzes (Ausschank von Alkohol)
  • steuerliche Bestimmungen in der Gastronomie (der Mehrwertsteuersatz kann je nach Leistungsart variieren, insbesondere im Gastronomiebereich)

Wer ein mobiles Imbissgewerbe eröffnen will, braucht gemäß Paragraf 55 der Gewerbeordnung eine Reisegewerbekarte. Um die persönliche Eignung nachzuweisen, sind der in der Regel ein Gewerbezentralregisterauszug, ein Führungszeugnis und eine Unbedenklichkeitserklärung durch das örtliche Finanzamt zielführend.
 

Fazit: Von Beginn an den Blick auf das Wesentliche lenken und betriebswirtschaftlich denken

Wer ein Imbissgewerbe betreibt, sollte neben den Formalitäten zur Anmeldung auch die betriebswirtschaftlichen Eigenarten fest im Blick haben. Dabei spielt es keine große Rolle, ob es sich um ein stehendes oder mobiles Gewerbe handelt. Zu bedenken ist, dass der Kundenkontakt immer nur kurz sein wird, daher ist der erste Eindruck von essentieller Wichtigkeit. Neben dem Geschmack und Aussehen des Essens spielen Hygieneaspekte in der Kundenwahrnehmung eine entscheidende Rolle. Zufriedene und wiederkehrende Besucher und solche, die eine Empfehlung aussprechen, sind wichtig für einen wachsenden Kundenstamm und somit einen nachhaltigen Wachstumskurs. Nicht außer Acht zu lassen bzw. zu unterschätzen sind die Kosten für die Erstausstattung: Man denke an die Gerätschaften oder die Ausrüstung eines mobilen Wagens. Die Preiskalkulation sollte sich nach den Einkaufspreisen und dem Ortsüblichen richten. Kampfpreise mögen zwar Kunden anlocken, zu geringe Gewinnmargen aber entwerten letztlich die eigenen Arbeitsanstrengungen. Und schließlich senden Preise immer auch unbewusst Qualitätsmerkmale: Wer erstklassiges Essen anbietet und sich von der Konkurrenz abhebt, wird auch höhere Preise durchsetzen und ggf. bessere Gewinnmargen erzielen können. Es ist erwiesen, dass Kunden für wahrgenommene Qualität tiefer in die Tasche greifen. An einer zu Ende gedachten Finanzplanung jedenfalls führt kein Weg vorbei. Auch die Buchhaltung sollte von Beginn an konsequent umgesetzt werden: Wer zunächst mit geringen Umsätzen rechnet, kann ggf. die Kleinunternehmerregelung beanspruchen und so buchhalterische Vereinfachungen genießen. Je nach Größe des Geschäftsmodells sollte auch über die Wahl einer geeigneten Rechtsform und die sich daraus ergebenden Konsequenzen nachgedacht werden.
 

Zusammenfassung als praktische Checkliste: Gewerbe anmelden mit einem Imbissbetrieb

  • vor der eigentlichen Gewerbeanmeldung muss eine Konzession/Gaststättenerlaubnis erwirkt werden, sofern Speisen vor Ort verzehrt und alkoholische Getränke verkauft werden
  • mit der erteilten Erlaubnis zur Gewerbeausführung und weiteren Nachweisen zur persönlichen Eignung ist der Antrag beim Gewerbeamt einzureichen
  • die rechtliche Grundlage für die in den meisten Fällen zu erwirkende Konzession bildet das Gaststättengesetz (vergl. insbesondere Paragraf 1 und 12)
  • wer nur Speisen liefert und keine alkoholischen Getränke serviert, kann auf eine Konzession verzichten (dies betrifft in erster Linie Partyservices)
  • gemäß Paragraf 55 der Gewerbeordnung ist eine Reisegewerbekarte erforderlich, wenn es sich um ein mobiles Gewerbe (Imbisswagen) handelt
  • in der gastronomischen Branche müssen neben der persönlichen und fachlichen Eignung auch Hygienevorschriften beachtet werden (die IHK bietet diesbezüglich eine Fachprüfung an)
  • notwendige Fachkenntnisse können ggf. durch eine entsprechende Berufserfahrung nachgewiesen werden, sodass der Anmeldevorgang beschleunigt werden kann

 

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