Gewerbe anmelden für eine Fahrschule

Fahrschullehrer erklärt Schülerin Fahrzeug

Im Rahmen der Existenzgründung gilt es, frühzeitig die individuellen gewerberechtlichen Voraussetzungen zu prüfen, um die Fahrschule zum geplanten Termin auch offiziell eröffnen zu können. Generell müssen Gründer in diesem Bereich beachten, dass es sich um eine genehmigungspflichtige Tätigkeit handelt. Mit dieser Genehmigungspflicht geht im Zuge der Gewerbeanmeldung automatisch eine Nachweispflicht mit Blick auf die finanzielle, persönliche und die fachliche Eignung des Fahrschullehrers einher. Erst mit der erwirkten Genehmigung (Fahrerlaubnis) ist die Gewerbeanmeldung als wichtiger formaler Schritt in die Selbstständigkeit möglich.

Formale Voraussetzung: Besitz einer gültigen Erlaubnis

Die rechtlichen Grundlagen finden Gründer neben der Gewerbeordnung im Fahrlehrergesetz, wobei Paragraf 10 Hinweise zu den benötigten Unterlagen für die Erlaubnispflicht enthält. Die Genehmigung für das Betreiben einer Fahrschule erhalten Gründer beim zuständigen Straßenverkehrsamt, wobei die Gebühren sich je nach gewählter Form zumeist im unteren dreistelligen Bereich bewegen. Ein gültiger Personalausweis ist bei allen Anmeldeprozessen vorzulegen.
 

Nachweis der Eignung und Zuverlässigkeit des Fahrschullehrers

Die persönliche Eignung müssen Fahrlehrer bei der Gewerbeanmeldung durch ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nachweisen. Zudem ist ein Mindestalter von 25 Jahren vorgesehen. Zu den spezifischen Zugangsvoraussetzungen gehört eine Fahrlehrererlaubnis, die in aller Regel eine zweijährige Berufserfahrung als hauptberuflicher Fahrlehrer voraussetzt. Die Fahrlehrererlaubnis erhalten Existenzgründer auf Antrag beim Straßenverkehrsamt. Für den Erhalt ist es erforderlich, eine bestandene Fahrlehrerprüfung nachweisen zu können. Zudem muss mit Blick auf den Geschäftsbetrieb nachgewiesen werden, dass geeignete Unterrichtsräume, Lehrmittel und Ausbildungsfahrzeuge vorhanden sind. Für die Räumlichkeiten sind aussagekräftige Skizzen einzureichen. Im Zuge der Gewerbeanmeldung wird in der Regel auch der Versicherungsschutz geprüft. Eine Unfall- und Betriebshaftpflichtversicherung sind für selbstständige Fahrlehrer alternativlos, um sich vor möglichen finanziellen Risiken umfassend zu schützen. Das Risiko fährt hinter dem Steuer immer mit…
 

Statusbestimmung: Gewerbeanmeldung als Fahrlehrer

Fahrschulen zählen zu den gewerbepflichtigen Betrieben, da das entsprechende Berufsbild in Paragraf 18 des Einkommenssteuergesetzes nicht erwähnt wird. Eine freiberufliche Tätigkeit lässt sich somit nicht rechtfertigen. Aus diesem Status müsste eigentlich folgen, dass Fahrschulen per se immer gewerbesteuerpflichtig sind. Allerdings sind die Grenzen zwischen der Freiberuflichkeit und Gewerbebetrieben in der Praxis fließend, sodass eine exakte Abgrenzung nicht immer möglich ist. Paragraf 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStg) verweist auf den genannten Paragraf 18 des Einkommenssteuergesetzes, wonach eine unterrichtende Tätigkeit im steuerrechtlichen Sinn der Freiberuflichkeit zugeordnet werden kann. Regionale Fahrlehrerverbände weisen in dieser Hinsicht auf ihren Internetseiten darauf hin, dass viele Fahrschulen de facto nicht gewerbesteuerpflichtig sind.
 

Die Rechtslage und –sprechung erlaubt keine strikte Festlegung

Die individuellen Voraussetzungen sind jedoch immer im Einzelfall zu prüfen. Zu beachten ist grundlegend, dass die genannte Befreiung von der Gewerbesteuerpflicht nur dann nutzbar ist, wenn Inhaber einer Fahrschule eigenverantwortlich aufgrund von Fachkenntnissen handeln. Um dies rein formal zu untermauern, entscheiden sich die meisten selbstständigen Fahrlehrer für die Rechtform des Einzelunternehmers. Wer in seiner Fahrschule viele Angestellte beschäftigt und nicht mehr alles selber buchstäblich lenkt, wird für seinen Betrieb auch Gewerbesteuer abführen müssen. Eine Gewerbeanmeldung ist alleine aufgrund der Erlaubnispflicht in jedem Falle unumgänglich. Sofern die Befreiung von der Gewerbesteuer möglich ist, entfällt gemäß der Satzung der Industrie- und Handelskammer auch die dortige Pflichtmitgliedschaft.
 

Anzeigepflichten nach der Gewerbeanmeldung für Fahrschullehrer

Sofern die Fahrschule ihren Sitz ändert oder den Betrieb einstellt, ist eine entsprechende Ummeldung beim Gewerbeamt notwendig. Gleiches gilt, wenn eine neue Zweigstelle eröffnet wird oder aber sich das Leistungsspektrum in wesentlichen Punkten ändert, die so bei der Gewerbeanmeldung noch nicht formuliert wurden.
 

Formalitäten mit Blick auf die Räumlichkeiten der Fahrschule

Wenn Fahrlehrer ein Gewerbe anmelden, dann müssen sich auch alle baurechtlichen Vorschriften beachten. Dies betrifft alle Räumlichkeiten, die für den Fahrschulbetrieb genutzt werden sollen. Ist eine Nutzungsänderung für die Räume vorgesehen, so muss frühzeitig ein entsprechender Antrag beim Bauordnungsamt gestellt werden. Für etwaige Bestimmungen mit Blick auf Umbaumaßnahmen kommt neben dem Ordnungsamt ggf. auch die Gewerbeaufsicht auf den Plan.
 

Gewerbe anmelden als Fahrschullehrer: praxisorientierte Kurzzusammenfassung

  • Fahrschule eröffnen/ Gewerbe anmelden: es handelt sich um eine anmeldepflichtige Tätigkeit, die zudem der Erlaubnispflicht unterliegt
  • Für die Gewerbeanmeldung muss eine Fahrerlaubnis vorgelegt werden
  • Jeder angehende selbstständige Fahrlehrer muss seine persönliche, fachliche und finanzielle Eignung zum Führen eines Betriebs nachweisen können
  • Auch wenn Fahrlehrer ein Gewerbe anmelden müssen, so können sie im Sinne des Steuerrechts als Freiberufler behandelt werden. Eine dementsprechende Befreiung von Gewerbesteuer ist nur möglich, wenn sie im wahrsten Wortsinne alles selber lenken
  • Etwaige Änderungen des Fahrschulbetriebs müssen dem Gewerbeamt umgehend gemeldet werden
  • Sofern eine Nutzungsänderung der Räumlichkeiten geplant ist, muss dies beim Bauordnungsamt beantragt werden.

Wichtig: Was ändert sich bei meiner Krankenversicherung nach der Gewerbeanmeldung?

Im Zuge Ihrer Gewerbeanmeldung sollten Sie sich nun zeitnah um Ihre Krankenversicherung kümmern. Als Selbstständiger sind Sie nicht mehr automatisch Pflichtmitglied in Ihrer gesetzlichen Krankenkasse und müssen sich dort auf Antrag befreien lassen. Die Beiträge werden nun nach Ihrem Einkommen erhoben. Die Kosten belaufen sich im Jahr zwischen...

 

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