Mit einem Friseursalon selbstständig machen und Gewerbe anmelden

Ratgeber Was mit Ihrer Krankenversicherung nach der Gewerbeanmeldung passiert Die Kasse rechnet rückwirkend ab – Nachforderungen von mehreren tausend Euro sind keine Seltenheit.

Wer sich als Friseur selbstständig machen will, braucht für einen eigenen Salon als formale Grundvoraussetzung einen Gewerbeschein in der Stadt/Gemeinde des Betriebssitzes. Dieser wird beim zuständigen Gewerbeamt beantragt, wobei die Formulare in der Regel online zu finden sind. Die Kosten für die Gewerbeanmeldung sind bundesweit nicht einheitlich geregelt, weshalb sie von Stadt zu Stadt variieren können. In der Regel bewegen sie sich etwa zwischen 20 und 60 Euro, also in einem überschaubaren Rahmen. Besondere Erlaubnispflichten sind nicht zu beachten. Einzig bei der Gestaltung etwaiger Geschäftsräume kann das Ordnungsamt oder die Gewerbeaufsicht mit Vorschriften eingreifen (man denke an Sicherheitsaspekte und sanitäre Einrichtungen).

Die entscheidende Hürde ist allerdings nicht die Gewerbeanmeldung, sondern die Handwerksrolle: Das Friseurhandwerk steht in Anlage A der Handwerksordnung und ist damit zulassungspflichtig. Ohne Meisterbrief oder eine gleichgestellte Berechtigung trägt die Handwerkskammer Sie nicht ein – und ohne Eintragung dürfen Sie den Salon nicht selbstständig betreiben. Wege ohne eigenen Meisterbrief gibt es dennoch mehrere, sie sind unten im Einzelnen beschrieben.

Gewerbe-Pflicht-Check: Muss ich überhaupt ein Gewerbe anmelden?

Gewerbepflichtiges Handwerk: Eröffnung eines eigenen Friseursalons (stehendes Gewerbe)

Zu beachten ist, dass es sich beim Tätigkeitsbild des Friseurs um ein Handwerk handelt, das eine Meisterpflicht voraussetzt. Wer einen eigenen Friseursalon eröffnen und Lehrlinge ausbilden möchte, braucht einen Meisterbrief. Allerdings ist es auch möglich, ohne einen Meisterbrief einen Friseursalon zu eröffnen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

1. Eine Ausübungsberechtigung kann gemäß § 7b der Handwerksordnung (HwO) erhalten werden, wenn eine eingängige Berufserfahrung nachgewiesen werden kann

2. Eine Ausnahmebewilligung mit Blick auf § 8 der Handwerksordnung ist denkbar, falls es sich um ein spezielles Konzept handelt

3. Eine strategische Alternative wäre es noch, einen Meister als Betriebsleiter einzustellen.

Neben diesen drei Wegen stellt die Handwerksordnung noch weitere Qualifikationen dem Meisterbrief gleich. Die folgende Übersicht zeigt, welcher Weg für wen infrage kommt:

Weg in die HandwerksrolleVoraussetzungNorm / Besonderheit
Eigener MeisterbriefBestandene Meisterprüfung im Friseurhandwerk§ 7 Abs. 1a HwO; einziger Weg, der auch zur Ausbildung von Lehrlingen berechtigt
Ausübungsberechtigung („Altgesellenregelung“)Gesellenprüfung plus sechs Jahre Berufserfahrung, davon vier in leitender Stellung§ 7b HwO; Antrag bei der Handwerkskammer, Entscheidung im Einzelfall
AusnahmebewilligungUnzumutbarkeit der Meisterprüfung im Einzelfall, etwa bei besonderem Betriebskonzept oder gesundheitlichen Gründen§ 8 HwO; Ermessensentscheidung, die begründet werden muss
Meister als BetriebsleiterAnstellung eines Friseurmeisters, der den Betrieb fachlich verantwortet§ 7 Abs. 1 HwO; der Meister muss tatsächlich und weisungsfrei leiten, eine reine Namensleihe genügt nicht
Gleichgestellter AbschlussBestimmte Hochschul- oder Technikerabschlüsse§ 7 Abs. 2 und 2a HwO
EU-BerufserfahrungBerufsausübung in einem anderen EU-Staat über mehrere Jahre§ 9 HwO in Verbindung mit der EU/EWR-Handwerk-Verordnung

„Meister auf dem Papier“ ist ein teurer Irrtum

Wird ein Meister nur formal als Betriebsleiter geführt, ohne den Betrieb tatsächlich fachlich zu leiten, fehlt die Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle. Die Handwerkskammer kann die Löschung veranlassen, die zuständige Behörde den Betrieb untersagen, und es droht ein Bußgeld wegen unerlaubter Handwerksausübung nach § 117 HwO – möglich sind bis zu 10.000 Euro. Entscheidend ist, dass der Betriebsleiter in nennenswertem Umfang anwesend ist und die fachlichen Entscheidungen trifft.

Trotz Meisterpflicht kann die Saloneröffnung auch ohne Meisterbrief gelingen

Die möglichen Voraussetzungen sind im Einzelfall zu prüfen, ein Beratungstermin bei der örtlichen Handwerkskammer kann mehr Klarheit bringen. Die genannte Ausübungsberechtigung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Es liegt eine bestandene Gesellenprüfung im Friseurhandwerk vor
  • Es kann eine Berufserfahrung von mindestens 6 Jahren nachgewiesen werden
  • 4 Jahre wurden davon in einer leitenden Stellung absolviert (der Nachweis erfolgt über die Stellenbeschreibung und/oder das Arbeitszeugnis)
  • Die notwendigen handwerklichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse können vorgewiesen werden.

Unter Umständen kann es sein, dass weitere Fachlehrgänge bei der Handwerkskammer zu belegen sind, womit weitere Kosten entstehen können (ca. 1000 Euro). Wer seinen Meister als Friseur im Vorfeld machen möchte (auch um gegenüber späteren Kunden für mehr Vertrauen zu werben), muss mit Kosten in Höhe mehrerer tausend Euro rechnen. Um die persönlichen Voraussetzungen zu klären, sollte rechtzeitig ein Beratungstermin bei der Handwerkskammer in Anspruch genommen werden, sodass sich die notwendige Gewerbeanmeldung als formale Tätigkeitsgrundlage nicht unnötig in die Länge zieht. Wer eine spezifische Berufsqualifikation im Ausland bereits erworben hat, kann versuchen, sich diese durch die Handwerkskammer anerkennen zu lassen, sodass der Weg für ein eigenes Frisurenstudio frei ist.

Aufstiegs-BAföG deckt einen erheblichen Teil der Meisterkosten

Die Meisterausbildung wird über das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gefördert: Lehrgangs- und Prüfungsgebühren werden zur Hälfte als Zuschuss übernommen, für den Rest gibt es ein zinsgünstiges KfW-Darlehen. Wer die Prüfung besteht, muss einen großen Teil des Darlehens nicht zurückzahlen; gründet er anschließend einen Betrieb, kann ein weiterer Teil erlassen werden. Mehrere Bundesländer zahlen zusätzlich eine Meisterprämie nach bestandener Prüfung. Die Konditionen unterscheiden sich je nach Land – die Handwerkskammer nennt die aktuellen Sätze.

Fördermittel & Zuschüsse prüfen

Strategische Alternative prüfen: Ausübung des Friseurhandwerks ohne Meisterbrief mit einem Reisegewerbe

Wer sich als Friseur selbstständig machen möchte, muss dazu nicht zwangsläufig einen Salon eröffnen, zumal für die Ausstattung und die Betriebskosten nicht zu unterschätzende finanzielle Belastungen entstehen. Alternativ ist es möglich, ein so genanntes Reisegewerbe anzumelden, für das kein Meisterbrief von Nöten ist. Der Grund liegt im Zuschnitt des § 1 Abs. 1 HwO: Die Meisterpflicht und die Eintragung in die Handwerksrolle gelten nur für den selbstständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe. Das Reisegewerbe nach §§ 55 ff. GewO fällt nicht darunter. In diesem Fall erhält der selbstständige Friseur keinen Gewerbeschein, sondern eine so genannte Reisegewerbekarte, die bei der Ausübung stets mitzuführen ist. Voraussetzung für ihre Erteilung ist die persönliche Zuverlässigkeit, nicht die fachliche Qualifikation.

Vorsicht: Ein mobiler Friseur ist nicht automatisch ein Reisegewerbe

Diese Abgrenzung wird in der Praxis am häufigsten falsch verstanden – und sie entscheidet darüber, ob Sie den Meisterbrief brauchen oder nicht. Ein Reisegewerbe liegt nach § 55 Abs. 1 GewO nur vor, wenn Sie ohne vorhergehende Bestellung tätig werden, die Initiative also von Ihnen ausgeht und der Vertrag spontan zustande kommt. Wer dagegen mit Terminvereinbarung zu Kunden fährt, die ihn zuvor angerufen oder über eine Website gebucht haben, betreibt ein stehendes Gewerbe – mit voller Meisterpflicht und Eintragung in die Handwerksrolle. Genau dieses Modell, Hausbesuch nach Termin, praktizieren die allermeisten mobilen Friseure. Die Reisegewerbekarte ist für sie also kein Weg an der Handwerksrolle vorbei. Wer sie dennoch nutzt und faktisch auf Termin arbeitet, riskiert die Untersagung und ein Bußgeld nach § 117 HwO.

Mobiles Friseurgewerbe (Reisegewerbe): einige Einschränkungen sind zu beachten

Ein solches mobiles Gewerbe erfordert keinen Betriebssitz und keine Eintragung in die Handwerksrolle, womit sich durch eine Pflichtmitgliedschaft Beitragskosten ergeben würden. Ein großer Nachteil allerdings ist, dass mobile Friseure im Grunde keine Werbung machen dürfen, wobei dies in der Praxis natürlich sehr schwammig ist. Demnach sind mobile Friseure darauf angewiesen, Kunden anzufahren und ihre Leistungen anzubieten. Generell ist Werbung, die Kunden explizit zur Nutzung der professionellen Dienstleistung auffordert, nicht zulässig. In diesem Sinne waren selbst Visitenkarten schon oft ein Streitpunkt. Sie können natürlich als Werbung und diskrete Handlungsaufforderung verstanden werden, ebenso gut aber auch als notwendiges Kontaktmittel, falls sich nach der Friseurdienstleistung Fragen oder auch Reklamationen ergeben. Die eingeschränkten Werbemöglichkeiten eines Reisegewerbes sind also ein klarer Nachteil im Vergleich zu einem stehenden Gewerbe mit einem eigenen Friseursalon.

Die Rechtsprechung ist hier strenger, als es der Alltag vermuten lässt: Wer als Reisegewerbetreibender damit wirbt, dass Kunden ihn zur Terminvereinbarung anrufen können, verlässt bereits den Bereich des Reisegewerbes – denn dann liegt eine vorhergehende Bestellung vor. Werbung mit Telefonnummer und Terminangebot ist damit nicht nur ein wettbewerbsrechtliches Problem, sondern kippt die gewerberechtliche Einordnung insgesamt.

Die folgende Gegenüberstellung fasst zusammen, worin sich die beiden Wege unterscheiden:

MerkmalEigener Salon (stehendes Gewerbe)Reisegewerbe
Meisterbrief oder gleichgestellte Berechtigungerforderlichnicht erforderlich
Eintragung in die HandwerksrollePflichtentfällt
Behördliches DokumentGewerbeschein vom GewerbeamtReisegewerbekarte, stets mitzuführen
Terminvereinbarung mit Kundenuneingeschränkt möglichnicht möglich – dann liegt kein Reisegewerbe mehr vor
Werbunguneingeschränkt möglichstark eingeschränkt, keine Aufforderung zur Kontaktaufnahme
Lehrlinge ausbildennur mit Meisterbrief möglichnicht möglich
KammerzugehörigkeitHandwerkskammer, mit Beitragspflichtkeine Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer

Was verdient ein selbstständiger Friseur?

Vor der Gewerbeanmeldung steht meistens die Frage, ob sich das Ganze überhaupt trägt. Belastbare Zahlen gibt es kaum, weil Standort, Preisniveau und Auslastung stark auseinandergehen; die folgenden Spannen sind daher als grobe Orientierung zu verstehen, nicht als Kalkulationsgrundlage.

KennzahlTypische SpanneWas sie beeinflusst
Monatsumsatz eines kleinen Salons8.000 bis 18.000 EuroStandort, Mitarbeiterzahl, Zusatzangebote wie Kosmetik oder Produktverkauf
Materialkostenanteil am Umsatzrund 8 bis 12 ProzentFarb- und Pflegeprodukte, Einkaufskonditionen
Abrechenbare Zeit an der Anwesenheitszeitetwa 60 bis 70 ProzentLeerlauf zwischen Terminen, Reinigung, Verwaltung, bei mobiler Arbeit zusätzlich die Fahrzeit
Stuhlmiete statt eigenem Salonmeist mehrere hundert Euro im MonatLage und Ausstattung des Salons; Alternative mit deutlich geringerem Startrisiko

Die Fahrzeit ist der stille Kostenfaktor beim mobilen Arbeiten

Wer zu Kunden fährt, spart Miete und Ausstattung, verliert aber Zeit, die sich nicht abrechnen lässt. Zwei Anfahrten am Vormittag können eine Stunde kosten, die im Salon ein zusätzlicher Kunde gewesen wäre. In puncto Preiskalkulation heißt das: Der reine Vergleich der Leistungspreise mit einem Salon führt in die Irre, weil der Salon dieselbe Stunde mehrfach verkauft.

Weitere Formalitäten im Zuge der Gewerbeanmeldung: Das Finanzamt und die Steuern

Mit der Gewerbeanmeldung werden auch weitere Behörden automatisch benachrichtigt, so etwa das Finanzamt. Ein Anmeldebogen zur steuerlichen Erfassung der Tätigkeit ist auf jeden Fall einzureichen. Je nach Umsatzprognose kann es Sinn machen, auf die Kleinunternehmerregelung zurückzugreifen, sodass auf rechtskonforme Weise auf den Ausweis der Umsatzsteuer auf Rechnungen verzichtet werden kann. Seit dem 1. Januar 2025 gilt sie, wenn der Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht übersteigt. Die abzuführende Gewerbesteuer greift erst ab einem jährlichen Freibetrag von derzeit 24.500 Euro, der für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gilt und sich auf den Gewerbeertrag bezieht. Die Höhe richtet sich nach dem Hebesatz, der von Stadt zu Stadt erheblich variieren kann. Insofern handelt es sich hierbei durchaus um einen Standortfaktor, wenn ein Friseursalon eröffnet werden soll.

Kleinunternehmer-Rechner: Liege ich unter der Umsatzgrenze?

Was nach der Anmeldung sonst noch ansteht

Einige Pflichten laufen nicht automatisch mit der Gewerbeanmeldung, sondern müssen selbst angestoßen werden – im Friseurhandwerk vor allem diese:

Checkliste: Schritte bis zur Eröffnung des Friseursalons

  • Beratungstermin bei der Handwerkskammer: Welcher Weg in die Handwerksrolle kommt für Sie infrage?
  • Eintragung in die Handwerksrolle beantragen – vor der Aufnahme der Tätigkeit, nicht danach
  • Gewerbe beim Gewerbeamt anmelden bzw. Reisegewerbekarte beantragen, falls Sie ohne vorherige Bestellung arbeiten
  • Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt einreichen und über die Kleinunternehmerregelung entscheiden
  • Bei der Berufsgenossenschaft anmelden – das geschieht nicht automatisch und ist fristgebunden
  • Betriebshaftpflicht abschließen: Haarschäden und allergische Reaktionen sind das typische Risiko im Friseurhandwerk
  • Für die Geschäftsräume Auflagen zu Hygiene, Sanitäranlagen und Arbeitsschutz mit dem Ordnungsamt klären
  • Gefährdungsbeurteilung erstellen und Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Produkte vorhalten
  • Kalkulation aufstellen: Materialanteil, abrechenbare Stunden, Miete oder Stuhlmiete gegenrechnen
  • Bei geplanter Ausbildung von Lehrlingen: Ausbildereignung und Meisterbrief klären

Berufsgenossenschaft: Anmeldung und Fristen für Existenzgründer

Alles Wichtige auf einen Blick zusammengefasst: Gewerbe anmelden als Friseur

  • Wer als Friseur selbstständig arbeitet (im eigenen Salon oder auch mobil), muss als formale Voraussetzung für die Tätigkeit ein Gewerbe anmelden
  • Es handelt sich um ein Handwerk mit Meisterpflicht (Anlage A der Handwerksordnung)
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Salon auch ohne Meisterbrief eröffnet werden (Stichworte: Ausnahmebewilligung, Ausübungsberechtigung oder Einstellung eines Meisters als Betriebsleiter)
  • Nur in Meisterbetrieben dürfen Lehrlinge ausgebildet werden
  • strategische Alternative bedenken: mobiles Frisurenstudio
  • Für letzteres ist eine Reisegewerbekarte (im Gegensatz zum stehenden Gewerbe eines Friseursalons) zu beantragen. Das ist auch ohne Meisterbrief möglich, weil die Meisterpflicht nur für das stehende Gewerbe gilt
  • Entscheidend ist dabei: Ein Reisegewerbe liegt nur ohne vorherige Terminvereinbarung vor. Wer auf Bestellung zu Kunden fährt, betreibt ein stehendes Gewerbe und braucht die Eintragung in die Handwerksrolle
  • Nachteile bedenken: Für eine mobile selbstständige Tätigkeit als Friseur gelten Einschränkungen mit Blick auf Werbung

Zuletzt aktualisiert: 05.08.2026

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