Gewerbe anmelden als Buchbinder

Wer sich als Buchbinder beruflich selbstständig machen möchte, muss vor Aufnahme der geschäftlichen Tätigkeit ein Gewerbe anmelden. Es handelt sich um eine gewerbepflichtige Tätigkeit, sofern sie dauerhaft mit dem Ziel der Gewinnerwirtschaftung ausgeübt wird. Zudem ist zu bedenken, dass es sich um eine handwerkliche Tätigkeit handelt. Neben den gesetzlichen Grundlagen der Gewerbeordnung (GewO) sind somit auch die Bestimmungen der Handwerksordnung zu beachten. Diesbezüglich stellt sich in erster Linie die Frage, ob ein Meistertitel für die Ausübung dieses Berufes nötig ist. Maßgeblich für die Notwendigkeit eines Meistertitels als Voraussetzung für eine selbstständige handwerkliche Tätigkeit sind die Gefahren, die in Folge einer unsachgemäßen Berufsausübung entstehen können. Hieraus geht hervor, dass die Tätigkeit als Buchbinder keinen Meistertitel voraussetzt, um sich selbstständig zu machen. Eine freiberufliche Tätigkeit, die keine Gewerbeanmeldung erforderlich machen würde, lässt sich in diesem handwerklichen Bereich nicht rechtfertigen. Im Übrigen ist eine Gewerbeanmeldung auch dann erforderlich, wenn die Tätigkeit als Buchbinder nur einen Nebenerwerb bzw. ein Nebengewerbe darstellen sollte.
 

Gesetzliche Grundlagen: Die Anlagen A und B der Handwerksordnung

Handwerkliche Berufe, die nur mit Meistertitel selbstständig ausgeübt werden dürfen, finden sich in Anlage A der Handwerksordnung. Diese Liste enthält zurzeit 41 Berufe. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von zulassungspflichtigen Handwerksberufen. Für die Gewerbeanmeldung als Buchbinder ist hingegen die Anlage B der Handwerksordnung relevant. Darin sind die so genannten zulassungsfreien Handwerke aufgelistet, für die kein Meistertitel für den Gang in die berufliche Selbstständigkeit vorgesehen ist (momentan sind 53 Berufsbilder in dieser Liste zu finden). Da es sich jedoch um einen geschützten Ausbildungsberuf handelt, ist eine entsprechende Berufsqualifikation erforderlich.
 

Wichtige formale Schritte im Zuge der Gewerbeanmeldung als Buchbinder

Neben der Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbe- oder auch Ordnungsamt ist eine Eintragung in die Handwerksrolle vorzunehmen, sofern es sich um ein zulassungspflichtiges Handwerk handelt. Beim zulassungsfreien Handwerk des Buchbinders ist eine Eintragung in das Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke jedoch ausreichend. Durch die Gewerbeanmeldung entsteht auch eine Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer. Die fälligen Beiträge sind in den ersten Jahren deutlich reduziert. Generell richtet sich ihre Höhe nach den Umsätzen.
 

Orientierungshilfe zur Gewerbeanmeldung im Handwerksbereich

Die für diesen Bereich maßgebende Handwerksordnung sieht vor, dass der Betrieb eines zulassungspflichtigen Gewerbes nur Personengesellschaften oder juristischen Personen vorbehalten ist, die in der Handwerksrolle eingetragen sind. Für den Geschäftsbetrieb eines zulassungsfreien Handwerks, wie es beim Buchbinder der Fall ist, ist diese Tätigkeit unverzüglich der Handwerkskammer mitzuteilen. In aller Regel wird es bei der Gewerbeanmeldung so ablaufen, dass das zuständige Gewerbeamt die Handwerkskammer automatisch informieren wird.
 

Formale Fehler bzw. eine nicht erfolgte Anmeldung kann als Schwarzarbeit bewertet werden

Zu beachten ist mit Blick auf die gesetzlich vorgeschriebene Gewerbeanmeldung, dass formale Fehler schnell zum Tatbestand der Schwarzarbeit führen können. Besonders zulassungspflichtige Handwerke müssen sich in die Handwerksrolle eintragen lassen. Wer sein Gewerbe nicht anmeldet, handelt generell illegal, zumal auch eine Pflicht zur Abführung der Gewerbesteuer besteht. Neben hohe Nachzahlungen sind auch empfindliche Strafen möglich, wenn ein nicht angemeldeter Geschäftsbetrieb auffliegt. Mit Blick auf die formale Korrektheit der erforderlichen Gewerbeanmeldung sei noch darauf hingewiesen, dass das Leistungsspektrum des zu gründenden Betriebes möglichst umfassend und exakt angegeben werden muss. Spätere Änderungen bzw. Erweiterungen sind anzeigepflichtig. Zu beachten ist, dass sich aus diesem Leistungsspektrum im Einzelfall besondere (Qualifikations)nachweise ergeben können.
 

Gewerbe anmelden als Buchbinder: automatische Benachrichtigung weiterer Behörden

Mit der Gewerbeanmeldung als Buchbinder werden einige administrative Prozesse automatisch in Gang gesetzt. In der Regel wird es so sein, dass das zuständige Gewerbeamt automatisch das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft sowie das Statistische Landesamt informieren wird. Das Finanzamt will an der aufgenommenen Tätigkeit natürlich mitverdienen und wird so eine steuerliche Erfassung anfordern. Sofern nicht die Kleinunternehmerregelung beansprucht wird, ist die Umsatzsteuerpflicht zu beachten und eine entsprechende Anmeldung vorzunehmen. Wer sich nicht sicher ist, sollte mit voraussichtlichen Jahresumsätzen kalkulieren und so eine Entscheidung treffen. Bei Nutzung der Kleinunternehmerregelung dürfen die Umsätze im zweiten Geschäftsjahr nicht über 50.000 Euro liegen. Im Zuge der Gewerbeanmeldung als Buchbinder ist auch eine Auseinandersetzung mit der Berufsgenossenschaft erforderlich. Es handelt sich hierbei um den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Wer beabsichtigt, als Buchbinder Mitarbeiter zu beschäftigen, muss diese in jedem Falle bei der Berufsgenossenschaft versichern. Zu beachten ist, dass jede Branche ihre eigene Berufsgenossenschaft hat.
 

Formales rund um die Gewerbeanmeldung: Hinweise zur Rentenversicherungspflicht bei Handwerksberufen

Im Rahmen der Gewerbeanmeldung als Buchbinder ist auch der Frage nachzugehen, ob diese handwerkliche Tätigkeit eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Generell ist es so, dass der Bezug des Gründungszuschusses der Bundesagentur für Arbeit dafür sorgt, dass keine automatische Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. In der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind alle zulassungspflichtigen Handwerke, die in der Anlage A aufgelistet sind. Beim zulassungsfreien Handwerk des Buchbinders ist die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorgesehen. Grundsätzlich besteht aber neben der privaten Altersvorsorge die Möglichkeit, freiwillig in die gesetzliche Rentenkasse einzuzahlen (der monatliche Mindestbeitrag liegt bei etwa 80 Euro).
 

Gewerbe anmelden als Buchbinder: alles Wichtige in der Zusammenfassung

  • Anlage B der Handwerksordnung besagt, dass es sich beim Buchbinder um ein zulassungsfreies Handwerk handelt
  • Ein Meistertitel ist für eine selbstständige Tätigkeit in diesem Bereich also nicht erforderlich
  • Vor Aufnahme der Tätigkeit als Buchbinder ist zwingend ein Gewerbe anzumelden (dies gilt auch für ein Gewerbe im Nebenerwerb)
  • Neben der Gewerbeanmeldung in auch eine Eintragung in das Handwerksverzeichnis vorzunehmen
  • Die notwendige Gewerbeanmeldung als Buchbinder begründet eine Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer
  • Für zulassungsfreie Handwerke wie jenes des Buchbinders besteht keine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung (eine freiwillige Mitgliedschaft ist aber möglich).

Wichtig: Was ändert sich bei meiner Krankenversicherung nach der Gewerbeanmeldung?

Im Zuge Ihrer Gewerbeanmeldung sollten Sie sich nun zeitnah um Ihre Krankenversicherung kümmern. Als Selbstständiger sind Sie nicht mehr automatisch Pflichtmitglied in Ihrer gesetzlichen Krankenkasse und müssen sich dort auf Antrag befreien lassen. Die Beiträge werden nun nach Ihrem Einkommen erhoben. Die Kosten belaufen sich im Jahr zwischen...

 

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