Gewerbe anmelden als Elektriker

Wer sich in einem Handwerksberuf wie dem hier vorgestellten Berufsfeld Elektriker (oder auch Elektrotechniker) beruflich selbstständig machen möchte, hat im Rahmen der erforderlichen Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt die handwerksrechtlichen Vorgaben zu beachten. Für das Elektrotechniker-Handwerk gilt eine Meisterpflicht. Diese ist nicht nur relevant, falls im Betrieb Auszubildende beschäftigt werden sollen, sondern grundsätzlich Voraussetzung für die selbstständige Ausübung. Hintergrund sind vor allem Sicherheitsaspekte: Fehlerhafte Elektroinstallationen bergen erhebliche Brand- und Unfallrisiken. Grundsätzlich wird in Deutschland zwischen zulassungspflichtigen Handwerksberufen (Anlage A der Handwerksordnung), zulassungsfreien Handwerksberufen (Anlage B1) sowie handwerksähnlichen Betrieben (Anlage B2) unterschieden. Wer sich einen ersten Überblick verschaffen möchte und eine professionelle Fachberatung im Vorfeld der Existenzgründung als Elektriker nutzen will, sollte sich an die örtliche Handwerkskammer wenden – sie ist für das zulassungspflichtige Handwerk die zuständige Stelle, nicht die Industrie- und Handelskammer.
Welche Fragen dieser Beitrag zum Thema ‚Gewerbeanmeldung für Elektriker‘ beantwortet
- Gibt es eine Meisterpflicht für selbstständige Elektriker/Elektrotechniker?
- Welche Eintragungen und Konzessionen sind nötig? An welche Stelle(n) müssen sich Existenzgründer wenden?
- Welche Schritte sind für eine Gewerbeanmeldung nötig?
- Welche Aspekte sind im Zuge der Gewerbeanmeldung noch zu bedenken?
Grundlagen für die Gewerbeanmeldung als Elektriker/Elektrotechniker
Was die Gewerbeanmeldung als Elektriker angeht, so ist Anlage A der Handwerksordnung maßgebend (dort Nr. 25, „Elektrotechniker“). Es handelt sich demnach um ein zulassungspflichtiges Handwerk, das grundsätzlich eine Meisterpflicht voraussetzt. Aufgrund der sogenannten Altgesellenregelung (§ 7b der Handwerksordnung) ist es aber auch möglich, dass sich Gesellen ohne Meisterprüfung selbstständig machen, wenn sie mindestens sechs Jahre Berufserfahrung im Elektrotechniker-Handwerk nachweisen können und davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung tätig waren. Daneben kommt im Einzelfall eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO in Betracht. Voraussetzung für die legale selbstständige Ausübung ist in jedem Fall die Eintragung in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer (§ 1 HwO). Eine solche Eintragung ist nur dann nicht nötig, wenn es sich um einen industriellen Betrieb mit hohem Automatisierungsgrad und serienmäßigen Fertigungsverfahren handelt.
Eintragung in die Handwerksrolle und Elektrokonzession
Anders als bei vielen einfachen Gewerben genügt beim Elektrotechniker also nicht allein die Anzeige beim Gewerbeamt. Maßgeblich ist die vorgelagerte Eintragung in die Handwerksrolle der Handwerkskammer, denn erst sie berechtigt zur selbstständigen Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks. Das Gewerbeamt fragt die Handwerksrolleneintragung im Zuge der Anmeldung in der Regel ab.
Wer Arbeiten am öffentlichen Stromnetz ausführen möchte (etwa Hausanschlüsse oder Installationen, die mit dem Niederspannungsnetz verbunden sind), benötigt zusätzlich die Eintragung in das Installateurverzeichnis des örtlichen Netzbetreibers – umgangssprachlich als Elektrokonzession bezeichnet. Rechtsgrundlage hierfür ist die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV). Reine Arbeiten ohne Bezug zum Versorgungsnetz (zum Beispiel im Bereich Steuerungstechnik oder an bereits abgeklemmten Anlagen) sind hiervon nicht zwingend betroffen; der konkrete Umfang sollte mit der Handwerkskammer und dem Netzbetreiber geklärt werden.
Welche Tätigkeiten der Betrieb anbieten will, sollte daher von Beginn an klar umrissen sein – typischerweise umfasst das Leistungsspektrum eines Elektrofachbetriebs:
- Installation von Stark- und Schwachstromanlagen
- Installation von Blitzschutzanlagen
- Einbau von Alarmanlagen für Gebäude, Betriebe oder Grundstücke
- Installation von Brandmeldeeinrichtungen
Beschäftigt der Elektriker Personal, dürfen sicherheitsrelevante Arbeiten nur von Mitarbeitern ausgeführt werden, die nachweislich über die entsprechende Qualifikation und die nötige Zuverlässigkeit verfügen. Für die fachgerechte Ausführung und Aufsicht trägt der Betriebsinhaber bzw. die verantwortliche Fachkraft die Verantwortung.
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Was generell bei Gewerbeanmeldungen im Handwerksbereich zu beachten ist
Generell ist die Frage zu stellen, ob für das Gewerk eine Meisterpflicht besteht. Hierzu reicht ein Blick in die Handwerksordnung, dort Anlage A oder B. In der Anlage A stehen die zulassungspflichtigen, in Anlage B1 die zulassungsfreien Handwerke, in Anlage B2 die handwerksähnlichen Gewerbe. Für zulassungspflichtige Berufe wie das Elektrotechniker-Handwerk kommt es vor allem auf die fachliche Qualifikation an (Meisterbrief, Altgesellenregelung oder Ausnahmebewilligung). Zudem können je nach Umfang der Tätigkeit weitere Genehmigungen anfallen. Bevor es also zur eigentlichen Anmeldung des Gewerbes beim Gewerbeamt geht, sind Eintragungspflichten, Konzessionen und Genehmigungen zu prüfen. Neben Beratungsmöglichkeiten bei der örtlichen Handwerkskammer empfiehlt sich immer erst ein Blick in die Handwerksordnung, die online verfügbar ist. Genehmigungen müssen nicht nur die selbstständige Tätigkeit an sich betreffen: So kann es in der Praxis auch vorkommen, dass Gebäude für die Geschäftsidee umgebaut werden müssen, wobei Behörden einzuschalten sind. Alle formalen Aspekte im Vorfeld einer Existenzgründung brauchen demnach unter Umständen Zeit, die bewusst mit einkalkuliert werden sollte. Zudem ist darauf zu achten, dass alle aktuellen Vorschriften in Bezug auf den Arbeitsschutz sowie den Umwelt- und Verbraucherschutz eingehalten werden. Gerade was den Arbeitsschutz und etwaige Sicherheitsaspekte betrifft, sollten angehende selbstständige Elektriker auch etwaig relevante Vorgaben der Berufsgenossenschaft (BGN bzw. BG ETEM) beachten.
Zusammenfassung – Gewerbe anmelden als Elektriker
- Gewerbeanmeldung im Handwerk: generell unterscheidet man in Deutschland zwischen zulassungspflichtigen Handwerksberufen (Anlage A), zulassungsfreien Handwerksberufen (Anlage B1) sowie handwerksähnlichen Betrieben (Anlage B2)
- im Falle der Elektrotechnik handelt es sich um ein zulassungspflichtiges Handwerk gemäß Anlage A der Handwerksordnung (dort Nr. 25)
- eine Meisterpflicht ist vorgesehen, aber auch langjährig erfahrene Gesellen können sich über die Altgesellenregelung (§ 7b HwO: sechs Jahre Berufserfahrung, davon vier in leitender Stellung) selbstständig machen
- gemäß § 1 der Handwerksordnung ist die Eintragung in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer Voraussetzung für einen selbstständigen Handwerksbetrieb
- für Arbeiten am öffentlichen Niederspannungsnetz ist zusätzlich die Eintragung in das Installateurverzeichnis des Netzbetreibers (Elektrokonzession, NAV) erforderlich
- zuständige Stelle für Eintragung, Beratung und Qualifikationsprüfung ist die Handwerkskammer – nicht die IHK
- die Berufsgenossenschaft und die Gewerbeaufsicht kommen ins Spiel, wenn es um Arbeitsschutz und Sicherheit geht
- kein beruflicher Start ohne Gewerbeschein: zusammen mit der Handwerksrolleneintragung und weiteren Nachweisen kann der Antrag beim Gewerbeamt eingereicht werden
Zuletzt aktualisiert: 17.06.2026
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