Gewerbe anmelden als Detektiv

Wer sich als Detektiv selbstständig machen möchte, muss sich im Vorfeld der notwendigen Gewerbeanmeldung mit Paragraf 34a der Gewerbeordnung (GewO) befassen. Es handelt sich grundlegend um eine melde- bzw. gewerbepflichtige Tätigkeit, für die unter Umständen eine besondere Erlaubnis neben der Gewerbeanmeldung zu erwirken ist. Diese Erlaubnis ist nötig, da im Rahmen von Ermittlungstätigkeiten schnell brisante Bedrohungssituationen entstehen können, wenn etwa potenziell gefährliche Personen observiert werden. Bei reinen beobachtenden Tätigkeiten kann es sein, dass eine gesonderte Erlaubnis nicht erforderlich ist. Hier kommt es im Einzelfall auf eine genaue Beschreibung des Tätigkeitsprofils an. Die Behörden entscheiden mit Blick auf den Einzelfall.

Über die formalen Anforderungen im Bewachungsgewerbe informiert Paragraf 34a der GewO

Wer als Detektiv ein Bewachungsgewerbe betreiben will, um das Leben oder Eigentum fremder Personen zu beschützen, braucht die Erlaubnis der zuständigen Behörde. Hierbei handelt es sich in der Regel um das zuständige Ordnungs-/Gewerbeamt. In bestimmten Fällen kann eine Erlaubnis auch mit Einschränkungen versehen werden. Keine Erlaubnis wird erteilt, wenn…

  • es Tatsachen gibt, die die notwendige Eignung und Zuverlässigkeit des Antragstellers als nicht gegeben erscheinen lassen
  • für den Gewerbebetrieb erforderliche Mittel/Sicherheiten nicht vorhanden sind
  • der Antragsteller nicht nachweisen kann, dass er durch die Industrie- und Handelskammer über die Rechtsvorschriften informiert wurde, die bei der Berufsausübung von zentraler Wichtigkeit sind
     

In welchen Fällen liegt die notwendige persönliche Zuverlässigkeit nicht vor?

  • wenn der Antragsteller in einem Verein oder in einer Partei tätig ist, der/die verboten bzw. verfassungswidrig ist
  • Die persönliche Zuverlässigkeit muss auch von etwaig eingestellten Mitarbeitern jederzeit erfüllt werden. Natürlich müssen auch Mitarbeiter notwendige Fachkenntnisse nachweisen können.
     

Grundvoraussetzungen für die Erlaubniserteilung für ein Bewachungsgewerbe

  • erforderliche Zuverlässigkeit, nachzuweisen durch ein polizeiliches Führungszeugnis, eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister bzw. dem Bundeszentralregister, Nachweis der steuerlichen und sozialversicherungstechnischen Unbedenklichkeit
  • Nachweis der erforderlichen Mittel und Sicherheiten für den Gewerbebetrieb
  • Unterrichtungs-/Sachkundenachweis der Industrie- und Handelskammer (notwendige rechtliche Grundlagen für den Berufsalltag)
  • Volljährigkeit des Antragstellers
     

Abgrenzung: Bewachung vs. erlaubnisfreie Überwachungstätigkeit

Nicht für jede Detektivtätigkeit ist eine Erlaubnis zu erwirken. In einigen Fällen kann auch eine einfache Gewerbeanmeldung reichen. Für die nicht immer klare Abgrenzung ist das Merkmal des Gefahrenschutzes heranzuziehen. Wer sich nur auf das Beobachten, Sammeln und distanzierte Ermitteln beschränkt, kann unter Umständen auf eine Erlaubnis verzichten. Im Zweifelsfall wird das Ordnungs-/Gewerbeamt prüfen, welche Schwerpunkte die Tätigkeitsbeschreibung in der Gewerbeanmeldung offenbart. Sobald die Tätigkeit gefährlich wird und das Leben von anderen Menschen berührt, ist auf jeden Fall eine Erlaubnis notwendig. In der Praxis ist es aber so, dass auch Waren- und Kaufhausdetektive, die einen Diebstahl verhindern sollen, ein erlaubnispflichtiges Gewerbe ausüben. Eine klare Trennung zwischen Be- und Überwachung ist pauschal nicht möglich. Gewerbliche Tätigkeiten, die einen starken Sicherheitsaspekt haben, bedürfen in aller Regel einer Erlaubnis.
 

Erfolg ganzheitlich planen: Auch die betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen sind zu analysieren

Die Gewerbeanmeldung für einen Detektiv (Bewachungsgewerbe) sind freilich nur formaler Natur. Existenzgründer sollten sich auch sorgfältig mit den Inhalten, Weichenstellungen und Kernpunkten eines solchen Gewerbes im Vorfeld auseinandersetzen. (=> http://www.selbststaendig.de/selbststaendig-machen-als-detektiv)
 

Zusammenfassung/Checkliste für die Gewerbeanmeldung als Detektiv (Bewachungsgewerbe)

  • grundsätzlich handelt es sich um eine gewerbepflichtige Tätigkeit
  • gemäß Paragraf 34a der Gewerbeordnung ist für ein Bewachungsgewerbe eine gesonderte Erlaubnis zu erwirken, eine einfache Gewerbeanmeldung reicht zumeist nicht aus
  • eine Erlaubnis wird von der zuständigen Behörde nur gewährt, wenn der Antragsteller seine persönliche Zuverlässigkeit, berufsrelevante Fachkenntnisse durch die Sachkundeprüfung bei der IHK und notwendige Mittel/Sicherheiten für den Gewerbebetrieb nachweisen kann
  • die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder Parteien, die verboten sind, kann die Erteilung einer Erlaubnis verhindern
  • das Merkmal des Gefahrenschutzes ist entscheidend in Bezug auf die Erlaubnispflicht
  • Tätigkeiten, die sich nur auf das Beobachten und Sammeln von Daten beschränken, brauchen unter Umständen keine gesonderte Erlaubnis

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Wichtig: Was ändert sich bei der Krankenversicherung nach der Gewerbeanmeldung?

Krankenversicherung nach der Gewerbeanmeldung

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