Gewerbe anmelden als Trockenbauer

Wer sich als Trockenbauer selbstständig machen möchte, muss als formale Grundlage ein Gewerbe anmelden. Trockenbauer müssen seit einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 2000 keinen Meisterbrief mehr vorweisen. Sofern sich das Geschäft ausschließlich auf den Trocken- und Akustikbau beschränkt, ist nicht von einer Meisterpflicht auszugehen. Dies kann sich aber ändern, wenn im Leistungsspektrum des zu gründenden Betriebes handwerkliche Arbeiten angeboten werden, die der Meisterpflicht eines Vollhandwerks unterliegen. Generell unterliegen solche handwerklichen Arbeiten der Meisterpflicht, bei denen die Sicherheit im Mittelpunkt steht (als Beispiel sind Gerüstbauer oder sämtliche Arbeiten im Bereich der Gasinstallation zu nennen). Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sehen übrigens auch vor, dass der Trockenbau von verschiedenen Handwerkern bzw. Gewerken ausgeführt werden darf: Zu nennen sind etwa noch Maurer und Stuckateure. Unabhängig davon handelt es sich aber immer um eine gewerbliche Tätigkeit, die anmeldepflichtig ist. Die Gewerbeanmeldung erfolgt beim örtlichen Gewerbe- oder auch Ordnungsamt. Die benötigten Formulare können in aller Regel im Internet gefunden werden.
 

Eine eventuelle Meisterpflicht ergibt sich aus dem Leistungsspektrum

Sofern für den geplanten Geschäftsbetrieb doch eine Meisterpflicht besteht, so muss noch vor der eigentlichen Gewerbeanmeldung eine Handwerkskarte bei der Handwerkskammer beantragt werden. Die konkreten Voraussetzungen sind im Einzelfall zu klären, wenn die geschäftliche Ausrichtung steht. Im Rahmen der Gewerbeanmeldung muss das Tätigkeitsspektrum des Handwerksbetriebes ohnehin möglichst exakt beschrieben werden (spätere Änderungen sind meldepflichtig). Sofern neben dem Trockenbau andere handwerkliche Leistungen genannt werden, die im Kern eine meisterpflichtige Tätigkeit berühren, so ist die Gewerbeanmeldung nicht ohne den nötigen Meisterbrief möglich. In jedem Falle sind fachliche Qualifikationen für die Selbstständigkeit im Handwerksbereich unabdingbar. Existenzgründer sollten Gesellen mit möglichst mehrjähriger Berufserfahrung sein.


Kurzer Exkurs zur generellen Orientierung: zulassungspflichtiges Gewerbe?

Alle Handwerker, die sich selbstständig machen möchten und dazu ein Gewerbe anmelden müssen, sollten zu Beginn einen Blick in die maßgebliche Handwerksordnung (HwO) werfen. Dort wird ersichtlich, unter welchen Bedingungen sie ihre handwerklichen Dienstleistungen anbieten dürfen. In der Anlage A sind alle Leistungen aufgeführt, die einen ‚großen Befähigungsnachweis‘ (Meisterbrief oder in Einzelfällen eine langjährige Berufserfahrung) erfordern. In der Anlage B der Handwerksordnung sind alle handwerklichen Berufe aufgeführt, die nicht zulassungspflichtig sind und somit auch ohne eine lange Berufserfahrung bzw. sogar von Fachfremden ausgeführt werden können. Nach der Gesetzesänderung ist der Trockenbau nicht mehr in der Anlage A zu finden. Er stellt ferner kein handwerksähnliches Gewerbe mit Blick auf Anlage B der Handwerksordnung dar. Formal gesehen muss ein reines (!) Trocken- bzw. Akustikbauunternehmen nicht bei der Handwerkskammer gemeldet werden, auch die Eintragung in das Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe ist hinfällig.
 

Formale Rahmenbedingungen für Handwerksbetriebe im Trockenbau

Sofern es sich bei der Gewerbeanmeldung um einen Handwerksbetrieb handelt, der sich auf den Trocken- oder auch Akustikbau fokussiert, ist keine Eintragung in die Handwerksrolle der Handwerkskammer nötig. Paragraf 8 der Handwerksordnung (HwO) sieht seit dem Jahr 2000 vor, das solche Unternehmen nicht mehr handwerksrollenpflichtig sind, auch eine Ausnahmebewilligung ist nicht nötig. Die Gesetzesänderung aus dem Jahre 2000 stellt klar, dass der Trocken- bzw. Akustikbau keine wesentliche Tätigkeit ist, die einem der zulassungspflichtigen Handwerke aus Anlage A der Handwerksordnung entspricht. Die Politik hat sich übrigens durch diese erleichterten Zugangsvoraussetzungen mehr Wettbewerb und insgesamt mehr Existenzgründungen versprochen. Im Rahmen der Gewerbeanmeldung wird das Gewerbeamt neben dem Finanzamt, der Berufsgenossenschaft (zwecks Unfallversicherung) auch die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer informieren. Ganz grundsätzlich besteht für jeden Gewerbebetrieb eine Pflichtmitgliedschaft in einer der genannten Kammern, wobei es hinsichtlich der Beiträge in den ersten Jahren finanzielle Erleichterungen gibt. Die Pflichtmitgliedschaft sollte gerade von unerfahrenen Existenzgründern dahingehend genutzt werden, sich Informationen einzuholen und das fachliche Beratungsangebot zu nutzen.
 

Gewerbe anmelden als Trockenbauer: alles Wichtige in der Zusammenfassung

  • Für den reinen Trocken- bzw. Akustikbau ist seit 2000 kein Meistertitel mehr erforderlich, es handelt sich also um kein zulassungspflichtiges Gewerbe
  • Generell ist die selbstständige handwerkliche Tätigkeit im Trockenbau gewerbepflichtig, sodass die Gewerbeanmeldung eine wichtige formale Voraussetzung vor der Aufnahme des Geschäftsbetriebs ist
  • Sofern jedoch im Leistungsspektrum neben dem Trockenbau andere handwerkliche Arbeiten angeboten werden, die ein Vollhandwerk berühren, so greift die Meisterpflicht (in diesem Fall muss bei der Gewerbeanmeldung eine Handwerkskarte vorgelegt werden)
  • Das Leistungsspektrum der handwerklichen Tätigkeiten muss im Rahmen der Gewerbeanmeldung möglichst exakt beschrieben werden (hieraus können sich im Einzelfall weitere Qualifikationsnachweise ergeben)
  • Das Gewerbeamt informiert nach der Gewerbeanmeldung automatisch das Finanzamt zur steuerlichen Erfassung, die Handwerks- oder Industrie- und Handelskammer sowie die Berufsgenossenschaft

 

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