Gewerbeanmeldung als selbstständige Pflegekraft

Wer sich als Pflegekraft selbstständig machen möchte, sieht sich im Vorfeld der Aufnahme der eigentlichen Berufstätigkeit mit vielen Formalitäten konfrontiert. Eine in diesem Kontext zentrale Frage ist, ob für diese Form der beruflichen Selbstständigkeit ein Gewerbe anzumelden ist. Diese Frage lässt sich generell verneinen, denn ausgebildete Pflegekräfte gehören zu den so genannten Heilberufen (wie Ärzte und Hebammen), sodass sie einkommenssteuerrechtlich als Freiberufler gelten. Für die reine Pflegetätigkeit einer examinierten Fachkraft ist keine Gewerbeanmeldung nötig. Gewerblich wird es erst, wenn Leistungen ohne pflegerischen Bezug dazukommen.
Das Einkommenssteuergesetz regelt in Deutschland die Freiberuflichkeit
Die rechtliche Grundlage bildet im Übrigen Paragraf 18 des Einkommenssteuergesetzes, denn dort werden die Heilberufe als Gruppe erfasst, zu der die Pflegefachkraft gerechnet wird – über die Auffangformel „und ähnlicher Berufe", nicht als eigener Katalogberuf. Im Einzelfall sollten die persönlichen Voraussetzungen immer geprüft werden, da bestimmte Leistungen durchaus aus gewerblicher Natur sein können. Letztlich hat ohnehin das Finanzamt diesbezüglich das letzte Wort. Was die generelle Zuordnung zu den freien Berufen betrifft, so ist neben dem Gesetzestext auch die aktuelle Rechtsprechung als Orientierung heranzuziehen.
| Frage | Antwort | Fundstelle |
|---|---|---|
| Steht „Pflegefachkraft" im Gesetzeskatalog? | nein | § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG |
| Namentlich genannt sind | Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Hebammen | § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG |
| Woraus folgt der Status dann? | Auffangformel „und ähnlicher Berufe" | § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG |
| Wann ist ein Beruf „ähnlich"? | therapeutische Natur oder unmittelbarer Zusammenhang zur Heilbehandlung | st. Rspr. BFH |
| Woran hängt der Status praktisch? | am Tätigkeitsprofil, nicht an der Berufsbezeichnung | – |
| Freiberuflichkeit trotz Angestellter? | nur bei leitender und eigenverantwortlicher Tätigkeit | § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG |
Konsequenzen der Freiberuflichkeit für eine Pflegefachkraft
Wer als Freiberufler anerkannt wird, muss kein Gewerbe anmelden und dementsprechend auch keine Gewerbesteuer jenseits des jährlichen Freibetrages von 24.500 Euro (§ 11 Abs. 1 GewStG) abführen. Die Einkünfte sind natürlich einkommenssteuerpflichtig, wozu im Rahmen der jährlichen Steuererklärung eine Einnahme-Überschussrechnung einzureichen ist.
| Freiberufliche Pflegekraft | Gewerbliche Tätigkeit | |
|---|---|---|
| Gewerbeanmeldung | nicht erforderlich | erforderlich, § 14 GewO |
| Gewerbesteuer | nein | ja, Freibetrag 24.500 € (§ 11 GewStG) |
| IHK-Pflichtmitgliedschaft | nein | ja |
| Gewinnermittlung | EÜR, unabhängig von der Höhe | EÜR, ab den Grenzen des § 141 AO Bilanz |
| Anmeldung beim Finanzamt | Fragebogen zur steuerlichen Erfassung | Fragebogen, wird über das Gewerbeamt angestoßen |
| Berufsgenossenschaft | BGW, Anmeldung binnen einer Woche | BGW, Anmeldung binnen einer Woche |
Auch bei selbstständigen Pflegefachkräften können bestimme Leistungen gewerblich sein
In diesem Kontext zeigt die Rechtsprechung, dass vor allem hauswirtschaftliche Tätigkeiten als gewerblich eingeordnet werden, da diese nicht auf einer besonderen Qualifikation fußen, wie es im Pflegeberuf der Fall ist. Wer sein Leistungsspektrum also mit Blick auf die Wünsche seiner Patienten erweitern möchte, kommt ggf. an einer Gewerbeanmeldung für diesen Teil der Tätigkeit nicht vorbei. Zu denken wäre etwa auch noch an bestimmte Wellnessdienstleistungen, die über den eigentlichen Pflegeberuf als Kern der Freiberuflichkeit hinausgehen.
Welche Leistung ist freiberuflich, welche gewerblich?
| Leistung | Einordnung | Begründung |
|---|---|---|
| Behandlungspflege (Injektion, Verbandwechsel, Dekubitusversorgung) | freiberuflich | setzt die pflegerische Qualifikation voraus |
| Grundpflege (Waschen, Lagern, Mobilisation) | freiberuflich | Kern der pflegerischen Tätigkeit |
| Beratung nach § 45 SGB XI, Pflegekurse | freiberuflich | unterrichtende bzw. beratende Tätigkeit |
| Hauswirtschaft (Putzen, Einkaufen, Kochen, Wäsche) | gewerblich | beruht nicht auf besonderer Qualifikation |
| Fahr- und Begleitdienste | gewerblich | keine pflegefachliche Leistung |
| Wellness, Fußpflege ohne medizinische Indikation | gewerblich | kein Heilbehandlungsbezug |
| Verkauf von Pflegehilfsmitteln | gewerblich | Handel |
| Pflegedienst mit angestellten Kräften | je nach Struktur gewerblich | Freiberuflichkeit nur bei leitender und eigenverantwortlicher Tätigkeit, § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG |
Welche Konsequenzen haben gewerbliche Tätigkeitsanteile?
In einem solchen Falle müssten beide Tätigkeiten buchhalterisch getrennt erfasst bzw. abgerechnet werden. Wer sich nur auf reine Pflegeleistungen konzentriert, wird keine Gewerbeanmeldung vornehmen müssen. Für die Anerkennung der Freiberuflichkeit ist es jenseits Qualifikation von großer Bedeutung, dass die fachlichen Leistungen selbst aus eigener Hand erbracht werden. Wer in naher Zukunft aus seiner Position als Pflegekraft heraus einen Pflegedienst hochziehen möchte, wird dafür ein Gewerbe anmelden müssen.
Vermischen kostet den ganzen Status
Vermischen sich die Einnahmen, kann das Finanzamt sämtliche Einkünfte als gewerblich behandeln. Erforderlich sind deshalb getrennte Rechnungsnummernkreise, getrennte Aufzeichnungen und eine klare Leistungsbeschreibung auf jeder Rechnung.
Gewerbesteuerrechner: Was der gewerbliche Anteil tatsächlich kostet
Umsatzsteuer: nicht alles ist automatisch steuerfrei
Die Befreiung greift nicht pauschal für „Pflege", sondern hängt an der Art der Leistung und an der Zulassung.
| Leistung | Umsatzsteuer | Norm |
|---|---|---|
| Behandlungspflege mit therapeutischem Ziel | steuerfrei | § 4 Nr. 14 a UStG |
| Grund- und Betreuungspflege mit Kassenvertrag | steuerfrei | § 4 Nr. 16 UStG, setzt Vertrag nach § 132a SGB V bzw. § 77 SGB XI voraus |
| Grundpflege ohne solchen Vertrag | grundsätzlich steuerpflichtig | – |
| Hauswirtschaftliche Leistungen | steuerpflichtig | – |
| Honorartätigkeit gegenüber Einrichtungen | Einzelfallprüfung | je nach Leistungsinhalt |
| Steuerpflichtige Umsätze unter den Grenzen des § 19 UStG | Kleinunternehmerregelung möglich | gerechnet über alle Umsätze zusammen |
Kleinunternehmerrechner: Bleiben Sie unter der Grenze des § 19 UStG?
Das größere Risiko: der sozialversicherungsrechtliche Status
Die steuerliche Einordnung ist nur die eine Frage. Die andere entscheidet die Deutsche Rentenversicherung, und sie fällt regelmäßig anders aus.
| Einsatzform | Status im Regelfall | Grundlage |
|---|---|---|
| Honorarkraft in stationärer Einrichtung | abhängig beschäftigt, sozialversicherungspflichtig | BSG 07.06.2019, B 12 R 6/18 R |
| Ambulant mit eigenen Patienten, eigener Tourenplanung und Abrechnung | selbstständig | – |
| Erforderlich für Selbstständigkeit in der Einrichtung | „gewichtige Indizien", nur ausnahmsweise | BSG a. a. O. |
| Beitragsnachforderung bei Fehleinschätzung | bis zu 4 Jahre, bei Vorsatz 30 Jahre | § 25 SGB IV |
| Klärung vorab möglich | Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle | § 7a SGB IV |
| Rentenversicherungspflicht als echte Selbstständige | ja, bei Tätigkeit auf ärztliche Verordnung ohne versicherungspflichtige Arbeitnehmer | § 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI |
Wer unsicher ist, kann das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV beantragen.
Was freiberufliche Pflegekräfte abrechnen
| Qualifikation / Einsatz | Stundensatz (Spanne) | Anmerkung |
|---|---|---|
| Pflegehelfer ohne Examen | ca. 25 € | gewerbliche Anteile hier häufiger |
| Examinierte Pflegefachkraft | ca. 30 – 35 € | marktübliche Basis, zzgl. Zuschläge |
| Fachweiterbildung, Intensiv- oder OP-Erfahrung | bis ca. 45 – 50 € | höchste Sätze am Markt |
| Zuschläge Samstag / Sonntag | je ca. 10 % | vertraglich zu vereinbaren |
| Zuschlag Nachtdienst | ca. 10 % | vertraglich zu vereinbaren |
| Zuschlag Feiertag | ca. 50 – 100 % | je nach Feiertag |
| Davon abzuziehen | Einkommensteuer, KV, RV, Berufshaftpflicht, Fahrtkosten, Rücklage für Urlaub und Krankheit | der Stundensatz ist Umsatz, nicht Einkommen |
Zusammenfassung auf einen Blick: Gewerbeanmeldung als selbstständige Pflegekraft?
- Ausgebildete (!) Pflegefachkräfte zählen zu den so genannten Heilberufen, die freiberuflicher Natur sind
- Die rechtliche Basis für den Status als Pflegekraft ist in Paragraf 18 des Einkommenssteuergesetzes nachzulesen – dort über die Formulierung „und ähnlicher Berufe", nicht als eigener Katalogberuf
- Als anerkannte freiberufliche Pflegekraft entfällt die Pflicht, für die Tätigkeit ein Gewerbe anzumelden (die letzte Entscheidung trifft immer das Finanzamt)
- Die Einkünfte als freiberufliche Pflegekraft sind einkommenssteuerpflichtig (Stichwort Einnahme-Überschussrechnung)
- Haushaltsnahe Dienstleistungen sind gewerblicher Natur. Wer solche neben der eigentlichen Pflege seinen Patienten anbietet, muss für diese Tätigkeiten ein Gewerbe anmelden und die Einkünfte buchhalterisch getrennt behandeln.
- Unabhängig davon prüft die Deutsche Rentenversicherung den Status eigenständig: Honorareinsätze in stationären Einrichtungen gelten im Regelfall als abhängige Beschäftigung
Wer nebenher in Anstellung bleibt, findet die Besonderheiten unter nebenberuflich Gewerbe anmelden. Zur grundsätzlichen Abgrenzung lohnt der Beitrag Müssen Freiberufler ein Gewerbe anmelden?.
Zuletzt aktualisiert: 07.09.2026
Lesen Sie hierzu auch:
Gewerbe „online“ anmelden 2026: Unser Leitfaden mit Checkliste
Die Online-Gewerbeanmeldung spart Zeit – birgt aber auch Fallstricke. Lesen Sie hier, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, welche Unterlagen benötigt werden und worauf Sie besonders achten sollten. Unsere kompakte Checkliste und konkrete Warnhinweise helfen Ihnen bei der sicheren Umsetzung.
Weiter zum Leitfaden







